Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BGE 151 III 579
Gericht
Bge
Geschaftszahlen
BGE 151 III 579, CH_BGE_999
Entscheidungsdatum
01.01.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Urteilskopf 151 III 57959. Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung i.S. Stadt Chur gegen A. und B. (Beschwerde in Zivilsachen) 5A_456/2024 vom 12. Juni 2025

Regeste Art. 495 ff. ZGB; Art. 285 ff., 288 SchKG; Erbverzicht; paulianische Anfechtung. Der Erbverzicht nach Art. 495 ff. ZGB ist keine Rechtshandlung, die der Absichtsanfechtung nach Art. 288 SchKG untersteht (E. 4).

Sachverhalt ab Seite 579

BGE 151 III 579 S. 579

A.

A.a C. ist der Sohn von D. A. (geboren 2006) und B. (geboren 2009) sind die Kinder von C.

A.b Mit eigenhändigem Testament vom 30. August 2017 hielt D. fest, ihr Sohn C. habe auf jeglichen Erbanspruch verzichtet. Als alleinige Erben setzte sie ihre Enkel A. und B. zu gleichen Teilen ein. Für den Fall, dass gegenüber ihrem Sohn finanzielle Ansprüche mit Bezug auf seinen Erbanspruch, auf den er gemäss Erbvertrag verzichtet habe, geltend gemacht würden, setzte D. diesen auf den um die Hälfte reduzierten Pflichtteil gemäss Art. 480 ZGB.

A.c Am 12. September 2017 schloss C. mit D. einen Erbverzichtsvertrag ab. Darin verzichtete er zugunsten seiner beiden Kinder A. und B. auf sämtliche erbrechtlichen Ansprüche im Nachlass seiner Mutter.

A.d Mit Testamentsergänzung vom 19. September 2017 räumte D. ihrem Sohn C. im Sinne eines Vermächtnisses an der Liegenschaft Grundstück-Nr. x mit Wohnhaus an der E.strasse y in Chur für sich und seine Ehefrau sowie seine Nachkommen ein lebenslängliches und unentgeltliches Wohnrecht ein. BGE 151 III 579 S. 580

A.e Am 5. Oktober 2018 verstarb D. A. und B. erbten von ihrer Grossmutter unter anderem das Grundstück Nr. x mit Wohnhaus an der E.strasse y in Chur und wurden als neue Eigentümer der Liegenschaft im Grundbuch eingetragen.

A.f Die Stadt Chur verfügt gegen C. über Pfändungsverlustscheine im Umfang von Fr. 43'091.50.

B. Nach gescheitertem Schlichtungsversuch gelangte die Stadt Chur mit paulianischer Anfechtungsklage an das Regionalgericht Plessur. Mit Entscheid vom 8. September 2023 ermächtigte das Regionalgericht die Stadt Chur, unter Duldungspflicht von A. und B. das Grundstück Nr. x, Plan-Nr. z, Grundbuch Chur, zur Deckung der Forderung im Umfang von Fr. 43'091.50 mit Beschlag zu belegen und amtlich verwerten zu lassen. Das Betreibungs- und Konkursamt Plessur wurde angewiesen, die zwangsvollstreckungsrechtliche Beschlagnahme im entsprechenden Umfang zu vollziehen und das Grundstück Nr. x, Plan-Nr. z, Grundbuch Chur, zu verwerten. Die von A. und B. gegen diesen Entscheid erhobene Berufung hiess das Kantonsgericht von Graubünden mit Urteil vom 3. Juni 2024 (eröffnet am 13. Juni 2024) gut, hob den Entscheid des Regionalgerichts auf und wies die Anfechtungsklage ab.

C.

C.a Die Stadt Chur (Beschwerdeführerin) wendet sich mit Beschwerde in Zivilsachen vom 11. Juli 2024 an das Bundesgericht. Sie beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das kantonale und das bundesgerichtliche Verfahren, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben und das Urteil des Regionalgerichts (vgl. Bst. B) sei zu bestätigen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. (...) Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

(Auszug)

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

  1. Der Rechtsstreit dreht sich um die Frage, ob ein Erbverzicht eine anfechtbare Rechtshandlung im Sinn von Art. 288 Abs. 1 SchKG ist.

