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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BGE 151 III 361
Gericht
Bge
Geschaftszahlen
BGE 151 III 361, CH_BGE_999
Entscheidungsdatum
01.01.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Urteilskopf 151 III 36135. Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung i.S. A.A. und Mitb. gegen D.D. und Mitb. (Beschwerde in Zivilsachen) 5A_89/2024 vom 16. Dezember 2024

Regeste a Art. 2 Abs. 2 Bst. b des Übereinkommens vom 1. Juli 1985 über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung (nachfolgend: Haager Trust Übereinkommen); Anwendbarkeit des Haager Trust Übereinkommens auf ein liechtensteinisches Treuunternehmen. Das liechtensteinische Treuunternehmen untersteht nicht dem Haager Trust Übereinkommen (E. 4).

Regeste b Art. 560 ZGB; Zugehörigkeit der auf ein liechtensteinisches Treuunternehmen lautenden Vermögenswerte zum Nachlass des Errichters des Treuunternehmens. Mit der lebzeitigen Übertragung von Vermögenswerten an das Treuunternehmen unter gleichzeitigem unwiderruflichem Verzicht auf jegliche Rechte am Treuvermögen entledigt sich der Erblasser zu Lebzeiten dieser Vermögenswerte. Sie fallen daher grundsätzlich nicht in seinen Nachlass (E. 5.4.2), vorbehalten bleiben unter Umständen die Fälle, in denen ein "sham trust" vorliegt oder die Voraussetzungen des Durchgriffs erfüllt wären (E. 5.4.3).

Regeste c Qualifikation der Nachfolgeregelung einer Begünstigungsklausel eines Treuunternehmens. Die Begünstigungsklausel, mit der für den Fall des Ablebens des Erstbegünstigten Zweitbegünstigte eingesetzt werden, ist als Rechtsgeschäft unter Lebenden zu qualifizieren (E. 6).

Regeste d Art. 626 Abs. 2 ZGB; Ausgleichungspflicht der Zweitbegünstigten. Klärung der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Zweitbegünstigten ausgleichungspflichtig sind (E. 7).

Sachverhalt ab Seite 362

BGE 151 III 361 S. 362

G.A. sel. (der Erblasser) verstarb 2013. Als gesetzliche Erben hinterliess er seine Kinder A.A., B.A. und C.A. sowie seine Enkelkinder D.D., E.D. und F.D., die Kinder seiner vorverstorbenen Tochter H.D., geb. A. BGE 151 III 361 S. 363

Die gesetzlichen Erben fanden zunächst keine Einigung betreffend die Teilung der Erbschaft. Anlässlich einer Schlichtungsverhandlung einigten sich die Parteien auf einen Vergleich, wonach D.D., E.D. und F.D. ihre Erbanteile am Nachlass gegen Bezahlung einer Entschädigung von Fr. 1'800'000.- an die drei Beklagten abtraten. Später stellte sich heraus, dass der Erblasser bis zu seinem Ableben einziger Begünstigter am Kapital und Ertrag eines liechtensteinischen Treuunternehmens, des I. Trust Reg., war. Per Todestag verfügte dieses über fünf Bankkonti und ein Wertschriftendepot im Gesamtwert von Fr. 1'368'797.34. Nach seinem Ableben waren B.A. und C.A. begünstigt. Die entsprechende Regelung gemäss den Beistatuten des I. Trust Reg. vom 28. Juni 2005 lautet wie folgt: "Zu seinen Lebzeiten ist [der Erblasser] uneingeschränkt der einzige Begünstigte am Kapital und Ertrag des Treuunternehmens. [...] Nach dem Ableben des Erstbegünstigten werden seine Kinder zu gleichen Teilen Begünstigte am Kapital und Ertrag des Treuunternehmens: Herr B.A. [...] Herr Dr. iur. oec. C.A. [...]." D.D., E.D. und F.D. verlangten in der Folge eine Nachteilung in Bezug auf diese Vermögenswerte. Die übrigen Erben lehnten dies jedoch ab. Nach Durchlaufen des Schlichtungsverfahrens erhoben die drei Enkelkinder des Erblassers am 21. August 2020 schliesslich Klage am Richteramt Solothurn-Lebern gegen die übrigen Erben. Sie beantragten die Feststellung, dass die auf das I. Trust Reg. lautenden Vermögenswerte von total netto Fr. 1'330'445.64, zuzüglich Wertsteigerungen und Erträge bis zum Datum des Eintritts der Rechtskraft des Urteils, zum Nachlass gehören. Zusätzlich stellten sie Anträge zur Durchführung der Nachteilung (insb. Losbildung). Eventualiter sei festzustellen, dass die Zuwendungen, die der Erblasser dem I. Trust Reg. gemacht habe (im Wert von total netto Fr. 1'330'445.64), zu Lasten von B.A. und C.A. der Ausgleichung im Nachlass des Erblassers unterliegen und diese seien zu verurteilen, die Zuwendungen zuzüglich Wertsteigerungen und Erträge entweder in Natur in die zu bildende Nachteilungsmasse einzuwerfen oder die Hinzurechnung dem Werte nach in die entsprechend zu bildende Nachteilungsmasse hinzunehmen, worauf die Erbteile der Kläger an der so gebildeten Nachteilungsmasse zu berechnen und den Klägern deren Treffnisse entweder herauszugeben (bei BGE 151 III 361 S. 364Ausgleichung durch Einwerfung in Natur) oder auszuzahlen (bei Ausgleichung durch Anrechnung dem Wert nach) seien. Mit Urteil vom 8. Dezember 2021 wies das Richteramt die Klage ab. Hiergegen gelangten D.D., E.D. und F.D. mit Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn, wobei sie an ihren klageweise gestellten Begehren festhielten. Das Obergericht hiess die Berufung mit Entscheid vom 8. Januar 2024 teilweise gut. Es stellte fest, dass die auf das I. Trust Reg. lautenden Vermögenswerte von total netto Fr. 1'330'445.64, zuzüglich Wertsteigerungen und Erträge bis zum Datum des Eintritts der Rechtskraft des Urteils im vorliegenden Verfahren, zum Nachlass des Erblassers gehören. Das Begehren auf Losbildung etc. wies das Obergericht ab. Gegen diesen Entscheid gelangen A.A., B.A. und C.A. (die Beschwerdeführer) mit Beschwerde in Zivilsachen vom 8. Februar 2024 an das Bundesgericht. Diesem beantragen sie, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen. Die Beschwerdegegner und das Obergericht beantragten die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.

