Urteilskopf 151 V 28023. Auszug aus dem Urteil der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. A. gegen Generali Personenversicherungen AG (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) 9C_583/2024 vom 26. Mai 2025
Regeste Art. 82 Abs. 2 BVG; gebundene Vorsorge (Säule 3a); Beweismass. Der Nachweis strittiger Fakten ist in Streitigkeiten der gebundenen Vorsorge (Säule 3a) grundsätzlich mit dem strikten Beweismass zu erbringen. Eine Herabsetzung der Beweisanforderungen ist nur soweit angezeigt, als von einer Beweisnot i.S. der zivilrechtlichen Rechtsprechung auszugehen ist (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 3).
Sachverhalt ab Seite 280
BGE 151 V 280 S. 280
A. Der 1975 geborene A. schloss per 1. Dezember 2005 bei der Generali Personenversicherungen AG (hiernach: Generali) eine gebundene Vorsorgeversicherung (Säule 3a) ab. Am 31. März 2006 meldete er sich bei der Versicherung und machte geltend, am 12. März 2006 im Kosovo bei einem Autounfall ein Schleudertrauma sowie Verletzungen an Kopf, Hals, Schultern und Rücken erlitten zu haben. In der Folge des geltend gemachten Unfalls wurde A. in der Zeit vom 15. November 2006 bis zum 13. September 2007 im Auftrag BGE 151 V 280 S. 281der beteiligten Versicherungen observiert. Zudem wurde gegen ihn ein Strafverfahren eröffnet. Im Rahmen des Strafverfahrens holte die Staatsanwaltschaft Nidwalden bei der Academy of Swiss Insurance Medicine (asim), Basel, eine Expertise zur medizinischen Einordnung des Observationsmaterials ein. Mit Strafbefehl vom 16. November 2020 sprach die Staatsanwaltschaft ihn schuldig des vollendeten und versuchten Betrugs; auf Einsprache des A. hin sprach das Kantonsgericht Nidwalden diesen mit Urteil vom 13. August 2021 von sämtlichen Vorwürfen frei. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2015 teilte die Generali A. mit, sie trete per Schadensdatum (12. März 2006) vom Versicherungsvertrag zurück, da er seinen tatsächlichen Gesundheitszustand zum Zwecke der Täuschung verschwiegen habe, um (ungerechtfertigte) Leistungen aus seiner Police zu erhalten.
B. Am 12. August 2022 erhob A. (Teil-)Klage vor dem Verwaltungsgericht Nidwalden mit dem Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass der Vertragsrücktritt gemäss Schreiben vom 17. Dezember 2015 rechtswidrig, eventuell nichtig sei, und die Generali sei zu verpflichten, ihm den Betrag von Fr. 565'710.- nebst Zins von 5 % ab 1. August 2022 zu bezahlen. Darüber hinaus sei die Beklagte zu verpflichten, ihm ab dem 11. April 2006 bis auf weiteres eine Prämienbefreiung zu gewähren. Die Generali erhob darauf Widerklage und beantragte, A. sei zur Rückerstattung des Betrages von Fr. 11'696.- für zu Unrecht erbrachte Leistungen und zur Zahlung des Betrages von Fr. 39'053.- als Ersatz von Observationskosten, jeweils nebst Zins von 5 % seit 9. November 2016, zu verpflichten. Mit Entscheid vom 6. Mai 2024 wies das Verwaltungsgericht sowohl Klage als auch Widerklage ab.
C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A., es sei unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids seine Klage im Sinne der von ihm im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Begehren gutzuheissen. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
3.1 Hat der Anspruchsberechtigte oder sein Vertreter Tatsachen, welche die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens ausschliessen oder mindern würden, zum Zwecke der Täuschung BGE 151 V 280 S. 282unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen oder hat er die ihm nach Massgabe des Art. 39 VVG (SR 221.229.1) obliegenden Mitteilungen zum Zwecke der Täuschung zu spät oder gar nicht gemacht, so ist das Versicherungsunternehmen nach Art. 40 VVG gegenüber dem Anspruchsberechtigten an den Vertrag nicht gebunden.
3.2 Gemäss Art. 40 VVG muss die Versicherung zwei Voraussetzungen nachweisen: Erstens die wahrheitswidrige Darstellung von Fakten durch den Versicherten und zweitens die Täuschungsabsicht. Nach der zivilrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt hinsichtlich der Täuschungsabsicht als innerpsychologisches Phänomen eine Beweisnot vor und der Nachweis mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügt. Beim Beweis der objektiven Voraussetzung der Darstellung von wahrheitswidrigen Fakten besteht demgegenüber keine generelle Beweisnot. Der Nachweis ist daher grundsätzlich mit dem - im zivil- resp. versicherungsvertragsrechtlichen Bereich regelmässig massgebenden (vgl. BGE 148 III 105 E. 3.3.1) - strikten Beweismass zu erbringen (BGE 148 III 134 E. 3.4.1).