4.1 Das Kantonsgericht erwog, der Schuldner, welcher erbvertraglich auf eine zukünftige Erbschaft verzichte, disponiere weder in BGE 151 III 579 S. 581rechtlicher noch in wirtschaftlicher Hinsicht über sein Vermögen. Er veräussere keine Aktiven, sondern verzichte lediglich auf eine unpfändbare Anwartschaft. Der Erbverzichtsvertrag führe nicht zu einer Veränderung des pfändbaren schuldnerischen Vermögens. Damit liege kein gemäss Art. 285 Abs. 1 SchKG verpönter Entzug von Vermögenswerten vor. Der unentgeltliche Erbverzicht sei daher keine im Sinn von Art. 288 SchKG anfechtbare Rechtshandlung. Zwar könne nicht in Abrede gestellt werden, dass die Gläubiger im konkreten Fall besser gestellt wären, wenn der Vater der Beschwerdegegner den Erbverzichtsvertrag nicht unterzeichnet und die Erbschaft erhalten hätte. Die Anfechtungsklage richte sich jedoch lediglich gegen Handlungen und Unterlassungen des Schuldners, mit denen er sich des ihm bereits zustehenden Haftungssubstrats entäussere. Da durch den Erbverzichtsvertrag lediglich auf den Erwerb neuen Vermögens verzichtet werde, liege keine Gläubigerschädigung vor.

4.2 Die Beschwerdeführerin rügt, das Kantonsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass es sich beim Erbverzicht von C. um keine anfechtbare Rechtshandlung im Sinn von Art. 288 Abs. 1 SchKG handle. Die Absichtsanfechtung als Auffangtatbestand umfasse sämtliche Rechtshandlungen, die direkt oder indirekt zu einer Schädigung der Gläubiger führen könnten. Der Abschluss eines Erbverzichtsvertrags stelle zweifellos eine Rechtshandlung dar. Durch den Erbverzicht sei das Haftungssubstrat von C. vermindert bzw. auf null reduziert worden, was letztendlich zu einem Schaden der Beschwerdeführerin geführt habe. Der Erbverzicht sei geeignet, mittelbar zu einer Gläubigerschädigung zu führen. Es sei irrelevant, ob bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Erbverzichtsvertrags beim Schuldner eine Vermögensverminderung eingetreten sei. Massgeblich sei einzig, dass mit dem Abschluss des Erbverzichtsvertrags eine Rechtshandlung vorgenommen worden sei mit der erkennbaren Absicht, die Gläubiger zu schädigen. Auch gebe es keinen Grund, die Ausschlagung einer Erbschaft und den Erbverzicht zu Lebzeiten unterschiedlich zu behandeln.

4.3 Die Beschwerdegegner halten demgegenüber im Wesentlichen fest, dass ein präsumtiver Erbe beim Erbverzicht - im Unterschied zur Ausschlagung - weder in rechtlicher noch in wirtschaftlicher Hinsicht über einen Vermögenswert disponiert. Der Verzicht erfasse lediglich eine Anwartschaft, deren Wert nicht bestimmt ist; die BGE 151 III 579 S. 582Situation ändere sich nicht zum Nachteil der Gläubiger. Liege kein Verzicht auf einen Vermögensanfall vor, so könne auch keine Gläubigerschädigung eintreten.

4.4

4.4.1 Gemäss Art. 288 Abs. 1 SchKG sind alle Rechtshandlungen anfechtbar, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teil erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen. Die Absichtsanfechtung (Marginale zu Art. 288 SchKG) setzt in objektiver Hinsicht eine Gläubigerschädigung durch eine innerhalb der Verdachtsfrist vorgenommene Rechtshandlung des Schuldners und in subjektiver Hinsicht die Schädigungsabsicht des Schuldners sowie deren Erkennbarkeit für den Dritten voraus (vgl. BGE 137 III 268 E. 4; BGE 134 III 452 E. 2; BGE 101 III 92 E. 4a; AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 5 Rz. 25; STOFFEL/CHABLOZ, Voies d'exécution, 3. Aufl. 2016, § 7 Rz. 31).

