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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BGE 151 III 385
Gericht
Bge
Geschaftszahlen
BGE 151 III 385, CH_BGE_999
Entscheidungsdatum
01.01.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Urteilskopf 151 III 38537. Auszug aus dem Urteil der I. zivilrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen B. GmbH (Beschwerde in Zivilsachen) 4A_248/2024 vom 4. März 2025

Regeste Art. 59 Abs. 2 lit. d, Art. 64 ZPO; Rechtshängigkeit; Streitgegenstand. Die objektiven Grenzen der Rechtshängigkeit im Binnenverhältnis bestimmen sich nach dem zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff und nicht nach der Kernpunkttheorie (E. 5).

Sachverhalt ab Seite 386

BGE 151 III 385 S. 386

A.

A.a Mit Vertrag vom 15. Oktober 2018 (nachfolgend: Aktienkaufvertrag) verkauften A. (Darleiher, Beschwerdeführer) und seine Ehefrau C. sämtliche 100 Aktien der D. AG (heute E. AG in Liquidation) an die B. GmbH (Borgerin, Beschwerdegegnerin), wobei für die Borgerin, die sich damals noch in Gründung befand, F. als deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer handelte. Der vereinbarte Kaufpreis betrug Fr. 9,75 Mio., wovon Fr. 5 Mio. am Vollzugsdatum beglichen wurden. Für den Restbetrag von Fr. 4,75 Mio. gewährte der Darleiher der Borgerin ein Darlehen, dessen Konditionen in einem separaten Vertrag vom 22. Oktober 2018 (nachfolgend: Darlehensvertrag) geregelt wurden. Darin verpflichtete sich die Borgerin, das Darlehen mit 3,8 % p.a. zu verzinsen und dieses spätestens am 30. Juni 2023 zurückzuzahlen. Weiter verpflichtete sie sich, das Darlehen umgehend (vorzeitig) zurückzuzahlen, wenn sie die Aktien der D. AG vollständig oder teilweise verkauft oder sonst wie darüber verfügt. Ferner wurde vereinbart, dass bei einem teilweisen Verkauf ein proportional anteiliger Darlehensbetrag zur Rückzahlung fällig wird.

A.b Mit Eingabe vom 13. September 2019 reichte die Borgerin beim Kantonsgericht Zug gegen den Darleiher und dessen Ehefrau Klage ein und beantragte im Wesentlichen, diese seien unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, den Kaufpreis aus dem Aktienkaufvertrag aus Gewährleistung um Fr. 9,75 Mio. nebst Zins zu mindern, und zwar durch (i) Rückzahlung an die Borgerin in Höhe von Fr. 5 Mio. und (ii) Aufhebung bzw. Verzicht auf die Darlehensforderung von Fr. 4,75 Mio. nebst Zins (Verfahren A3 2019 37).

A.c Die Borgerin verkaufte in der Folge unbestrittenermassen 49 Aktien der E. AG an G.

A.d Gestützt auf den Darlehensvertrag leitete der Darleiher am 17. Juli 2020 gegen die Borgerin beim Betreibungsamt Zug Betreibung ein für Fr. 2'327'500.- (49 % der Darlehenssumme von Fr. 4,75 Mio.) nebst Zins. Dagegen erhob die Borgerin Rechtsvorschlag. Mit Eingabe vom 20. November 2020 ersuchte der Darleiher beim Kantonsgericht Zug BGE 151 III 385 S. 387um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung. Mit Entscheid vom 10. Februar 2021 erteilte der zuständige Einzelrichter in der betreffenden Betreibung Nr. x antragsgemäss provisorische Rechtsöffnung. Die von der Borgerin gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zug mit Urteil vom 9. Juni 2021 ab.

B.

B.a Mit Eingabe vom 29. März 2021 reichte die Borgerin beim Kantonsgericht Zug gegen den Darleiher eine Aberkennungsklage ein (Verfahren A3 2021 17). Sie beantragte im Wesentlichen, es sei gerichtlich festzustellen, dass die in Betreibung gesetzten Forderungen nicht bestünden. Zudem stellte sie den prozessualen Antrag, ihre Aberkennungsklage mit dem Verfahren A3 2019 37 zu vereinigen. Mit Entscheid vom 4. Juni 2021 wurde dieser Antrag der Borgerin auf Vereinigung der Verfahren abgewiesen. Mit Urteil vom 22. Dezember 2022 wies das Kantonsgericht die Aberkennungsklage der Borgerin ab.

