Urteilskopf 84 II 62183. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 16. Dezember 1958 i.S. Burzi gegen Sutter.
Regeste Unverbindlichkeit eines Vertrages wegen Furchterregung, Art. 29 ff. OR. Drohung mit der Geltendmachung eines Rechts; Ausnützung der Notlage des Schuldners zur Abnötigung übermässiger Vorteile, Art. 30 Abs. 2 OR (Erw. 2 a). Die Einrede der Drohung setzt keine Anfechtung des Vertrags innert der Jahresfrist des Art. 31 OR voraus (Erw. 2 b). Genehmigung des Vertrags durch positives Verhalten? (Erw. 2 c). Wegfall der Furcht, Voraussetzungen (Erw. 2 c).
Sachverhalt ab Seite 621
BGE 84 II 621 S. 621
Aus dem Tatbestand: Am 12. Oktober 1945 wurde zwischen Berger, vertreten durch das Advokaturbureau Dr. Grendelmeier und Dr. Baechi, und dem Kläger Burzi, vertreten durch das Sachwalterbureau A. Lutomirski, ein Vertrag abgeschlossen. Gemäss dessen Ziff. 1 anerkannte der Kläger, Berger Fr. 13'500.-- zu schulden. Ziff. 8 des Vertrages bestimmte, BGE 84 II 621 S. 622dass mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung eine per 31. Dezember 1944 fällige Wechselverbindlichkeit des Klägers gegenüber Berger vom 15. September 1944 über Fr. 6775.-- annulliert werde. - Nach Ziff. 2 hatte der Kläger sofort nach Unterzeichnung "dieses Vergleiches" eine Abschlagszahlung von Fr. 1000.-- zu entrichten. Der Restbetrag von Fr. 12'500.-- war ab 1. Januar 1948 in monatlichen Raten von Fr. 50.-abzuzahlen. Ab 1. Januar 1950 sollten sich die Abzahlungsraten auf Fr. 100.-- erhöhen. - Gemäss Ziff. 3 war der jeweilige Forderungsbetrag ab 15. Oktober 1945 mit jährlich 5% zu verzinsen. Am 31. Dezember 1951 sollte nach Ziff. 4 der dannzumal noch bestehende Schuldrest zur Rückzahlung fällig werden. Für den Fall der Nichtbezahlung einer Zins- oder Abzahlungsrate innert 8 Tagen nach Verfall bestimmte Ziff. 5, dass der ganze Schuldrest sofort zur Rückzahlung fällig werde. Den ursprünglichen Schuldbetrag von Fr. 13'500.-- bezahlte der Kläger bis zum 31. Dezember 1952 auf Fr. 6900.-- ab. Ebenso bezahlte er die vertragsmässigen Zinsen zu 5% bis zum 31. Dezember 1952. ... Nicht bezahlt wurden vom Kläger dagegen das restliche Kapital von Fr. 6900.-- und die Zinsen zu 5% auf diesem Betrag seit 1. Januar 1953. Am 3. September 1955 trat Berger seine Forderung aus der Schuldanerkennung des Burzi vom 12. Oktober 1945 an Sutter ab. Dieser betrieb Burzi auf Bezahlung von Fr. 6900.-- nebst 5% Zins seit 1. Januar 1952 und erwirkte auf Rechtsvorschlag hin provisorische Rechtsöffnung. Burzi erhob Aberkennungsklage. Zu deren Begründung machte er geltend, er habe die vorerwähnte Schuldanerkennung nur unter dem Einfluss von Furcht und Drohung unterzeichnet. Berger habe ihm im Jahre 1933 ein Darlehen von Fr. 1370.-- gewährt, wofür er einen Schuldschein über Fr. 1600.-- habe unterzeichnen müssen. Da er dieses Darlehen nicht habe zurückzahlen können, BGE 84 II 621 S. 623habe Berger es immer wieder in der Weise "erneuert", dass er dem Kläger mit Betreibung gedroht, aber gleichzeitig angeboten habe, davon abzusehen, wenn der Kläger neue Schuldanerkennungen mit erhöhten Schuldsummen ausstelle. Mangels Geld und weil ihm sonst der Konkurs gedroht hätte, sei der Kläger gezwungen gewesen, hierauf einzugehen und immer wieder neue und höhere Schuldanerkennungen zu unterzeichnen, worin er den Empfang von Darlehen bestätigte, die er in Wirklichkeit gar nie erhalten habe. So sei es auch zu der vom Beklagten geltend gemachten Schuldanerkennung gekommen. Der Kläger