(Zusammenfassung)

Aus den Erwägungen:

Erwägungen

  1. Die Vorinstanz legt ihren Beurteilungen das am 1. Juli 2007 für die Schweiz in Kraft getretene Haager Übereinkommen vom 1. Juli 1985 über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung (SR 0.221.371; nachfolgend: Haager Trust Übereinkommen oder HTÜ) zugrunde. Dazu Folgendes:

4.1 Wie die Vorinstanz selbst erwähnt, liegt in casu ein nach liechtensteinischem Recht begründetes "Treuunternehmen" (gemäss Art. 932a des liechtensteinischen Gesetzes vom 20. Januar 1926 zum Personen- und Gesellschaftsrecht [PGR]) vor. Dieses zeichnet sich dadurch aus, dass es - im Gegensatz zu einem Trust - vermögensfähig (und, je nach Ausgestaltung und wie vorliegend gemäss Art. 1 der Treusatzungen der Fall, auch rechtsfähig) ist. Die Rechtszuständigkeit am Trustvermögen befindet sich also entgegen Art. 2 Abs. 2 Bst. b HTÜ nicht beim sogenannten Trustee bzw. Treuhänder. Der Treuhänder eines Treuunternehmens erwirbt am Treugut wohl ein dingliches Verwaltungs- und Verfügungsrecht, nicht aber BGE 151 III 361 S. 365das Eigentum (KÜNZLE, in: Erbrecht, Abt/Weibel [Hrsg.], 5. Aufl.2023, N. 52 der Einleitung). Das Treuunternehmen "I. Trust Reg." fällt daher nicht unter das Haager Trust Übereinkommen, auch wenn es sonst die Merkmale eines Trusts aufweist (Urteil 4A_329/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 3; MAYER, in: Zürcher Kommentar zum IPRG, Bd. II, 3. Aufl. 2018, N. 9 zu Art. 149a IPRG; BÖSCH, Unklarheiten im Zusammenhang mit liechtensteinischen Trusts in der Schweiz [BGer 4A_329/2013] - Versuch einer Wegleitung, successio2015 S. 169; Botschaft vom 2. Dezember 2005 zur Genehmigung und Umsetzung des Haager Übereinkommens über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung, BBl 2006 591 f. Ziff. 2.2). Auf das vorliegende Treuunternehmen findet daher das Gesellschaftsstatut gemäss Art. 154 IPRG (SR 291) Anwendung (zit. Urteil 4A_329/2013 E. 3).

4.2 Das Treuunternehmen untersteht folglich in erster Linie dem Recht des Staates, nach dessen Vorschriften es organisiert ist, wenn es die darin vorgeschriebenen Publizitäts- oder Registrierungsvorschriften dieses Rechts erfüllt oder, falls solche Vorschriften nicht bestehen, wenn es sich nach dem Recht dieses Staates organisiert hat (Art. 154 Abs. 1 IPRG; sog. Inkorporationstheorie). Gemäss Art. 1 der Treusatzungen besteht das vorliegende Treuunternehmen nach den Vorschriften des liechtensteinischen Rechts. Hinweise, wonach die im liechtensteinischen Recht vorgeschriebenen Publizitäts- oder Registrierungsvorschriften nicht erfüllt worden wären, bestehen nicht. Selbst die Beschwerdegegner bekräftigen, dass die Formgültigkeit der Errichtung des I. Trust Reg. weder von ihnen noch den kantonalen Gerichten je infrage gestellt worden ist. Damit ist das I. Trust Reg. grundsätzlich automatisch anzuerkennen (EBERHARD/VON PLANTA, in: Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 4. Aufl. 2021, N. 3 zu Art. 154 IPRG). Dass eine solche Anerkennung den schweizerischen Ordre public (Art. 17 IPRG) verletzen würde, ist nicht ersichtlich, nachdem einerseits in der schweizerischen Rechtsordnung ausländische Trusts nach dem HTÜ anerkannt werden und andererseits das Bundesgericht entschieden hat, dass Art. 335 Abs. 2 ZGB (Verbot der Errichtung eines Familienfideikommiss) keine Eingriffsnorm im Sinn von Art. 18 IPRG darstellt, welche die Anwendung eines ausländischen Gesetzes zu verdrängen vermag (BGE 135 III 614 E. 4).