B.b Eine dagegen gerichtete Berufung der Borgerin hiess das Obergericht des Kantons Zug mit Urteil vom 26. März 2024 gut. Es trat auf die Klage nicht ein und stellte fest, dass die vom Einzelrichter erteilte provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. x nicht definitiv werde, solange über den Bestand des Darlehens im derzeit beim Kantonsgericht Zug hängigen Verfahren A3 2019 37 nicht rechtskräftig entschieden ist. Es erwog, das Kantonsgericht werde im Verfahren A3 2019 37 zu entscheiden haben, ob der Kaufpreis zu mindern (bzw. der Kauf zu wandeln) sei. Damit werde auch entschieden, ob bzw. in welchem Umfang das Darlehen Bestand habe. Die Borgerin habe bereits im Verfahren A3 2019 37 verlangt, dass der Kaufpreis im Umfang von Fr. 9,75 Mio. gemindert werde. Sie mache damit geltend, das Darlehen bestehe nicht (mehr) und die Rückzahlungen seien nicht geschuldet. Aufgrund identischer Streitgegenstände sei auf die Aberkennungsklage nicht einzutreten. Die der Aberkennungsklage zugrunde liegende provisorische Rechtsöffnung werde so lange nicht definitiv, als das Verfahren A3 2019 37 andauere.

C. Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Darleiher dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und es sei auf die Berufung der Beschwerdegegnerin nicht einzutreten. Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf BGE 151 III 385 S. 388einzutreten ist. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wird.

(Zusammenfassung)

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

  1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe in bundesrechtswidriger Weise erwogen, dass der Streitgegenstand des Gewährleistungsprozesses (Verfahren A3 2019 37) mit demjenigen des Aberkennungsprozesses (Verfahren A3 2021 17) identisch sei. Damit habe sie Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO verletzt, weil sie zu Unrecht von einer anderweitigen Rechtshängigkeit ausgegangen sei. Für die Bestimmung des Streitgegenstands im Rahmen der hier relevanten Rechtshängigkeitssperre im engeren Sinne sei - im Unterschied zur zuständigkeitskoordinierenden Rechtshängigkeitssperre - vom klassischen zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff auszugehen.

5.1 Die Vorinstanz erwog, der Grundsatz der Rechtshängigkeit solle verhindern, dass in einer bestimmten Rechtsordnung zwei sich widersprechende Gerichtsentscheide über dieselbe Klage zwischen denselben Parteien bestünden, die gleichermassen vollstreckbar seien. Dabei dürfe der Begriff der Identität des Streitgegenstands weder allzu restriktiv ausgelegt noch auf die formale Identität der beiden Klagebegehren beschränkt werden. Das Augenmerk sei vielmehr auf die Rechtsfrage zu legen, die im Mittelpunkt der beiden Verfahren stehe (sog. Kernpunkttheorie). Der Fokus solle hauptsächlich darauf gerichtet sein, sich widersprechende Gerichtsentscheide zu vermeiden.

5.2

5.2.1 Die Rechtshängigkeit (Litispendenz) bewirkt nach Art. 64 Abs. 1 lit. a ZPO, dass der Streitgegenstand zwischen den gleichen Parteien nicht anderweitig rechtshängig gemacht werden kann (Sperrwirkung). Nach Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO gehört das Fehlen einer bereits bestehenden Rechtshängigkeit zu den Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Klage. Wie der Grundsatz der Rechtskraft soll der Grundsatz der Rechtshängigkeit insbesondere verhindern, dass in einer bestimmten Rechtsordnung zwei sich widersprechende Gerichtsentscheide über dieselbe Klage und zwischen denselben Parteien bestehen, die gleichermassen vollstreckbar sind (BGE 128 III 284 E. 3b/bb; BGE 127 III 279 E. 2b; Urteile 4A_405/2022 vom 26. Januar 2023 E. 2.1; 5A_455/2022 vom 9. November 2022 E. 7.2.1; 4A_141/2013 vom 22. August 2013 E. 2.2). Anderseits geht es auch darum, unnötige Verfahren zu vermeiden, indem derselbe Streitfall zwischen BGE 151 III 385 S. 389denselben Parteien Gegenstand mehrerer gleichzeitiger Prozesse wird (zit. Urteile 5A_455/2022 E. 7.2.1; 4A_141/2013 E. 2.2 mit Hinweisen). Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Voraussetzung der fehlenden anderweitigen Rechtshängigkeit erfüllt ist (Art. 60 ZPO; zit. Urteile 5A_455/2022 E. 7.2.1; 4A_141/2013 E. 2.2 mit Hinweisen).

