Urteilskopf 84 II 21430. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 1. April 1958 i.S. Kaiser gegen Seiler.
Regeste Zusammenstoss zwischen Motorrad und landwirtschaftlichem Traktor. Begriff des landwirtschaftlichen Traktors. Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von Art. 5 MFV; Beweislast (Erw. 1, 2). Vortrittsrecht, Art. 27 Abs. 1 MFG. Sorgfaltspflicht der Beteiligten bei unübersichtlicher Kreuzung von Gemeindestrassen auf dem Lande (Erw. 3).
Sachverhalt ab Seite 214
BGE 84 II 214 S. 214
A.- Der Motorradfahrer Kaiser stiess am 15. Juli 1954 um 19.45 Uhr auf der Kreuzung Scheidweg im Gebiet der Gemeinde Tobel mit einem vom Landwirt Seiler gesteuerten Traktor zusammen. Kaiser erlitt schwere Verletzungen, die eine hohe Dauerinvalidität zur Folge hatten. Er erhob gegen Seiler Klage auf Bezahlung einer Schadenersatz- und Genugtuungssumme von Fr. 40'000.-- nebst Zins. Seine Klage wurde jedoch gemäss dem Antrag des Beklagten vom Bezirksgericht Münchwilen sowie vom Obergericht des Kantons Thurgau abgewiesen.
B.- Über den Unfallhergang sind dem Urteil des Obergerichts vom 21. Mai 1957 folgende Feststellungen zu entnehmen: BGE 84 II 214 S. 215
Der Kläger fuhr mit seinem Motorrad auf der Gemeindestrasse von Tägerschen gegen Fliegenegg-Lommis; er hatte eine Geschwindigkeit von 50-60 km/Std. Der Beklagte kam auf seinem Traktor mit angehängtem Jauchewagen aus der von rechts einmündenden Gemeindestrasse; seine Geschwindigkeit betrug 16-17 km/Std. In dem durch die beiden Strassen gebildeten Winkel stehen Sträucher und Bäume, welche die Übersicht stark beschränken. Der Beklagte erblickte den Kläger erst aus einer Entfernung von 3-4 m vor der Einmündung. Er riss den Traktor nach rechts und bremste, konnte aber den Zusammenstoss nicht mehr vermeiden. Der Kläger hätte den von rechts kommenden Traktor aus einer Entfernung von ca. 10 m vor der Kreuzung sehen können, bemerkte ihn aber erst, als er bis auf ungefähr 3 m an diese herangekommen war. Sein Versuch, links am Traktor vorbeizukommen, misslang. Er prallte mit unverminderte Geschwindigkeit an das linke Vorderrad des Traktors und wurde samt seinem Motorrad schräg nach vorn in die Wiese links der Strasse geschleudert. Der Traktor fuhr nach dem Zusammenstoss noch einige Meter weiter und kam dann jenseits der Kreuzung an der Strassenecke zum Stehen. In rechtlicher Hinsicht nahm das Obergericht an, es seien nicht die Haftungsbestimmungen des MFG, sondern diejenigen des OR anwendbar, da entgegen der Auffassung des Klägers der Traktor des Beklagten als landwirtschaftlicher Traktor im Sinne von Art. 5 MFV zu betrachten sei. Eine Haftung des Beklagten aus Art. 41 OR entfalle jedoch, weil ihm weder ein widerrechtliches Verhalten, noch ein Verschulden zur Last gelegt werden könne und es auch an einem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen seiner Fahrweise und dem Unfall fehle. Dieser sei vielmehr auf das ausschliessliche Selbstverschulden des Klägers, der mit übersetzter Geschwindigkeit in die Kreuzung eingefahren sei und das Vortrittsrecht des Beklagten missachtet habe, zurückzuführen.