4.4.2 Mit der paulianischen Anfechtung eines Erbverzichtsvertrags hat sich das Bundesgericht bereits in BGE 138 III 497 befasst. Es hielt fest, der Erbverzicht sei weder eine Schenkung noch eine unentgeltliche Verfügung im Sinn von Art. 286 SchKG (Schenkungspauliana; BGE 138 III 497 E. 6.2 f.). Der Entscheid enthält auch Ausführungen zur Absichtsanfechtung gemäss Art. 288 SchKG (BGE 138 III 497 E. 7). Da die Erkennbarkeit der Schädigungsabsicht des Schuldners nicht bewiesen war, konnte das Bundesgericht allerdings offenlassen, ob die übrigen Tatbestandsmerkmale von Art. 288 SchKG erfüllt wären. Der vorliegende Fall gibt Anlass zur Klärung der Frage, ob ein Erbverzichtsvertrag vom objektiven Tatbestandsmerkmal der Absichtsanfechtung erfasst ist.

4.4.3 Das objektive Tatbestandsmerkmal von Art. 288 Abs. 1 SchKG, die Schädigung der Gläubiger durch die Rechtshandlung des Schuldners, erwähnt das Gesetz zwar nicht ausdrücklich. Es ergibt sich jedoch aus Sinn und Zweck der paulianischen Anfechtung. Denn mit ihr sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung gemäss Art. 286-288 SchKG entzogen worden sind (Art. 285 Abs. 1 SchKG). Die Anfechtungsklage dient der Wiedergutmachung eines den Gläubigern oder einem Teil davon zugefügten Nachteils (BGE 134 III 452 E. 2). BGE 151 III 579 S. 583Sie richtet sich darauf, das aus vollstreckungsrechtlicher Sicht unrechtmässig entäusserte Vermögen in die Zwangsvollstreckung zurückzuführen und damit die Exekutionsrechte der Gläubiger wiederherzustellen (BGE 142 III 395 E. 4.2; BGE 141 III 527 E. 2.2; BGE 136 III 247 E. 2; 35 II 106 E. 4; AMONN/WALTHER, a.a.O., § 52 Rz. 2; STOFFEL/ CHABLOZ, a.a.O., § 7 Rz. 1). Objektive Voraussetzung der paulianischen Anfechtungsklage bildet daher in jedem Fall, dass die angefochtene Handlung die Gläubiger oder einzelne von ihnen durch Beeinträchtigung ihrer Exekutionsrechte schädigt, indem sie das Vollstreckungsergebnis oder ihren Anteil daran vermindert oder ihre Stellung im Vollstreckungsverfahren sonst wie verschlechtert (BGE 137 III 268 E. 4.1; BGE 136 III 247 E. 3; BGE 135 III 513 E. 3.1; BGE 99 III 27 E. 3).