3.3
3.3.1 Im Recht der beruflichen Vorsorge gilt - wie im gesamten Sozialversicherungsrecht - die überwiegende Wahrscheinlichkeit als Regelbeweismass (Urteil 9C_378/2024 vom 10. Dezember 2024 E. 4.4 mit Hinweisen auf BGE 150 II 321 E. 3.6.3; BGE 144 V 427 E. 3.2; BGE 139 V 176 E. 5.3; BGE 126 V 353 E. 5b). Rechtsprechung und Literatur begründen das spezielle Regelbeweismass des Sozialversicherungsverfahrens damit, dass es regelmässig Erscheinungen der Massenverwaltung zum Gegenstand hat (vgl. BGE 150 II 321 E. 3.6.3 mit Hinweisen auf weitere Rechtsprechung und die einschlägige Literatur) und Durchführungsstellen wie auch Sozialversicherungsgericht überfordert wären, wenn sie im Rahmen der Massenverwaltung die für die Leistungsverhältnisse erheblichen Tatsachen in zivil- und strafprozessualer Weise zum vollen Beweis erstellen müssten (BGE 119 V 7 E. 3c/bb). Allerdings hat das Bundesgericht auch in sozialversicherungsrechtlichen Prozessen die Anwendung des Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit schon als sachfremd bezeichnet und den vollen Beweis verlangt, wo es (ausnahmsweise) nicht um Erscheinungen der Massenverwaltung ging (z.B. betreffend die Frage der rechtzeitigen Ausübung eines fristgebundenen, verwirkungsbedrohten Rechts; vgl. BGE 119 V 7 E. 3c/aa).
BGE 151 V 280 S. 283
3.3.2 In der Vergangenheit hat das Bundesgericht - allerdings ohne nähere Begründung für seine Vorgehensweise - auch in Fällen, in denen Leistungen aus einem Lebensversicherungsvertrag der gebundenen Vorsorge (Säule 3a) im Sinne von Art. 82 Abs. 2 BVG streitig waren, nach dem berufsvorsorgerechtlichen Regelbeweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit geurteilt (vgl. etwa BGE 141 V 405 E. 4.4). Die nachfolgend dargelegten Überlegungen führen indessen zu einem besseren Verständnis der rechtlichen Grundlagen (vgl. auch BGE 149 II 381 E. 7.3.1; BGE 142 V 419 E. 4.4).
3.3.3 Die gebundene Vorsorge (Säule 3a) im Sinne von Art. 82 Abs. 2 BVG ist als "freiwillige berufliche Vorsorge" ausgestaltet (BGE 141 V 439 E. 4.1; Urteil 2A.292/2006 vom 15. Januar 2007 E. 6.3); der Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages ist nur eine der anerkannten Formen dieser gebundenen Vorsorge (BGE 141 V 405 E. 3.1). Bei solchen Verträgen handelt es sich nicht in gleicher Weise um ein Massengeschäft, wie es im Bereich des Obligatoriums der Fall ist. Obwohl sich die gebundene Vorsorge aus der zweiten Säule ableitet (BGE 121 III 285 E. 1d), ist sie - auch aufgrund ihrer Freiwilligkeit - individueller ausgestaltet und ähnelt eher einem Geschäft des freien Versicherungsmarkts. Die für die Massenverwaltung zentralen Grundsätze der Kollektivität, der Planmässigkeit und der Gleichbehandlung spielen folglich keine oder lediglich eine untergeordnete Rolle (Urteil 2A.292/2006 vom 15. Januar 2007 E. 6.3); gleiches gilt für verfahrensökonomische Überlegungen. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht sachgerecht, das auf Effizienzüberlegungen im Massenverwaltungsgeschäft beruhende spezifische sozialversicherungsrechtliche Regelbeweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit für die gebundene Vorsorge als Regel vorzusehen und damit ein tieferes Beweismass als Grundsatz festzulegen, als es für rein zivilrechtliche Verträge nach VVG gilt. Ein Herabsetzen der Beweisanforderungen ist somit auch für die gebundene Vorsorge nur insoweit angezeigt, als von einer Beweisnot im Sinne der zivilrechtlichen Rechtsprechung auszugehen ist. Soweit aus der erwähnten Rechtsprechung (vgl. etwa BGE 141 V 405 E. 4.4) etwas anderes abzuleiten ist, kann daran im Licht dieser besseren Erkenntnis der gesetzlichen Regelung nicht festgehalten werden. In Bezug auf Art. 40 VVG bedeutet dies, dass der Nachweis wahrheitswidriger Fakten grundsätzlich mit dem strikten Beweismass zu erbringen ist (vgl. E. 3.2 hiervor).