habe es bisher nicht wagen dürfen, sich durch eine Feststellungsklage oder durch eine Strafanzeige gegen Berger zur Wehr zu setzen, da er ständig unter Druck gehalten und von Berger bzw. dessen Abtretungsgläubiger Sutter mit dem Konkurs bedroht worden sei. - In rechtlicher Hinsicht behauptete der Kläger Unverbindlichkeit der Schuldanerkennungen gemäss Art. 29 OR (Furchterregung) und Art. 41 OR (unerlaubte Handlung); diese Einrede der Unverbindlichkeit sei gemäss Art. 60 Abs. 3 OR unverjährbar. Der Beklagte bestritt die Sachdarstellung des Klägers und machte geltend, dieser habe das im Schuldschein genannte Darlehen von Berger tatsächlich erhalten. Das Bezirksgericht Zürich und das Obergericht Zürich, II. Zivilkammer, wiesen die Aberkennungsklage ab und erteilten dem Beklagten definitive Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzte Forderung. Das Bundesgericht weist die Sache an die Vorinstanz zurück.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
BGE 84 II 621 S. 624
BGE 84 II 621 S. 627
Solange die Dinge so standen, dauerte somit die Furcht des Klägers an, und infolgedessen konnte die Anfechtungsfrist des Art. 31 OR für ihn nicht zu laufen anfangen. Denn wie Art. 31 Abs. 2 OR ausdrücklich sagt, beginnt in den Fällen des Art. 29 OR die Frist erst mit der Beseitigung der Furcht. Frühestens von diesem Zeitpunkt an kann eine Reaktion des Bedrohten überhaupt erwartet werden. Dabei ist im Zweifel zu Gunsten des Anfechtungsberechtigten zu entscheiden; man darf den Lauf der Frist nicht beginnen lassen, bevor diesem eine Reaktion klar und eindeutig zumutbar war. Andernfalls würde man bei dieser Fristberechnung den Urheber der Drohung, der keine besondere Nachsicht verdient, begünstigen. Im vorliegenden Fall konnte somit die Frist des Art. 31 OR frühestens mit dem Zeitpunkt zu laufen beginnen, von welchem an der Kläger keine erfolgreichen Zwangsvollstreckunsgmassnahmen Bergers mehr zu fürchten brauchte, d.h. also von dem Zeitpunkt an, in welchem der Kläger den tatsächlich geschuldeten Betrag abbezahlt hatte. Von da an konnte er mit Aussicht auf Erfolg einwenden, der Beklagte fordere nicht geschuldete, sondern durch erpresste Schuldanerkennungen zugestandene Leistungen. Wo dieser Zeitpunkt liegt, weiss man aber nicht, solange nicht festgestellt ist, wieviel der Kläger vor dem Abschluss des Vertrages vom 12. Oktober 1945 rechtmässig schuldete. Erst wenn diese Schuld bekannt ist, kann gesagt werden, ob der Kläger bei der Abgabe seiner Erklärungen vom November 1949 nicht mehr unter dem Einfluss der Furcht vor Zwangsvollstreckung stand. Nur wenn dies nicht mehr der Fall war, kann diesen Erklärungen Genehmigungswirkung beigemessen werden. Bestand die Furcht des Klägers damals noch, so können diese Handlungen nicht als Genehmigung des mangelhaften Vertrages ausgelegt werden, weil sie nicht Ausfluss freien Willens und darum rechtlich nicht beachtlich waren. Dasselbe gilt für die vom Kläger erbrachten Zins- und Abschlagszahlungen. Auch diese könnten nur eine Genehmigung BGE 84 II 621 S. 628des Vertrages bedeuten, soweit der Kläger bei ihrer Vornahme nicht mehr unter Furchteinfluss stand. d) Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Abklärung der Frage, auf welchen Betrag sich die Schuld des Klägers im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vom 12. Oktober 1945 belief, sowie von welchem Zeitpunkt an auf Grund der von ihm geleisteten Abzahlungen diese Schuld getilgt und damit seine Furcht beseitigt war.