Urteilskopf 84 II 66988. Urteil der II. Zivilabteilung vom 30. Oktober 1958 i.S. D. gegen F. geb. B. und B.
Regeste Vaterschaft. Art. 314 Abs. 2 ZGB. Ein in die kritische Zeit fallender Mehrverkehr der Mutter rechtfertigt erhebliche Zweifel über die Vaterschaft des Beklagten, es wäre denn, die Zeugung des Kindes durch den Dritten lasse sich mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit ausschliessen. Ist ein Ausschluss der Vaterschaft, der sich einzig auf Grund der Blut-Untergruppen A1 und A2 ergibt, genügend beweiskräftig?
Sachverhalt ab Seite 669
BGE 84 II 669 S. 669
A.- Kätheli B. und Ernst D. hatten in der Nacht vom 13. auf den 14. Mai 1955 Geschlechtsverkehr. Jene gebar am 19. Februar 1956 den Knaben Hansjörg. Mutter und Kind erhoben gegen D. Vaterschaftsklage auf Geldleistungen nach Art. 317 und 319 ZGB. Es wurde festgestellt, dass die Mutter in der vom 25. April bis zum 23. August 1955 gehenden kritischen Zeit noch mit einem andern Mann, Heinrich S., geschlechtlich verkehrt hatte. Das Amtsgericht wies die Klage daher nach Art. 314 Abs. 2 ZGB ab.
BGE 84 II 669 S. 670
B.- Der Appellationshof des Kantons Bern, an den die Kläger appellierten, hat dagegen die Klage mit Urteil vom 11. März 1958 zugesprochen und den Beklagten verpflichtet, der (seit dem 10. Januar 1958 verheirateten) Mutter des Kindes ein Unterhaltsgeld von Fr. 280.-- und die Entbindungskosten von Fr. 229.60 zu bezahlen und dem Kind monatlich zum voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 70.- vom Tag der Geburt bis zum vollendeten 18. Altersjahr zu leisten. Dieses Urteil stützt sich auf das Ergebnis einer Blutuntersuchung, wonach der andere Beischläfer, Heinrich S., "mit erheblicher Wahrscheinlichkeit als Vater des Kindes Hansjörg auszuschliessen" ist. Der Appellationshof erachtet infolge dieses - vom Sachverständigen näher dargelegten und in einem Ergänzungsbericht erläuterten - Befundes die vom Beklagten erhobene Einrede des Mehrverkehrs der Mutter als entkräftet.
C.- Mit vorliegender Berufung an das Bundesgericht hält der Beklagte am Antrag auf Abweisung der Klage fest. Der Antrag der Kläger geht auf Bestätigung des angefochtenen Urteils.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Die gegenüber dem Beklagten nach Art. 314 Abs. 1 ZGB begründete Vermutung der Vaterschaft fällt nach Abs. 2 daselbst weg, sobald Tatsachen nachgewiesen werden, die erhebliche Zweifel über seine Vaterschaft rechtfertigen. Ausser allfälligen (im vorliegenden Falle nicht gegebenen) Umständen, die es als ausgeschlossen erscheinen lassen, dass das Kind dem Verkehr der Mutter mit dem Beklagten entstamme, fällt nach feststehender Lehre und Rechtsprechung als gerechtfertigter Zweifelsgrund ein gleichfalls in die kritische Zeit fallender Verkehr der Mutter mit einem andern Mann in Betracht. Bei solchem Mehrverkehr kann die - als ausschliessliche zu verstehende - Vermutung gegenüber dem Beklagten im Sinne von Art. 314 Abs. 1 ZGB nicht aufrecht bleiben. Wäre doch eine gleiche Vermutung an und für sich auch gegenüber dem Dritten BGE 84 II 669 S. 671begründet, was eben die Vermutung ausschliesst, der Beklagte und kein anderer Mann sei der Vater. Die exceptio plurium ist deshalb von alters her der Hauptfall der Einrede nach Art. 314 Abs. 2 ZGB.