C.- Gegen das Urteil des Obergerichts hat der Kläger BGE 84 II 214 S. 216die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem erneuten Antrag auf Schutz seiner Klage, eventuell auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung. Der Beklagte beantragt Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
BGE 84 II 214 S. 217
BGE 84 II 214 S. 218In Art. 1 Abs. 2 MFG ist insofern eine Ausscheidung vorgesehen, als die Vollziehungsverordnung die im Geetz erwähnten Kategorien von Motorfahrzeugen zu umschreiben hat; ebenso entscheidet in Zweifelsfällen der Bundesrat "ob und in welcher Weise eine Kategorie oder ein Typus von Motorfahrzeugen" unter die Bestimmungen des MFG falle. Das ist nicht eine blosse Schaffung von Ausnahmen, sondern eine gegenständliche Ausscheidung. Von der durch Art. 1 MFG getroffenen Delegation hat der Bundesrat in Art. 5 MFV Gebrauch gemacht (BGE 68 IV 25; STREBEL, Art. 1 MFG N. 54 Abs. 1). b) Der Beklagte verwendete ein Fahrzeug, dessen Zugehörigkeit zur Kategorie der landwirtschaftlichen Traktoren feststeht (vgl. Gutachten des kantonalen Experten). Die Haftung nach MFG wird vom Kläger einzig aus der Behauptung abgeleitet, dass der übungsgemäss vom Hersteller plombierte und landwirtschaftlicher Verwendung dienende Traktor die zulässige Höchstgeschwindigkeit noch entscheidend überschritten habe. Für diese Behauptung obliegt, weil das Gesetz es nicht anders bestimmt, der Beweis gemäss Art. 8 ZGB dem Kläger, welcher aus ihr Rechte ableitet. Zu einer Umkehrung der Beweislast geben die Umstände keinen Anlass. Sie müssten gegenteils die gleiche Lösung ergeben, umsomehr als der Beklagte auch den Kontrollschild für landwirtschaftliche Traktoren behördlich unbeanstandet führt. Nach dem angefochtenen Urteil ist es nun aber zweifelhaft, ob der Traktor des Beklagten im Zeitpunkt des Unfalles eine höhere als die nach Art. 5 MFV auf 20 km begrenzte Geschwindigkeit erreichen konnte. Das im kantonalen Verfahren eingeholte Gutachten, das eine mögliche Geschwindigkeit von 22'222 km/Std. feststellt, wurde am 9. Februar 1956 veranlasst und am 9. März erstattet. Die darin enthaltenen Feststellungen erfolgten somit mehr als 11/2 Jahre nach dem Unfall vom 15. Juli 1954. Ob die damals erreichbare Geschwindigkeit mehr als die zulässigen 20 km/Std. betrug, steht nach den Ausführungen BGE 84 II 214 S. 219der Vorinstanz nicht fest und kann nicht mehr ermittelt werden. Diese Annahme ist für das Bundesgericht verbindlich. Danach fehlt es aber am Beweis einer Voraussetzung der Haftung nach MFG, weshalb dessen Anwendbarkeit verneint werden muss. ..
Der Kläger wirft dem angefochtenen Entscheid vor, er verletze Art. 41 OR dadurch, dass er ein Mitverschulden des Beklagten am Unfall verneine. .. Geht man jedoch von dem durch die Vorinstanz verbindlich festgestellten Tatbestand aus, so erweist sich ihr Entscheid als rechtlich unanfechtbar. Der Beklagte kam von rechts und hatte somit das Vortrittsrecht (Art. 27 Abs. 1 MFG). Dieses verlieh ihm allerdings nicht die Freiheit, unbekümmert in die Kreuzung einzufahren, sondern er war wegen deren Unübersichtlichkeit zur Vorsicht verpflichtet. Dieser Vorsichtspflicht hat er aber entgegen der Auffassung des Klägers genügt. Seine Geschwindigkeit von 16-17 km war nicht zu gross, selbst wenn das Gewicht und die Schwerfälligkeit seines Gefährtes in Rechnung gestellt werden. Dass der Führer eines landwirtschaftlichen Traktors wegen des Haftungsprivilegs des Art. 5 MFV zu grösserer Sorgfalt verpflichtet sei als andere Motorfahrzeuglenker, trifft entgegen der Meinung des Klägers nicht zu. Dem Beklagten kann somit angesichts der gesamten Umstände kein Verschulden zur Last gelegt werden. Wenn es ihm trotz sofortigem Bremsen und Abdrehen des Traktors nach rechts gleichwohl nicht gelang, den Zusammenstoss zu vermeiden, so war das ausschliesslich auf das Verhalten des Klägers zurückzuführen, der nicht nur mit der stark übersetzten Geschwindigkeit von 50-60 km auf die unübersichtliche Kreuzung zufuhr, sondern es überdies an der gebotenen Aufmerksamkeit fehlen liess. Denn obwohl nach den Feststellungen der Vorinstanz die von rechts einmündende Strasse trotz den die Übersicht beeinträchtigenden Sträuchern aus einer Entfernung von ca. 10 m ungefähr 5 m weit eingesehen werden konnte, erblickte der Kläger das BGE 84 II 214 S. 220Fahrzeug des Beklagten erst aus einer Entfernung von ungefähr 3 m. Wer derart unaufmerksam, mit übersetzter Geschwindigkeit und unter Missachtung des Vortrittsrechts in eine unübersichtliche Kreuzung einfährt, handelt grobfahrlässig. Dass in jener Gegend im allgemeinen kein grosser Verkehr herrscht, vermag den Kläger nicht zu entschuldigen. Unhaltbar ist insbesondere auch die in der Berufung vertretene Auffassung, auf dem Lande brauche das Vortrittsrecht nicht im gleichen Masse beachtet zu werden wie im Stadtverkehr.
Die Klage muss somit schon mangels eines Verschuldens des Beklagten abgewiesen werden. Damit erübrigt sich eine Prüfung der weiteren Fragen der Widerrechtlichkeit und des adäquaten Kausalzusammenhangs, deren Verneinung durch die Vorinstanz der Kläger ebenfalls anficht. Da der Unfall auf das alleinige grobe Verschulden des Klägers zuruckzuführen ist, während dem Beklagten kein Verschulden zur Last fällt, wäre auch bei Anwendbarkeit des MFG das Ergebnis gestützt auf Art. 37 Abs. 2 MFG dasselbe.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 21. Mai 1957 bestätigt.