4.3 Obschon es sich vorliegend nicht um einen Trust im Sinn des HTÜ handelt, weist das liechtensteinische Treuunternehmen BGE 151 III 361 S. 366verschiedene Parallelen mit Trusts auf. Die für diese entwickelten Grundsätze können daher vorliegend in die Beurteilung einbezogen werden. Es drängen sich dazu folgende Vorbemerkungen auf: Unterschieden wird zunächst zwischen inter vivos trusts und trusts mortis causa (auch testamentary trusts). Trusts, bei denen sich der Errichter (der Settlor ) das Recht vorbehalten hat, den Trust zu einer beliebigen Zeit zu widerrufen, werden als revocable trusts bezeichnet. Im Gegensatz dazu kann ein irrevocable trust vom Errichter nicht widerrufen werden. Weiter wird unterschieden zwischen dis cretionary trusts (der Treuhänder bzw. Trustee hat Entscheidermessen bezüglich der von ihm vorzunehmenden Ausschüttungen aus dem Trustvermögen an die Begünstigten) und fixed interest trusts (die Begünstigten haben einen feststehenden Anspruch auf Ausschüttungen; vgl. Urteil 5A_30/2020 vom 6. Mai 2020 E. 3.1).

5.1 Die Vorinstanz kam (sinngemäss) zum Schluss, es läge ein re vocable trust vor, da der Erblasser Erst- und zu seinen Lebzeiten einziger Begünstigter des Trusts blieb, womit das Treuvermögen faktisch in seinem Einflussbereich geblieben sei, obwohl er gemäss Art. 6 der Treusatzungen unwiderruflich auf jegliche Rechte am Treuunternehmen und am Treuvermögen verzichtet habe. Da der Erblasser sich folglich nicht endgültig bestimmter Vermögenswerte entäussert habe, falle das auf das I. Trust Reg. lautende Vermögen in seinen Nachlass. Anders zu entscheiden bedeutete, dass der Erblasser zu seinen Lebzeiten sein ganzes Vermögen in einen Trust hätte einbringen und damit die Regeln des Erbrechts hätte aushebeln können, was schweizerischem Erbrecht diametral widersprechen würde. Der Vollständigkeit halber wies die Vorinstanz darauf hin, dass allein der Umstand, wonach auf die Vermögenswerte des I. Trust Reg. eine Nachlasstaxe erhoben wurde und diese auch im Erbschaftsinventar aufgeführt wurden, nicht dazu führe, dass die Vermögenswerte in den Nachlass des Erblassers fielen.

5.2 Die Beschwerdeführer rügen diese Auffassung als falsch und führen aus, durch die unwiderrufliche Übertragung der Vermögenswerte an den Treuhänder seien diese aus dem Vermögen des Errichters definitiv ausgeschieden, woran auch die Stellung als Begünstigter nichts ändere.

5.3 Die Beschwerdegegner widersprechen. Sie führen aus, die Beschwerdeführer würden den massgebenden Punkt komplett BGE 151 III 361 S. 367übergehen. Und zwar räumten selbst die Beschwerdeführer ein, dass "der Trust" nachträglich nicht nur durch das Erbschaftsamt inventarisiert und anschliessend mit der Nachlasstaxe, sondern auch mittels einer "Nachbesteuerung des Verstorbenen" besteuert worden sei. Nachbesteuert werden könne aber nur, was dem Steuerpflichtigen bis zu seinem Ableben gehöre oder ihm bis zu seinem Ableben zugerechnet werden könne. Dieser Umstand rechtfertige ohne Weiteres die Annahme, dass das Trustvermögen zum Nachlass des Erblassers gehört habe.

5.4

5.4.1 Gemäss dem in Art. 560 ZGB festgeschriebenen Prinzip der Universalsukzession erwerben die Erben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes (Abs. 1). Mit Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen gehen die Forderungen, das Eigentum, die beschränkten dinglichen Rechte und der Besitz des Erblassers ohne Weiteres auf sie über, und die Schulden des Erblassers werden zu persönlichen Schulden der Erben (Abs. 2). Zum Nachlass gehört die Gesamtheit der Rechtsverhältnisse, die nicht untrennbar mit der Person des Verstorbenen verbunden sind (BGE 141 V 170 E. 4.3; BGE 112 II 300 E. 4b). Die Aufzählung der Aktivbestandteile des Nachlasses im Gesetz (Art. 560 Abs. 2 ZGB) ist unvollständig. Vererblich sind insbesondere auch die Immaterialgüterrechte, gewisse vermögens- und nichtvermögensrechtliche Verhältnisse aus Familien- und Erbrecht, ferner Anwartschaften, Wahlrechte und sog. Rechtslagen; ausserdem bilden bedingte und befristete Ansprüche aktiv und passiv Gegenstand des Nachlasses (BGE 112 II 300 E. 4b).