Nur dann kann die Klage trotz nachgewiesenem in die kritische Zeit fallenden Mehrverkehr der Mutter durchdringen, wenn die Zeugung des Kindes durch den Dritten mit hinlänglicher Sicherheit auszuschliessen ist (sei es wegen dessen Zeugungsunfähigkeit, wegen Unvereinbarkeit des dem Mehrverkehr entsprechenden Zeugungstermins mit dem Reifegrad des Kindes bei der Geburt, wegen des Ergebnisses einer Blutuntersuchung oder auch wegen erbbiologischer Feststellungen). Im vorliegenden Fall kommt nur das Ergebnis der Blutuntersuchung in Betracht, das sich laut dem Gutachten von Dr. A. Hässig vom 27. Oktober 1956 dahin zusammenfassen lässt: Der Beklagte kann auf Grund keiner Methode der Blutuntersuchung als Vater des Kindes Hansjörg ausgeschlossen werden. Der Dritte Heinrich S. lässt sich zwar auf Grund der Bestimmung der klassischen Blutgruppen, der Blutfaktoren M und N, der Rhesusfaktoren C, D, E, c, e und der Faktoren Kell und Duffya ebenfalls nicht ausschliessen, wohl aber "mit erheblicher Wahrscheinlichkeit" auf Grund der Bestimmung der A- Untergruppen A1 und A2. Dem Gutachten lag die seither in der Schweizerischen Medizinischen Wochenschrift (1956 S. 1455) erschienene Abhandlung von B. WUILLERET, S. ROSIN und A. HÄSSIG bei, die zu den A-Untergruppen Al und A2 in folgender Weise Stellung nimmt:
"An der Richtigkeit der im Jahre 1930 von Thomsen, Friedenreich und Worsaae aufgestellten Theorie des Erbganges der A-Untergruppen A1 und A2 ist heute kein Zweifel mehr möglich. Trotzdem sind wir der Auffassung, dass einem A-Untergruppenausschluss auch heute noch nicht derselbe hohe Beweiswert beigemessen werden darf wie einem ABO-, MN- oder Rh- Ausschluss. Dies beruht im wesentlichen darauf, dass die A- Untergruppendiagnose lediglich auf einer quantitativen Differenzierung beruht, während bei den übrigen Blutgruppensystemen die Stärke der Ausprägung der Blutfaktoren meist nicht beachtet zu werden braucht. Gelegentlich beobachtet man A- Eigenschaften, deren BGE 84 II 669 S. 672Zuordnung zu A1 oder A2 selbst im Absorptionsversuch Schwierigkeiten bereitet. Solche 'Intermediärformen' dürfen selbstverständlich forensisch nicht verwertet werden. Im weitern kennt man einige Fälle, bei denen die Ausprägung der Untergruppen von einer Generation zur andern derart starke Schwankungen aufweist, dass dadurch Widersprüche zu den Erbgesetzen vorgetäuscht werden können. SCHMID hat vor kurzem aus unserem Untersuchungsgut zwei solche Familien eingehend untersucht. Da die Blutgruppe B die Ausprägung der A- Eigenschaft hemmt, ist es geboten, Fälle, bei denen der Ausschluss darauf beruht, dass die Blutgruppe A2B an Stelle von A1B vorliegt, mit besonderer Vorsicht zu beurteilen. Bei der Geburt ist die A- Eigenschaft meist noch nicht voll ausgeprägt. Zuverlässige A- Untergruppenbestimmungen können deswegen erst bei Kindern, die ein Mindestalter von 6 Monaten aufweisen, erzielt werden. Aus diesem Grunde sind die schweizerischen Gutachter übereingekommen, forensische Blutuntersuchungen erst dann durchzuführen, wenn die Kinder mindestens 6 Monate alt sind. Die massgebenden schweizerischen Experten haben bisher einem A- Untergruppenausschluss lediglich das Prädikat einer 'erheblichen bis sehr erheblichen Wahrscheinlichkeit' zuerkannt. Es scheint uns richtig, auch in Zukunft A- Untergruppen-Ausschlüsse mit Zurückhaltung zu bewerten. Dadurch soll der Richter veranlasst werden, nebst dem Blutgruppengutachten die Ergebnisse des Beweisverfahrens bei der Urteilsbildung massgeblich mitzuverwerten."