5.2.2 Damit ein früher eingeleitetes Verfahren für einen späteren Prozess Sperrwirkung entfalten kann, bedarf es einer doppelten Identität, nämlich der Identität der Parteien und der Identität des Streitgegenstands. Der Begriff des Streitgegenstands wird in der ZPO nicht definiert. Seine zentrale Bedeutung liegt in der Beurteilung, ob zwei Klagen miteinander identisch sind (BGE 144 III 452 E. 2.3.2). Das Bundesgericht geht für die Identität von Streitgegenständen bei der sogenannten negativen Wirkung der materiellen Rechtskraft (Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO) vom zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff aus.

5.2.3 Nach dem zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff beurteilt sich die Identität von Streitgegenständen nach den Klageanträgen ("les conclusions de la demande") und dem behaupteten Lebenssachverhalt, das heisst dem Tatsachenfundament, auf das sich die Klagebegehren stützen ("le complexe de faits sur lequel les conclusions se fondent"; BGE 144 III 452 E. 2.3.2; BGE 142 III 210 E. 2.1; BGE 141 III 257 E. 3.2; BGE 140 III 278 E. 3.3; BGE 139 III 126 E. 3.2.3; je mit Hinweisen). Der Begriff der Anspruchsidentität ist dabei nicht grammatikalisch, sondern inhaltlich zu verstehen. Der neue prozessuale Anspruch ist deshalb trotz abweichender Umschreibung vom beurteilten nicht verschieden, wenn er in diesem bereits enthalten war oder wenn im neuen Verfahren das kontradiktorische Gegenteil zur Beurteilung gestellt wird (BGE 142 III 210 E. 2.1; BGE 139 III 126 E. 3.2.3; zit. Urteil 4A_141/2013 E. 2.2.3). Auf den "Rechtsgrund" - verstanden als "angerufene Rechtsnorm" -, auf den die Klagebegehren gestützt werden, kommt es nicht an (BGE 140 III 278 E. 3.3; BGE 139 III 126 E. 3.2.3; Urteil 4A_525/2021 vom 28. April 2022 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 148 III 371; Urteil 4A_65/2024 vom 19. August 2024 E. 2.1).

5.2.4 Umstritten ist aber, ob die objektiven Grenzen der Rechtshängigkeit nach einer anderen Theorie, der vom EuGH bei Art. 29 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO; ABl. L 351 vom BGE 151 III 385 S. 390 20. Dezember 2012 S. 1) angewandten - den Streitgegenstand wesentlich weiter definierenden - Kernpunkttheorie bestimmt werden soll (BAUMGARTNER/LUSTENBERGER, Zur Zulässigkeit der alternativen objektiven Teilklagenhäufung, in: Festschrift für Wolfgang Portmann, 2020, S. 95 ff., 98). Gemäss der Kernpunkttheorie ist bereits dann von demselben Anspruch auszugehen, wenn die Rechtsbegehren im Kern denselben Streit über Rechtsfolgen aus demselben weit verstandenen Lebenssachverhalt betreffen (SIMON ZINGG, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, 2012, N. 81 zu Art. 59 ZPO; Urteile des EuGH vom 14. Oktober 2004 C-39/02 Maersk Olie & Gas, Slg. 2004 I-9657; vom 8. Mai 2003 C-111/01 Gantner Electronic, Slg. 2003 I-4207; vom 6. Dezember 1994 C-406/92 Tatry gegen Maciej Rataj, Slg. 1994 I-5439; vom 8. Dezember 1987 C-144/86 Gubisch Maschinenfabrik gegen Palumbo, Slg. 1987 S. 4861). Bei der Prüfung der Identität des Streitgegenstands ist das Augenmerk gemäss der Kernpunkttheorie im Wesentlichen auf die Rechtsfrage zu legen, die im Mittelpunkt der beiden Verfahren steht. Den springenden Punkt bildet die Frage, ob sich eine thematische Verwandtschaft zwischen zwei Verfahren zu kongruenten Kernpunkten verdichtet, mithin, ob die beiden Verfahren das gleiche "centre de gravité" (vgl. BGE 138 III 570 E. 4.1; vgl. eingehend zit. Urteil des EuGH Tatry gegen Maciej Rataj, Randnrn. 39 ff.) aufweisen. Exemplarisch werden die Auswirkungen der Kernpunkttheorie hinsichtlich der doppelten Rechtshängigkeit einer negativen Feststellungsklage und einer Leistungsklage über denselben Anspruch. Die beiden Klagen betreffen unter der Kernpunkttheorie denselben Streitgegenstand (vgl. BGE 138 III 708 E. 3.4; BGE 128 III 284 E. 3).