5.4.2 Der Erblasser errichtete zu Lebzeiten das I. Trust Reg., das als liechtensteinisches Treuunternehmen in der Schweiz anzuerkennen ist (oben E. 4.2). Wie die Vorinstanz erwog, verzichtete er dabei gemäss Art. 6 der Treusatzungen unwiderruflich auf jegliche Rechte am Treuunternehmen und am Treuvermögen und behielt sich diesbezüglich keinerlei Rechte vor. Ebenfalls zu Lebzeiten äufnete der Erblasser das Treuvermögen, das anfänglich Fr. 30'000.-betrug (Art. 3 i.V.m. Art. 4 der Treusatzungen). Dass die erfolgten Vermögensübertragungen ungültig wären, wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Mit der lebzeitigen Übertragung von Vermögenswerten an ein vermögens- und rechtsfähiges Treuunternehmen unter gleichzeitigem unwiderruflichen Verzicht auf jegliche Rechte am Treuvermögen hat sich der Erblasser zu Lebzeiten dieser Vermögenswerte entledigt. Sie schieden aus seinem Vermögen BGE 151 III 361 S. 368aus und fielen deshalb, wie die Beschwerdeführer zutreffend geltend machen, nicht in seinen Nachlass (vgl. zit. Urteil 5A_30/2020 E. 10 dritter Absatz; MAYER, Trusts und schweizerisches Erbrecht, successio 2017 S. 161; EITEL/BRAUCHLI, Trusts im Anwendungsbereich des schweizerischen Erbrechts, successio 2012 S. 135 Rz. 65; HERZOG, Trusts und schweizerisches Erbrecht, 2016, S. 189 Rz. 356 für irrevocable und S. 194 Rz. 362 für revocable trusts; WEINGART, Anerkennung von Trusts und trustrechtlichen Entscheidungen im internationalen Verhältnis - unter besonderer Berücksichtigung schweizerischen Erb- und Familienrechts, 2010, S. 27 Rz. 51 auch für einen revocable trust; vgl. auch PERRIN, Le trust et le droit suisse des successions, in: Journée de droit successoral 2021, S. 25 f. Rz. 25).

5.4.3 An diesem Befund wäre allenfalls dann nicht festzuhalten, wenn es sich um einen sogenannten "sham trust" handeln würde bzw. vorliegend die Voraussetzungen eines Durchgriffs erfüllt wären.

5.4.3.1 Ein sham trust liegt vor, wenn der Settlor (der Errichter) de facto die Verfügungsmacht über das Trustvermögen behält (Urteil 5A_436/2011 vom 12. April 2012 E. 9.3.1), es sich also um eine eigentliche Simulation handelt (WEINGART, a.a.O., S. 58 f. Rz. 110). Ein sham trust ist nicht wirksam (zit. Urteil 5A_436/2011 E. 9.3.1). Dem angefochtenen Entscheid lassen sich keine Tatsachen entnehmen, aus welchen gefolgert werden müsste, dass der Erblasser lebzeitig frei über das Vermögen des I. Trust Reg. verfügen konnte oder frei darüber verfügt hätte. Mangels des erforderlichen Tatsachenfundaments kann mithin nicht von einem sham trust ausgegangen werden.

5.4.3.2

5.4.3.2.1 Die Rechtsfigur des Durchgriffs beschreibt nach überkommener Rechtsprechung eine Ausnahme vom Grundsatz, dass die rechtliche Selbständigkeit juristischer Personen zu beachten ist. Diese Ausnahme setzt die Abhängigkeit der juristischen Person von einer hinter ihr stehenden Person und damit die Identität der wirtschaftlichen Interessen der juristischen Person und der sie beherrschenden Person voraus. Die Berufung auf die rechtliche Selbständigkeit der juristischen Person muss sodann dazu führen, dass Gesetzesvorschriften umgangen, Verträge nicht erfüllt oder sonst wie berechtigte Interessen Dritter offensichtlich verletzt werden. Die rechtliche Selbständigkeit der juristischen Person muss rechtsmissbräuchlich, das heisst in der Absicht geltend gemacht werden, einen BGE 151 III 361 S. 369ungerechtfertigten Vorteil daraus zu ziehen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann es sich ausnahmsweise rechtfertigen, vom beherrschten auf das beherrschende Subjekt oder umgekehrt "durchzugreifen". Ein wichtiger (möglicher) Anwendungsfall für den Durchgriff ist die Einmannaktiengesellschaft. Diese wird in der Praxis geduldet; sie behält trotz der wirtschaftlichen Identität von Gesellschaft und Alleinaktionär grundsätzlich ihre eigene Rechtspersönlichkeit bei, kann Trägerin von Rechten und Pflichten sein und über ein eigenes Vermögen verfügen. Mit Rücksicht auf die wirtschaftliche Identität von Gesellschaft und Allein- bzw. Hauptaktionär muss die formalrechtliche Selbständigkeit der Gesellschaft in deren Beziehungen zu Dritten jedoch unbeachtet bleiben, wo der Grundsatz von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr dies erfordert, oder wo die Berufung auf die Verschiedenheit der Rechtssubjekte einem Rechtsmissbrauch oder einer offensichtlichen Verletzung legitimer Interessen gleichkommt. Zwar ist diese Rechtsprechung vor allem im Zusammenhang mit Haftungsfragen entwickelt worden. Sie beruht aber auf dem allgemeinen Grundgedanken, dass die Unterscheidung zwischen juristischer Person und dem hinter ihr stehenden, alles beherrschenden Aktionär in bestimmten Konstellationen eine juristische Fiktion darstellt, die den realen Gegebenheiten in keiner Weise entspricht (BGE 149 III 145 E. 4.3.3 mit Hinweisen).