In dem vom Appellationshof eingeholten Zusatzbericht vom 12. Februar 1958 äussert sich der Experte Dr. A. Hässig über den Werdegang der Erforschung der A- Untergruppen A1 und A2 und weist neuerdings auf das gelegentliche Vorkommen von Zwischenformen sowie auf die Wirkung der Blutgruppe B hin. Auf Seite 8/9 dieses Berichtes heisst es:
"Wenn man bei A- Untergruppenbestimmungen nur die eindeutigen Bestimmungsergebnisse verwertet ..., so dürften u.E. bei Bestätigung der Untersuchungsergebnisse durch einen erfahrenen Zweituntersucher Fehlbestimmungen nicht wesentlich häufiger vorkommen als bei MN- oder Rhesusfaktor- Bestimmungen. Da aber die A- Untergruppen-Diagnose, im Gegensatz zu der Bestimmung der übrigen Blutgruppenmerkmale, lediglich auf einer quantitativen Differenzierung beruht, erreicht sie nie ganz den sehr hohen Sicherheitsgrad einer qualitativen Blutgruppenbestimmung (ABO-, MN-, Rhesusfaktoren (C, Cw, c, D, E, e), Kell, Duffya und P)."
Über die Bewertungsgrade bietet der Zusatzbericht auf S. 10 folgende Aufstellung:
"Einem ABO- Ausschluss erteile ich das Prädikat der praktischen Sicherheit; einem MN- und Rhesus- Ausschluss erteile ich, abgesehen von seltenen Ausnahmefällen (z.B. Vorliegen des auf BGE 84 II 669 S. 673stumme Allele verdächtigen ccDee- Rhesusausschlusses, oder einem Cw- Rhesusausschluss) das Prädikat der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit. Bei A- Untergruppen-Ausschlüssen beharre ich aus den oben erwähnten Gründen vorläufig auf dem Prädikat der erheblichen bis sehr erheblichen Wahrscheinlichkeit. Kell- und Duffya- Ausschlüssen erteile ich heute das Prädikat der sehr erheblichen Wahrscheinlichkeit, P- Ausschlüssen hingegen lediglich das Prädikat der erheblichen Wahrscheinlichkeit."
Trotz dieser Einreihung des A1-A2- Ausschlusses fügt der Experte dann freilich bei, man sollte sich nicht davon abhalten lassen, diesen Ausschluss forensisch zu verwerten. Im vorliegenden Fall sei die Zugehörigkeit zu den A- Untergruppen eindeutig ermittelt worden. Man habe keine Zwischenformen festgestellt, und bei keiner der drei Personen sei die A- Untergruppe mit der Blutgruppe B verbunden. Die Untersuchung durch das Gerichtlich-Medizinische Institut der Universität Zürich habe zum gleichen Ergebnis geführt. Der Experte weist endlich auf die Stellungnahme ausländischer Gerichte, insbesondere des westdeutschen Bundesgerichtshofes, hin, der in einem Urteil vom 17. Dezember 1953 einem Ausschluss der Vaterschaft auf Grund der Blutuntergruppen A1-A2 "absoluten Beweiswert" beigemessen hat.
An diese Ausführungen anknüpfend, erklärt der Appellationshof, er könne die im übrigen vom Experten geäusserten Bedenken gegenüber der Vollwertigkeit der auf die Untergruppen gestützten Ausschlussmethode nicht teilen, sondern halte "das vorliegende Untersuchungsergebnis für genügend zuverlässig, um die durch den Drittverkehr begründeten Zweifel an der Vaterschaft des Beklagten wieder zu beseitigen."
Diese Entscheidung erscheint aus folgenden Gründen als unzutreffend:
Kein Zweifel ist, dass die vom Experten gewählte Umschreibung des Beweiswertes des A1-A2- Ausschlusses der in der schweizerischen Rechtsprechung üblichen Ausdrucksweise, die ihm geläufig ist, Rechnung trägt. Aus der genauen Abwägung und Abstufung des Beweiswertes der verschiedenen Blutgruppensysteme im Nachtragsgutachten ergibt sich vollends deutlich die Gegenüberstellung der nur BGE 84 II 669 S. 677mit dem Prädikat der "erheblichen bis sehr erheblichen Wahrscheinlichkeit" bedachten A- Untergruppen- Ausschlüsse und der in die höhern Gattungen der "praktischen Sicherheit" und der "an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit" eingereihten Ausschlüsse anderer Art, die im vorliegenden Falle nicht zutreffen.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern, I. Zivilkammer, vom 11. März 1958 aufgehoben und die Klage abgewiesen.