5.2.5 Das Bundesgericht hat die Kernpunkttheorie nicht bloss im Rahmen von Art. 27 LugÜ (SR 0.275.12) übernommen (BGE 138 III 570 E. 4.2.2; BGE 136 III 523 E. 6.1; BGE 125 III 346 E. 4b; BGE 123 III 414 E. 5; Urteile 5A_880/2023 vom 21. Oktober 2024 E. 4.1.1; 4A_538/2010 vom 20. Dezember 2010 E. 2.2; 4C.351/2005 vom 28. Februar 2006 E. 4.3; 4C.207/2000 vom 25. Januar 2001 E. 6a), sondern es hat deren Anwendbarkeit auch auf Art. 9 IPRG (SR 291) ausgedehnt (BGE 138 III 570 E. 4.2.2; zit. Urteil 5A_880/2023 E. 4.1.1; Urteile 5A_223/2016 vom 28. Juli 2016 E. 5.1.1.2; 5C.289/2006 vom 7. Juni 2007 E. 3.2). Darüber hinaus wurde die Kernpunkttheorie auch auf Art. 35 des Bundesgesetzes vom 24. März 2000 über den Gerichtsstand in BGE 151 III 385 S. 391Zivilsachen (Gerichtsstandsgesetz, GestG; AS 2000 2355) ausgedehnt (BGE 138 III 570 E. 4.2.2; BGE 128 III 284 E. 3b/bb; vgl. zit. Urteile 4A_538/2010 E. 2.2; 5C.289/2006 E. 3.2). Art. 35 Abs. 1 GestG bestimmte für den Fall, dass bei mehreren Gerichten Klagen über denselben Streitgegenstand zwischen denselben Parteien rechtshängig gemacht werden, dass jedes später angerufene Gericht das Verfahren aussetzt, bis das zuerst angerufene Gericht über seine Zuständigkeit entschieden hat. Gemäss Art. 35 Abs. 2 GestG hatte ein später angerufenes Gericht auf die Klage nicht einzutreten, sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststand.

5.2.6 Daraus wurde in Teilen der Lehre abgeleitet, die Kernpunkttheorie müsse gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch für die Nachfolgebestimmungen des Art. 35 GestG in der ZPO gelten (SUTTER-SOMM/SEILER, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, N. 6 zu Art. 64 ZPO; MARKUS/DROESE, Zivilprozessrecht, 2018, S. 240 f.; NADJA ERK, Prozessvoraussetzungen, 2022, S. 390; RAMON MABILLARD, 5 Jahre ZPO aus Sicht der Lehre - Forderungen für die Zukunft, in: Schriften des Praxisinstituts für Zivilprozess und Zwangsvollstreckung, Bd. V, 2016, S. 7 f.; FRANÇOIS BOHNET, in: Commentaire romand, Code de procédure civile, 2. Aufl. 2019, N. 48 zu Art. 59 ZPO; ISAAK MEIER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, eine kritische Darstellung aus der Sicht von Praxis und Lehre, 2010, S. 248).