5.4.3.2.2 Wie bereits ausgeführt, hatte der Erblasser unwiderruflich auf jegliche Rechte am Treuunternehmen und am Treuvermögen verzichtet (Art. 6 der Treusatzungen). Sodann steht dem Treuhänderrat, dem zufolge ihrer Eigenschaft als Begünstigte weder der Erblasser noch die Beschwerdeführer 2 und 3 angehören durften (Art. 7 Abs. 3 der Treusatzungen) und soweit ersichtlich auch nicht angehört haben, die Befugnis zu, nach freiem Ermessen über die Begünstigten bzw. die Anwartschaftsberechtigungen und über die Art, den Umfang und die Zahlungsmodalitäten der Begünstigung zu beschliessen, sofern er durch Treusatzungen, Beistatuten und andere Dokumente des Treuunternehmens nicht in seinem Ermessen eingeschränkt ist (Art. 8 Abs. 3 der Treusatzungen). Nach Ziffer 1.1 der Beistatuten war der Erblasser als Erstbegünstigter und waren nach Ziff. 1.2 die Beschwerdeführer 2 und 3 als Zweitbegünstigte nach dem Ableben des Erstbegünstigten bezeichnet. Hingegen enthalten weder die Beistatuten noch andere Dokumente des I. Trust Reg. irgendwie geartete Vorschriften, die den Treuhänderrat in seinem Ermessen, über die Art, den Umfang und die Zahlungsmodalitäten BGE 151 III 361 S. 370der Begünstigung zu bestimmen, einschränken. Nach dem Ausgeführten kann das I. Trust Reg. nicht mit einer Einmannaktiengesellschaft gleichgesetzt werden und greift die (zirkuläre) Argumentation der Beschwerdegegner, die einen Durchgriff vorliegend als gerechtfertigt erachten, weil der I. Trust Reg. eine juristische Person sei, was "erst recht" einen Durchgriff rechtfertige, zu kurz. Schliesslich kann, wie die Beschwerdeführer zutreffend ausführen, die zivilrechtliche Rechtslage durchaus von der steuerlichen Beurteilung abweichen (siehe dazu beispielsweise FRICK, Grenzen des Vermögensschutzes mittels ausländischer Stiftungen, SZW 2014 S. 74 ff.). Das Argument der Beschwerdegegner, wonach nachbesteuert werden nur kann, was dem Steuerpflichtigen bis zu seinem Ableben gehört, weshalb sich die Annahme rechtfertige, dass die auf das Treuunternehmen lautenden Vermögenswerte zum Nachlass des Erblassers gehören, trifft daher nicht zu.

5.4.3.3 Damit hat es mit der Erkenntnis, dass die Vermögenswerte des I. Trust Reg. lebzeitig nicht zum Vermögen des Erblassers gehörten und damit nicht in den Nachlass des Erblassers fielen, sein Bewenden.

6.1 Die Vorinstanz ging in der Folge davon aus, die Begünstigung der Beschwerdeführer 2 und 3 sei als Verfügung von Todes wegen zu qualifizieren. Diese erfülle jedoch die geltenden (schweizerischen) Formvorschriften nicht. Die Beschwerdegegner als Erben(mit)besitzer könnten die Formungültigkeit einredeweise geltend machen. Überdies gelte der Grundsatz nach Art. 608 Abs. 3 ZGB, wonach, wenn kein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich sei, die Zuweisung einer Erbschaftssache an einen Erben als eine blosse Teilungsvorschrift und nicht als Vermächtnis gelte. Mangels erkennbaren Willens des Erblassers sei vorliegend von einer Teilungsvorschrift auszugehen.

6.2 Die Beschwerdeführer vertreten hingegen die Auffassung, die Begünstigung sei formlos möglich. Auch handle es sich bei der Begünstigungsklausel nicht um eine Teilungsvorschrift.

6.3 Dem wiederum widersprechen die Beschwerdegegner. Sie werfen den Beschwerdeführern - zu Unrecht - vor, die Qualifikation der Begünstigungsklausel als Teilungsvorschrift nicht zu beanstanden. Dabei habe es sein Bewenden, selbst wenn die Begünstigungsklausel formgültig wäre. BGE 151 III 361 S. 371

6.4

6.4.1 Für die Beurteilung, ob die Einräumung der Begünstigtenstellung lebzeitig oder mortis causa erfolgte, ist auf die Praxis zur Unterscheidung zwischen einer Verfügung von Todes wegen und einem Rechtsgeschäft unter Lebenden zurückzugreifen. Es gilt zu prüfen, ob das Geschäft das Vermögen des Verpflichteten (zu dessen Lebzeiten) oder erst den Nachlass belastet (Urteil 5A_890/2021 vom 26. April 2022 E. 3.1). Massgebend ist also der Zeitpunkt, in welchem das Rechtsgeschäft seine Wirkungen entfalten soll. Die Abgrenzung besteht darin, dass Rechtsgeschäfte unter Lebenden schon vor dem Tod des Verpflichteten rechtliche Bindungen begründen, während bei den Verfügungen von Todes wegen die Verpflichtungen grundsätzlich erst mit dem Tod des Erblassers entstehen (zum Ganzen: BGE 144 III 81 E. 3.1 mit Hinweis).