4.4.4 Im Rahmen des objektiven Tatbestandsmerkmals ist demnach auch eine Beeinträchtigung von Exekutionsrechten der Gläubiger erforderlich. Solche Rechte bestehen am verwertbaren Vermögen des Schuldners. Damit die Rechtshandlung des Schuldners die Gläubiger benachteiligt, muss sie deshalb dem Schuldner bereits zustehendes, verwertbares Vermögen - das Exekutionssubstrat - betreffen (vgl. AMONN/WALTHER, a.a.O., § 52 Rz. 2; ERNST BRAND, Das Anfechtungsrecht der Gläubiger nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 1902, S. 116; ERNST BLUMENSTEIN, Handbuch des Schweizerischen Schuldbetreibungsrechts, 1911, S. 888; PIERRE-ROBERT GILLIÉRON, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, 2003, N. 25 zu Art. 288 SchKG; ISAAK MEIER, Privatrechtliche Anfechtungsklagen, in: Festschrift zum 60. Geburtstag von [...] Hans Giger, 1989, S. 492; HENRY PETER, in: Commentaire romand, Poursuite et faillite, 2005, N. 15 zu Art. 285 SchKG; STAEHELIN/BOPP, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. II, 3. Aufl. 2021, N. 24 zu Art. 285 SchKG, mit Hinweis auf CARL JAEGER, Das Bundesgesetz betreffend Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, 3. Aufl. 1911, N. 3B zu Art. 288 SchKG). Das Vollstreckungsergebnis kann dabei durch eine Verminderung der Aktiven oder eine Vermehrung der Passiven beeinträchtigt werden (GRÉGORY BOVEY, L'action révocatoire, JdT 2018 II S. 54; BRAND, a.a.O., S. 118; HENRI-ROBERT SCHÜPBACH, Droit et action révocatoires, 1997, N. 4 zu Art. 288 SchKG). Durch den Verzicht des Schuldners auf den Erwerb neuen Vermögens werden die Gläubiger dagegen nicht in ihren Exekutionsrechten beeinträchtigt. Aus dem Anfechtungsrecht lässt sich keine allgemeine Pflicht BGE 151 III 579 S. 584des Schuldners gegenüber dem Gläubiger ableiten, sein Vermögen künftig zu vermehren und das Exekutionssubstrat zu vergrössern (bereits RODOLFO BONZANIGO, L'azione pauliana nel diritto federale svizzero, Rep 1893 S. 160 ff., 164). Am Vermögen, das der Schuldner zu erwerben unterlassen hat, haben die Gläubiger nie Exekutionsrechte gehabt. Sie gehen folglich keiner Exekutionsrechte verlustig, die durch eine Anfechtungsklage wieder hergestellt werden könnten. Rechtshandlungen, mit denen der Schuldner auf den Erwerb neuen Vermögens verzichtet, sind daher nicht nach den Art. 285 ff. SchKG anfechtbar (BRAND, a.a.O., S. 138; GILLIÉRON, a.a.O.; WALTER HANGARTNER, Die Gläubigeranfechtung im schweizerischen Recht, 1929, S. 41; KATHRIN KRIESI, Actio Pauliana, 2020, S. 43; MEIER, a.a.O.; STAEHELIN/BOPP, a.a.O.).

4.4.5 Mit dem Erbverzichtsvertrag gemäss Art. 495 ff. ZGB verzichtet der Erbe nicht auf ihm bereits zustehendes Vermögen, sondern lediglich auf eine Anwartschaft (vgl. BGE 138 III 497 E. 5). Der Erblasser kann bis zum Todeszeitpunkt frei über sein Vermögen verfügen, so dass sich die Hoffnung der Gläubiger auf zukünftiges Vollstreckungssubstrat selbst bei einem Pflichtteilserben zerschlagen kann (BGE 138 III 497 E. 3.4). Anwartschaften oder Rechte mit ungewisser Entstehung und von ungewissem Umfang, wozu insbesondere auch die Erbanwartschaft gehört, sind unpfändbar (BGE 138 III 497 E. 3.4; 73 III 149 S. 151). Sie gehören damit nicht zum verwertbaren Vermögen. Der Verzicht auf eine Erbanwartschaft ist demnach keine gemäss Art. 288 SchKG anfechtbare Handlung (KRIESI, a.a.O., S. 43; HANGARTNER, a.a.O.; PAUL-HENRI STEINAUER, Le droit des successions, 2. Aufl. 2015, Rz. 652 Fn. 22; anders STEFAN GRUNDMANN, in: Erbrecht, 5. Aufl. 2023, N. 25a zu Art. 495 ZGB, vgl. jedoch auch N. 5 zu Art. 497 ZGB; WOLF/STOPPELHAAR, Paulianische Anfechtung und Schutz der Erbengläubiger gemäss Art. 578 ZGB - ein Vergleich, in: Festschrift für Jolanta Kren Kostkiewicz, 2018, S. 705; STÉPHANE ABBET, in: Commentaire romand, Code civil, Bd. II, 2016, N. 14 zu Art. 495 ZGB).