5.2.7 Die Vorinstanz hat in diesem Sinne zur Bestimmung der objektiven Grenzen der Rechtshängigkeit die Kernpunkttheorie angewandt. Zur Begründung hat sie insbesondere auch auf das zitierte Urteil 4A_405/2022 verwiesen (vgl. dazu LORENZ DROESE, Kern oder Frucht? Ein Anwendungsfall der Kernpunkttheorie im Binnenverhältnis [Note zum Urteil 4A_405/2022 vom 26. Januar 2023], SZZP 2023 S. 383; OERJAN WICKART, ius.focus 11/2023 S. 19 f.; BAUMGARTNER/DOLGE/MARKUS/SPÜHLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 11. Aufl. 2024, S. 185 Rz. 69). Im zitierten Urteil 4A_405/2022 hielt das Bundesgericht bei einer Streitigkeit unter dem Regime der eidgenössischen ZPO fest, der Begriff der Identität des Streitgegenstands dürfe im Hinblick auf das Prozesshindernis der Litispendenz nicht auf die formale Identität der beiden Klagebegehren beschränkt werden. Das Augenmerk sei vielmehr auf die Rechtsfrage zu legen, die im Mittelpunkt der beiden Verfahren stehe (sog. Kernpunkttheorie, zit. Urteil 4A_405/2022 E. 2.1 mit Verweis auf BGE 138 III 570 E. 4.2.2; BGE 128 III 284 E. 3b; zit. Urteil 5A_223/2016 E. 5.1.1.2; Urteil BGE 151 III 385 S. 3925A_1015/2021 vom 4. August 2022 E. 6.2.1.1). Im zitierten Urteil 5A_455/2022 wurde hingegen noch davon ausgegangen, dass der zweigliedrige Streitgegenstandsbegriff im Binnenverhältnis auch für die Frage der Rechtshängigkeit gilt (zit. Urteil 5A_455/2022 E. 7.2.1; vgl. auch Urteil 5A_874/2019 vom 22. Juni 2020 E. 3.1). Im zitierten Urteil 4A_405/2022, wo das Bundesgericht die Kernpunkttheorie auch unter der Geltung der ZPO angewandt hat, fehlt eine eigentliche Argumentation, weshalb die objektive Reichweite der Rechtshängigkeit im Binnenverhältnis auch unter Geltung der ZPO anders definiert werden soll als im Kontext der materiellen Rechtskraft. Es drängt sich daher eine vertiefte Auseinandersetzung mit dieser Frage auf.

5.2.8 Art. 35 Abs. 1 GestG sah einen ähnlichen Aussetzungsmechanismus wie Art. 27 Abs. 1 LugÜ und Art. 9 IPRG vor. Ein Nichteintretensentscheid wegen anderweitiger Rechtshängigkeit sollte erst ergehen, nachdem das zuerst angerufene Gericht seine Zuständigkeit bejaht hatte (Art. 35 Abs. 2 GestG). Die ZPO kennt eine entsprechende Vorschrift nicht, wobei eine Befugnis zur Sistierung allenfalls aus Art. 126 ZPO abgeleitet werden kann (TANJA DOMEJ, in: ZPO, Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], 3. Aufl. 2021, N. 26 zu Art. 59 ZPO). Wie ZINGG zutreffend ausführt, fehlt es nach dem Wegfall von Art. 35 GestG an einer zwingenden Notwendigkeit, im Binnenverhältnis an der Kernpunkttheorie festzuhalten, sodass grundsätzlich auch im Bereich der Rechtshängigkeit zu einem engeren Identitätsbegriff zurückgekehrt werden könnte (ZINGG, a.a.O., N. 81 zu Art. 59 ZPO).