6.4.2 In seiner Rechtsprechung zu einer Todesfallversicherung, die der Erblasser lebzeitig abgeschlossen, aus seinem Vermögen finanziert und im Vertrag einen Begünstigten bezeichnet hat, erwog das Bundesgericht, die versicherungsrechtliche Begünstigung schaffe einen von der Eigenschaft als Erbe unabhängigen Anspruch des Begünstigten gegenüber der Lebensversicherungsgesellschaft, der mit Abschluss des Vertrages entsteht bzw., sofern sich der Erblasser eine Abänderung der Begünstigungsklausel vorbehält, bis zum Tod des Erblassers suspensiv bedingt ist. Es handle sich folglich nicht um eine erbrechtliche Begünstigung (vgl. BREITSCHMID, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, Bd. II, 7. Aufl. 2023, N. 8 zu Art. 563 ZGB), sondern um ein Rechtsgeschäft unter Lebenden, und zwar unabhängig davon, ob die Begünstigung widerruflich oder unwiderruflich war (BGE 112 II 157 E. 1a).

6.4.3 Die vorliegende Konstellation lässt sich insofern mit der versicherungsrechtlichen Begünstigung vergleichen, als der Erblasser lebzeitig die Schaffung eines Treuunternehmens veranlasst, aus seinem Vermögen finanziert und für den Fall seines Versterbens Zweitbegünstigte bezeichnet hat. Es liegt daher nahe, auch die vom Erblasser veranlasste Begünstigungsklausel als Rechtsgeschäft unter Lebenden zu qualifizieren.

6.5 Bei diesem Ergebnis ist der vorinstanzlichen Auffassung, auf die Begünstigungsklausel seien die für letztwillige Verfügungen geltenden (schweizerischen) Formvorschriften anwendbar, die Begünstigungsklausel genüge diesen Formvorschriften nicht, weshalb sich BGE 151 III 361 S. 372die Beschwerdegegner als Erbenbesitzer einredeweise darauf berufen könnten, die Grundlage entzogen. Dies gilt auch für die Qualifikation der Begünstigungsklausel durch die Vorinstanz als Teilungsvorschrift.

  1. Die weiteren Argumente der Beschwerdegegner beschlagen sowohl formell als auch materiell die Frage, ob die Einsetzung der Beschwerdeführer 2 und 3 als Zweitbegünstigte ausgleichungspflichtig ist.

7.1 Die Vorinstanz erwog im Sinn einer Eventualbegründung, die (lebzeitige) Zuwendung sei jedenfalls ausgleichungspflichtig. Zwar seien die Beschwerdeführer 2 und 3 zu Lebzeiten nicht Eigentümer des Trustvermögens gewesen. Massgebend sei aber, dass ihre Begünstigung mit dem Ableben des Erblassers unwiderruflich geworden sei. Entsprechend seien das Vermögen und die Erträge des Trusts als lebzeitige (unentgeltliche) Zuwendungen zu qualifizieren.

7.2 Die Beschwerdeführer rügen diese Ansicht als bundesrechtswidrig (Art. 626 ff. ZGB). Sie führen aus, eine Ausgleichung sei nur möglich, soweit der Erblasser lebzeitig Zuwendungen vorgenommen habe. Vorliegend sei dies zwar der Fall, aber die Zuwendung sei nicht an die Beschwerdeführer, sondern an den Treuhänder erfolgt. Die Begünstigung der beiden Söhne sei demgegenüber erst nach dem Ableben des Erblassers eingetreten, weshalb keine lebzeitigen Zuwendungen, wie sie für die Ausgleichung verlangt würden, vorlägen. Mit dem Tod des Erblassers sei das Vermögen nicht an die Zweitbegünstigten gefallen, sie seien schlicht und einfach begünstigt worden, das Vermögen sei aber beim Trust geblieben. Der Treuhänderrat habe im freien Ermessen über die Berechtigten und Art, Umfang und Zahlungsmodalitäten der Begünstigung beschliessen können, die Beschwerdeführer 2 und 3 seien nicht wirtschaftlich Berechtigte gewesen und hätten auch zu Lebzeiten kein Eigentum am Trust erworben.

7.3 Die Beschwerdegegner halten daran fest, dass die Beschwerdeführer 2 und 3 die auf das I. Trust Reg. lautenden Vermögenswerte zur Ausgleichung zu bringen haben. Im Urteil 5A_620/2007 vom 7. Januar 2010 E. 7.2 habe das Bundesgericht festgehalten, dass eine Übertragung von Vermögenswerten an einen Trust eine lebzeitige Verfügung an die Begünstigten des Trusts darstelle. In BGE 149 III 145 habe das Bundesgericht sodann bekräftigt, dass es auch dann zur Ausgleichung nach Art. 626 Abs. 2 ZGB komme (und zwar zu einem ausgleichungsrechtlichen Durchgriff), wenn nicht der BGE 151 III 361 S. 373 Erblasser selber, sondern eine von ihm beherrschte Aktiengesellschaft seinen Nachkommen geldwerte Vorteile unentgeltlich zukommen lasse. Dem entspreche, dass der Erblasser vorliegend den Beschwerdeführern 2 und 3 das Trustvermögen zwar nicht "direkt", aber eben doch, nämlich "indirekt" bzw. "mittelbar", unentgeltlich habe zukommen lassen, d.h. durch die Übertragung des entsprechenden Vermögens an den Trust in Verbindung mit der Begünstigung der Beschwerdeführer 2 und 3 nach seinem, des Erblassers, Ableben. Dem entspreche auch, dass es gerade im Wesen von Trusts liege, Begünstigungserklärungen des Begründers auch dann wie (unentgeltliche und damit herabsetzbare und ausgleichungspflichtige) Zuwendungen unter Lebenden zu behandeln, wenn die entsprechenden Ausschüttungen an die Begünstigten erst nach dem Ableben des Begründers erfolgen würden. Unzutreffend sei, dass die den Begünstigten zustehenden Rechte im freien Ermessen des Treuhänderrats stünden.