4.4.6 Der Begriff der "Rechtshandlungen" des Schuldners im Sinn von Art. 288 SchKG ist zwar - wie die Beschwerdeführerin zutreffend vorbringt - im weitesten Sinn des Wortes zu verstehen (BGE 143 III 395 E. 4.1; BGE 95 III 83 E. 4a). Das ändert jedoch nichts daran, dass durch die Rechtshandlung Exekutionsrechte der Gläubiger beeinträchtigt werden müssen, was bei einem BGE 151 III 579 S. 585Erbverzichtsvertrag nicht der Fall ist. Zutreffen mag auch, dass das den Gläubigern zukommende Vollstreckungsergebnis als Folge des Erbverzichtsvertrags geringer ist, als es ohne diesen Vertrag wäre, und die Gläubiger insofern geschädigt werden. Allein dadurch, dass eine Rechtshandlung zu einer Gläubigerschädigung führt, sind jedoch noch nicht alle objektiven Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 288 SchKG erfüllt. Zusätzlich ist erforderlich, dass die Schädigung durch Beeinträchtigung der Exekutionsrechte der Gläubiger erfolgt. Exekutionsrechte haben die Gläubiger aber nur an dem Schuldner bereits zustehendem Vermögen. Nicht weiter hilft der Beschwerdeführerin auch ihr Vorbringen, es dürfe keine Rolle spielen, ob der Schuldner beispielsweise Fr. 100'000.- verschenke oder auf eine Forderung oder eine Anwartschaft von Fr. 100'000.- verzichte, damit seine Gläubiger leer ausgingen. Die Schenkung wie auch der Verzicht auf eine Forderung haben dem Schuldner bereits zustehendes, verwertbares Vermögen zum Gegenstand. An einer (Erb-)Anwartschaft haben die Gläubiger dagegen keine Exekutionsrechte und deren Hoffnungen auf zukünftiges Vollstreckungssubstrat können sich zerschlagen (vgl. vorne E. 4.4.5). Aus dem gleichen Grund geht der Einwand fehl, es gebe keinen Grund, die Ausschlagung einer Erbschaft und den Erbverzicht zu Lebzeiten unterschiedlich zu behandeln. Die Beschwerdeführerin bringt sodann sinngemäss vor, massgeblich müsse sein, über welches Haftungssubstrat der Schuldner "bei normalem Geschäftsgebaren" verfügt hätte. BGE 136 III 247 E. 2, auf den sie in diesem Zusammenhang verweist, äussert sich jedoch zum Fall, in dem Vollstreckungssubstrat beiseitegeschafft worden ist, das sich bei normalem Geschäftsgebaren in der Masse noch vorgefunden hätte, und nicht etwa zum Verzicht auf den Erwerb neuen Vermögens. Nichts ableiten für die hier aus anfechtungsrechtlicher Sicht interessierende Frage kann die Beschwerdeführerin schliesslich, soweit sie vorbringt, bei der Berechnung von Ergänzungsleistungen werde ein Erbverzicht als Vermögensverzicht angerechnet. Im Übrigen hatte der von der Beschwerdeführerin zitierte BGE 139 V 505 eine Ausschlagung und keinen Erbverzichtsvertrag zum Gegenstand.

4.5 Im Ergebnis fehlt es bei einem Erbverzicht gemäss Art. 495 ff. ZGB somit an der im Rahmen des objektiven Tatbestands von Art. 288 Abs. 1 SchKG erforderlichen Beeinträchtigung von Exekutionsrechten der Gläubiger. Das Kantonsgericht hat daher bundesrechtskonform entschieden, dass der unentgeltliche Erbverzicht des BGE 151 III 579 S. 586Schuldners keine im Sinn dieser Bestimmung anfechtbare Rechtshandlung ist. Auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Gläubigerschädigung und zu den subjektiven Tatbestandsmerkmalen braucht folglich nicht mehr eingegangen zu werden.

Zitate

Gesetze

8

Gerichtsentscheide

13