5.2.9 Die Anwendung der Kernpunkttheorie auch auf die Nachfolgebestimmungen des Art. 35 GestG in der ZPO hätte den Vorteil, dass der Streitgegenstand betreffend die Frage der Rechtshängigkeit für das LugÜ, das IPRG und die ZPO gleich bestimmt wird (vgl. BGE 138 III 570 E. 4.2.2; BGE 128 III 284 E. 3b/bb; LORENZ DROESE, in: ZPO [nachfolgend: ZPO], Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], 3. Aufl. 2021, N. 8 zu Art. 64 ZPO). Dies gilt allerdings nur unter der Voraussetzung, dass künftige Weiterentwicklungen bzw. Präzisierungen der Kernpunkttheorie, die der EuGH vornimmt, durch die schweizerische Rechtsprechung konsequent übernommen werden. Die Kehrseite der Medaille ist, dass ein die Sperrwirkung der materiellen Rechtskraft und der Rechtshängigkeit gleichermassen erfassender Streitgegenstandsbegriff aufgegeben würde. Dieser Verzicht BGE 151 III 385 S. 393auf einen die Sperrwirkung der materiellen Rechtskraft und der Rechtshängigkeit gleichermassen erfassenden Streitgegenstandsbegriff vermag - vor dem Hintergrund, dass es sich bei den Instituten der materiellen Rechtskraft(res iudicata) und der Rechtshängigkeit (lis pendens) um zwei inhaltlich verwandte Institute handelt - nicht zu überzeugen (kritisch zur unterschiedlichen Bestimmung der Sperrwirkung betreffend die beiden Bereiche auch: DANIEL STAEHELIN, in: Zivilprozessrecht, Staehelin/Grolimund [Hrsg.], 4. Aufl. 2024, S. 186 § 12 Rz. 11). Die Rechtshängigkeit ist die Folge der Einreichung eines Rechtsschutzgesuchs durch die Parteien. Die materielle Rechtskraft ist eine Wirkung seiner (formellen rechtskräftigen) Erledigung durch das Gericht (LORENZ DROESE, Res iudicata ius facit, 2015, S. 276). STAEHELIN beschreibt die Rechtshängigkeit gar als Vorstufe der materiellen Rechtskraft (STAEHELIN, a.a.O., S. 186 f. § 12 Rz. 10). Die bestehende inhaltliche Beziehung zwischen dem Institut der materiellen Rechtskraft und demjenigen der Rechtshängigkeit wurde bereits in BGE 127 III 279 E. 2b anschaulich dargelegt: "Il est contraire à l'ordre public qu'il existe, dans un ordre juridique déterminé, deux décisions judiciaires contradictoires sur la même action et entre les mêmes parties, qui sont également et simultanément exécutoires [...]. Pour éviter une telle situation, il existe fondamentalement deux principes: la litispendance et l'autorité de chose jugée [...]. Lorsqu'un juge est saisi d'une cause déjà pendante devant un autre, le principe de la litispendance lui interdit de statuer avant une décision définitive dans la première procédure; ce premier mécanisme a donc pour effet de paralyser la compétence du juge saisi en second lieu. Quant à l'autorité de chose jugée, ce principe interdit au juge de connaître d'une cause qui a déjà été définitivement tranchée; ce mécanisme exclut définitivement la compétence du second juge." Die beschriebene Funktionsgleichheit des Instituts der Rechtshängigkeit und der materiellen Rechtskraft spricht zusammenfassend klar dafür, die objektive Reichweite der beiden Institute im Binnenverhältnis nach einem einheitlichen Streitgegenstandsbegriff zu definieren.

5.2.10 Der EuGH hat zur Bestimmung der objektiven Reichweite der Rechtshängigkeit im euro-internationalen Verhältnis in vertragsautonomer Auslegung die Kernpunkttheorie entwickelt (vgl. hiervor E. 5.2.4). Eine vertragsautonome Auslegung durch den EuGH war deshalb nötig, weil es keinen europaweit vereinheitlichten BGE 151 III 385 S. 394Streitgegenstandsbegriff gab (und im Übrigen auch weiterhin nicht gibt). Der EuGH erwog entsprechend, angesichts des Umstands, dass Art. 21 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen; EuGVÜ) nicht auf den Begriff der Rechtshängigkeit verweise, wie er in den verschiedenen innerstaatlichen Rechtsordnungen der Vertragsstaaten anzutreffen sei, sondern mehrere materielle Voraussetzungen als Elemente einer Definition enthalte, sei davon auszugehen, dass die in Art. 21 EuGVÜ (nunmehr Art. 29 EuGVVO) verwendeten Begriffe autonom verstanden werden müssten (zit. Urteil des EuGH Gubisch Maschinenfabrik gegen Palumbo, Randnr. 11; vgl. dazu auch das zit. Urteil des Bundesgerichts 4C.207/2000 E. 6a). Das Verständnis des Streitgegenstandsbegriffs gemäss der vom EuGH entwickelten Kernpunkttheorie entspricht dabei nicht dem im Binnenverhältnis unter der ZPO üblicherweise geltenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff (vgl. hiervor E. 5.2.3).