7.4 Gemäss Art. 626 ZGB sind die gesetzlichen Erben gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat (Abs. 1). Was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass u. dgl. zugewendet hat, steht, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt, unter der Ausgleichungspflicht (Abs. 2).

7.4.1 Handelt es sich bei der Begünstigung der Beschwerdeführer 2 und 3 um ein Rechtsgeschäft unter Lebenden (dazu oben E. 6.4) und damit um eine lebzeitige Zuwendung, stellt sich die Frage der Ausgleichungspflicht. Dazu sind die Literaturmeinungen zur Ausgleichungspflicht von versicherungsrechtlichen Begünstigungen und zur Ausgleichungspflicht bei trustrechtlichen Begünstigungen heranzuziehen.

7.4.2 Bei der versicherungsrechtlichen Begünstigung ist die Ausgleichung umstritten. STAEHELIN/AMMANN führen aus, ausgehend von der Qualifizierung der Begünstigung gemäss Art. 76 VVG (SR 221. 229.1) als Zuwendung unter Lebenden sollte sie grundsätzlich eine der Ausgleichungspflicht unterliegende Zuwendung sein (STAEHELIN/ AMMANN, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, Bd. II, 7. Aufl. 2023, N. 15 zu Art. 476 ZGB mit Hinweisen auf zustimmende und ablehnende Meinungen in der Literatur). Zu beachten ist allerdings, dass die versicherungsrechtliche Begünstigung dem Begünstigten BGE 151 III 361 S. 374einen unmittelbaren Anspruch gegenüber der Versicherung einräumt (BGE 112 II 157 E. 1a).

7.4.3 Sodann entspricht es der herrschenden Lehre in der Schweiz, dass es bei lebzeitigen Zuwendungen an inter vivos Trusts grundsätzlich zur Ausgleichung kommt, wenn die Begünstigten zu den ausgleichungspflichtigen Erben gehören (HERZOG, a.a.O., S. 145 f. Rz. 274). Die Einzelheiten sind jedoch umstritten. WEINGART unterscheidet zwischen fixed income trusts und discretionary trusts und erwägt, bei ersteren seien unter den Voraussetzungen von Art. 626 Abs. 1 und 2 ZGB sowohl die bereits erfolgten Zuwendungen an die Begünstigten als auch das Trustvermögen - in der Höhe des jeweiligen Anspruchs der Begünstigten - zur Ausgleichung zu bringen. Bei einem discretionary trust unterlägen dagegen nur die bereits erfolgten Zuwendungen der Ausgleichung (WEINGART, a.a.O., S. 180 Rz. 352). EITEL/BRAUCHLI unterscheiden danach, ob sich die Objekte der Ausgleichung noch im Eigentum des Trustees befinden oder bereits im Eigentum des Begünstigten (EITEL/BRAUCHLI, a.a.O., S. 138 Rz. 74). DARDEL führt aus, seien zu Lebzeiten des Erblassers noch keinerlei Ausschüttungen erfolgt, führe dies dazu, dass "Zuwendungen" zur Ausgleichung zu bringen seien, die der Begünstigte (noch) gar nicht erhalten habe. Vor diesem Hintergrund könne ein Nachkomme nur dann und insoweit Ausgleichungsschuldner sein, als er bereits Ausschüttungen erhalten habe oder sein Anspruch bereits zu Lebzeiten des Erblassers unwiderruflich feststehe (irrevocable fixed interest trust; DARDEL, Die Teilungsmasse und die Pflichtteilsberechnungsmasse bei Vermögensübertragungen an Trusts, successio 2024 S. 139).