5.2.11 Das Bundesgericht hat die Kernpunkttheorie zwar - wie erwähnt - auch unter Art. 35 GestG angewandt. Allerdings haben Art. 59 Abs. 2 lit. d und Art. 64 ZPO einen weiteren Anwendungsbereich als Art. 35 GestG, der nur auf Verfahren vor Gerichten verschiedener örtlicher Zuständigkeit anwendbar war. Art. 59 Abs. 2 lit. d und Art. 64 ZPO gelten hingegen auch für Prozesse vor verschiedenen sachlich zuständigen Gerichten und gar vor demselben Gericht (BAUMGARTNER/ LUSTENBERGER, a.a.O., S. 98). BAUMGARTNER/LUSTENBERGER argumentieren vor diesem Hintergrund, es wäre bei (strikter) Anwendung der Kernpunkttheorie einem Beklagten während der Rechtshängigkeit der Klage verwehrt, mit (negativer) Feststellungsklage vor demselben Gericht - sei es widerklageweise, sei es in einem separaten Verfahren - präjudizielle Rechtsfragen zur Beurteilung zu bringen (BAUMGARTNER/LUSTENBERGER, a.a.O., S. 98). In Teilen der Lehre wird dieses Problem dadurch angegangen, dass die Kernpunkttheorie jedenfalls nur zur Zuständigkeitskoordination zwischen verschiedenen Gerichten angewandt werden soll (vgl. BAUMGARTNER/LUSTENBERGER, a.a.O., S. 98; DANIEL WILLISEGGER, Grundstruktur des Zivilprozesses, 2012, S. 141; OBERHAMMER/WEBER, in: ZPO, Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], 3. Aufl. 2021, N. 18 zu den Vorbemerkungen zu Art. 84-90 ZPO; MICHEL HEINZMANN, Quelques réflexions sur la "Kernpunkttheorie" et son impact sur le CPC [Note BGE 151 III 385 S. 395zum Urteil 5A_423/2011 vom 15. Mai 2012], SZZP 2012 S. 490 ff.; DROESE, ZPO, a.a.O., N. 8 in fine zu Art. 64 ZPO; BAUMGARTNER/ DOLGE/MARKUS/SPÜHLER, a.a.O., S. 185 Rz. 69). Wenn aber im Binnenverhältnis auch mit Bezug auf die objektive Reichweite der Rechtshängigkeit auf den zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff abgestellt wird, werden die in der Lehre diskutierten und vom Beschwerdeführer ins Feld geführten (teilweise schwierigen) Abgrenzungen zwischen einer Rechtshängigkeitssperre im engeren Sinne und einer zuständigkeitskoordinierenden Rechtshängigkeitssperre obsolet. Auch dies spricht dafür, im Binnenverhältnis die objektive Grenze der Rechtshängigkeit konsequent anhand des zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriffs zu bestimmen.

5.2.12 Ein weiterer Nachteil der Kernpunkttheorie ist der, dass ausserhalb der vom EuGH bereits entschiedenen Fallkonstellationen keineswegs klar ist, wann genau zwei Klagen denselben Kernpunkt (dasselbe centre de gravité) aufweisen (BAUMGARTNER/DOLGE/MARKUS/ SPÜHLER, a.a.O., S. 186 Rz. 73; vgl. auch hiervor E. 5.2.10). Zudem kann im Rahmen der ZPO mit Prozessleitungsverfügungen im Sinne von Art. 125 ff. ZPO grundsätzlich auf flexiblere Art und Weise eine Verfahrenskonzentration erreicht werden, um der Gefahr sich widersprechender Entscheide zu entgehen, sofern denn eine Verfahrenskonzentration im Interesse der Prozessökonomie liegt (BAUMGARTNER/DOLGE/MARKUS/SPÜHLER, a.a.O., S. 186 Rz. 73; skeptisch zum Nutzen der Kernpunkttheorie im Binnenverhältnis auch OBERHAMMER/ WEBER, a.a.O., N. 15 ff. zu den Vorbemerkungen zu Art. 84-90 ZPO; GREGOR VON ARX, Der Streitgegenstand im schweizerischen Zivilprozess, 2007, S. 193 ff.).

5.2.13 Zusammenfassend gibt es unter der Geltung der ZPO keinen zwingenden Grund, im Binnenverhältnis dem Institut der materiellen Rechtskraft und demjenigen der Rechtshängigkeit unterschiedliche Streitgegenstandsbegriffe zugrunde zu legen. Die objektiven Grenzen der Rechtshängigkeit im Binnenverhältnis bestimmen sich somit ebenso nach dem zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff (vgl. hiervor E. 5.2.3). Dem Beschwerdeführer ist somit im Ergebnis beizupflichten, wenn er rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Kernpunkttheorie angewandt. Er vermag allerdings nicht darzutun, dass die Anwendung des zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriffs vorliegend zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Vielmehr ist - wie nachfolgend BGE 151 III 385 S. 396dargelegt (vgl. nicht publ. E. 6) - selbst bei Anwendung des zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriffs von (Teil-)Identität der den beiden Verfahren A3 2019 37 und A3 2021 17 zugrunde liegenden Streitgegenständen auszugehen.

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