7.4.4 Die Auffassung, wonach jedenfalls Zuwendungen aus einem Trust bzw. einem Treuunternehmen, die Nachkommen bereits zu Lebzeiten des Erblassers erhalten haben, im Grundsatz nach Art. 626 Abs. 2 ZGB ausgleichungspflichtig sind, leuchtet ein; ihr ist zu folgen. Dasselbe muss gelten, wenn - wie bei der versicherungsrechtlichen Begünstigung - die Begünstigten des Trusts (bzw. hier des Treuunternehmens) einen durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Ausschüttung von Ertrag und/oder Kapital haben. Davon ist bei einem fixed interest trust auszugehen, wobei sich alsdann die Frage stellt, wie beispielsweise der Anspruch auf Auszahlung des (zukünftigen) Ertrags hinsichtlich der Ausgleichung zu bewerten ist. Beim discretionary trust steht es definitionsgemäss im Ermessen des Treuhänders (bzw. der Person oder Institution, die über die BGE 151 III 361 S. 375Verwendung des Trustvermögens zu befinden hat), nicht nur ob überhaupt Ausschüttungen getätigt werden, sondern ebenso in welcher Höhe allfällige Ausschüttungen erfolgen. Die Begünstigten haben also keinen durchsetzbaren Rechtsanspruch auf eine Zuwendung aus dem Vermögen des Trusts. Darüber hinaus ist unbekannt, ob die Begünstigten zukünftig in den Genuss einer Zuwendung aus dem Trustvermögen gelangen werden, und wie hoch diese Ausschüttung sein könnte. Daher kann - im Einklang mit den in der Lehre geäusserten Meinungen - allein in der Einräumung einer Begünstigtenstellung keine ausgleichungspflichtige Zuwendung erblickt werden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass man nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgehen kann und muss, dass der Treuhänder die zur Verfügung stehenden Mittel im Sinn des originären Willens des Treugebers bzw. der massgeblichen Satzungen verwenden wird.

7.5 Die Beschwerdeführer machen geltend, der Treuhänderrat habe im freien Ermessen über die Berechtigten und Art, Umfang und Zahlungsmodalitäten der Begünstigung beschliessen können, was die Beschwerdegegner bestreiten.

7.5.1 Nach Art. 8 Abs. 3 der Treusatzungen hat der Treuhänderrat die Befugnis, nach freiem Ermessen über die Begünstigten bzw. die Anwartschaftsberechtigungen und über die Art, den Umfang und die Zahlungsmodalitäten der Begünstigung zu beschliessen, sofern er durch Treusatzungen, Beistatuten und andere Dokumente des Treuunternehmens nicht in seinem Ermessen eingeschränkt ist, und nach Art. 8 Abs. 4 der Treusatzungen steht den Begünstigten keinerlei Rechtsanspruch auf irgendwelche Zuwendungen aus dem Treuunternehmen zu, soweit es in den Dokumenten des Treuunternehmens nicht anderweitig vorgesehen ist. Schliesslich steht dem Treuhänderrat nach Art. 7 Abs. 4 der Treusatzungen das Recht zu, die Beistatuten jederzeit abzuändern, zu ergänzen oder aufzuheben, sofern sie nicht für unwiderruflich erklärt worden sind.

7.5.2 Nach Ziffer 1.1 der Beistatuten wurde der Erblasser als Erstbegünstigter und wurden nach Ziff. 1.2 die Beschwerdeführer 2 und 3 als Zweitbegünstigte nach dem Ableben des Erstbegünstigten bezeichnet. Hingegen enthalten weder die Beistatuten noch andere Dokumente des I. Trust Reg. irgendwie geartete Vorschriften, die den Treuhänderrat in seinem Ermessen, über die Art, den Umfang und die Zahlungsmodalitäten der Begünstigung zu bestimmen, einschränken oder den Begünstigten einen Rechtsanspruch auf BGE 151 III 361 S. 376Zuwendungen aus dem Treuunternehmen einräumen. Ebenso wenig lassen sich den Beistatuten Bestimmungen entnehmen, die als unwiderruflich eingestuft werden müssten. Im Gegenteil ist auch in den Beistatuten vorgesehen, dass diese - und damit die Begünstigtenordnung - vom zuständigen Organ jederzeit abgeändert oder aufgehoben werden können (Ziff. 3.1 der Beistatuten). Zwar gehen die Treugeberrechte des Treuunternehmens mit dem Ableben des Erstbegünstigten unter (Ziff. 4 der Beistatuten), dass damit die Abänderungsbefugnisse des Treuhänderrats untergehen, wird aber nicht behauptet. Somit kam den Beschwerdeführern 2 und 3 nach dem Ableben des Erblassers keine andere Rechtsstellung am I. Trust Reg. zu als diesem zu Lebzeiten zugekommen war.

7.5.3 In der Terminologie des Trustrechts handelt es sich beim I. Trust Reg. mithin um einen irrevocable discretionary trust. Die Vermögenswerte des Treuunternehmens können damit nicht unmittelbar den Beschwerdeführern 2 und 3 angerechnet werden und die blosse Einräumung der Begünstigtenstellung stellt keine ausgleichungspflichtige Zuwendung im Sinn von Art. 626 ZGB dar.

7.5.4 Wie die Frage zu beurteilen wäre, wenn feststünde, wie der Treuhänderrat den Willen des Treugebers bzw. die Satzungen tatsächlich umgesetzt hat, indem er dem Erstbegünstigten zeitlebens beispielsweise jährlich den Ertrag "ausgeschüttet" und diese Praxis nach dessen Tod gegenüber den Zweitbegünstigen fortgesetzt hat, braucht hier nicht beantwortet zu werden, da sich dem angefochtenen Entscheid keine derartigen Tatsachenfeststellungen entnehmen lassen und die Beschwerdegegner diesbezüglich keine Sachverhaltsrügen erheben.

7.6 Indem die Vorinstanz in ihrer Eventualbegründung zum Schluss kam, die Vermögenswerte des I. Trust Reg. seien von den Beschwerdeführern 2 und 3 jedenfalls zur Ausgleichung zu bringen, hat sie Art. 626 Abs. 2 ZGB falsch angewendet und demnach Bundesrecht verletzt.

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