Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BGE 151 III 328
Gericht
Bge
Geschaftszahlen
BGE 151 III 328, CH_BGE_999
Entscheidungsdatum
01.01.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Urteilskopf 151 III 32831. Auszug aus dem Urteil der I. zivilrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen B. AG (Beschwerde in Zivilsachen) 4A_312/2024 vom 5. Dezember 2024

Regeste Art. 73 ATSG; Quotenvorrecht bei Integritätsentschädigung und Genugtuung. Dem Geschädigten, der sowohl Anspruch auf eine Genugtuung als auch auf eine Integritätsentschädigung erheben kann, steht grundsätzlich das volle Quotenvorrecht nach Art. 73 ATSG zu und zwar unabhängig vom Kürzungsgrund (E. 2).

Sachverhalt ab Seite 329

BGE 151 III 328 S. 329

Ein Arbeitnehmer (Verunfallter; Beschwerdeführer) erlitt bei der Arbeit einen Unfall und machte gegenüber seiner Arbeitgeberin einen Anspruch auf Genugtuung geltend. Das Kantonsgericht St. Gallen legte in einer ersten Phase aufgrund der objektiven immateriellen Unbill einen Basisbetrag auf Fr. 31'500.- fest, entsprechend der unstreitigen Integritätsentschädigung. In einer zweiten Phase berücksichtigte es die Besonderheiten des Einzelfalles und erhöhte zunächst den Basisbetrag auf rund Fr. 41'000.-. Sodann kürzte es diese Summe mit Blick auf eine Selbstverschuldensquote von (wenigstens) einem Viertel und errechnete insgesamt eine Genugtuung von Fr. 30'750.-. Diese erreichte die Integritätsentschädigung nicht, so dass nach Ansicht des Kantonsgerichts keine Forderung gegenüber der Arbeitgeberin verblieb. Vor Bundesgericht beruft sich der Verunfallte auf sein Quotenvorrecht und verlangt eine Genugtuung von Fr. 9'500.- nebst Zins. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.

(Zusammenfassung)

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

  1. Gemäss dem am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) tritt der Versicherungsträger grundsätzlich gegenüber einem Dritten, der für den Versicherungsfall haftet, im Zeitpunkt des Ereignisses bis auf die Höhe der gesetzlichen Leistungen in die Ansprüche der versicherten Person und ihrer Hinterlassenen ein (Art. 72 Abs. 1 ATSG). Die Ansprüche der versicherten Person und ihrer Hinterlassenen gehen nach Art. 73 ATSG indessen nur so weit auf den Versicherungsträger über, als dessen Leistungen zusammen mit dem vom Dritten für den gleichen Zeitraum geschuldeten Ersatz den entsprechenden Schaden übersteigen (Abs. 1). Hat jedoch der Versicherungsträger seine Leistungen im Sinne von Art. 21 Abs. 1, 2 oder 4 ATSG gekürzt, so gehen die Ansprüche der versicherten Person und ihrer Hinterlassenen so weit auf den Versicherungsträger über, als dessen ungekürzte Leistungen zusammen mit dem vom Dritten für den gleichen Zeitraum geschuldeten Ersatz den entsprechenden Schaden übersteigen würden (Abs. 2). Die Ansprüche, die nicht auf den Versicherungsträger übergehen, bleiben der versicherten Person und ihren Hinterlassenen gewahrt. Kann nur ein Teil des vom Dritten geschuldeten Ersatzes eingebracht werden, so sind daraus zuerst die Ansprüche der BGE 151 III 328 S. 330versicherten Person und ihrer Hinterlassenen zu befriedigen (Abs. 3). Die Ansprüche gehen für Leistungen gleicher Art auf den Versicherungsträger über (Art. 74 Abs. 1 ATSG), wobei unter anderem die Integritätsentschädigung und die Genugtuung Leistungen gleicher Art darstellen (Art. 74 Abs. 2 lit. e ATSG).

2.1 Nach Art. 73 Abs. 1 ATSG steht der geschädigten Person im Verhältnis zum regressierenden Sozialversicherer ein Verteil- bzw. Quotenvorrecht zu (UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 4. Aufl. 2020, N. 8 ff. zu Art. 73 ATSG; KLETT/MÜLLER, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, N. 13 zu Art. 73 ATSG; GHISLAINE FRÉSARD-FELLAY, in: Commentaire romand, Loi sur la partie générale des assurances sociales [LPGA] [nachfolgend: Cr ATSG], 2018, N. 2 zu Art. 73 ATSG; HARDY LANDOLT, Genugtuungsrecht, 2. Aufl. 2021, S. 337 § 21.I.B.2 Rz. 1204). Das Quotenvorrecht bedeutet, dass die Versicherung nicht zum Nachteil des Geschädigten Regress nehmen darf. Ersetzt sie nur einen Teil des Schadens, so kann der Geschädigte den nicht gedeckten Teil vom Haftpflichtigen einfordern, und der Versicherung steht ein Regressanspruch nur im Rahmen des danach noch verbleibenden Haftungsanspruchs zu (BGE 120 II 58 E. 3c mit Hinweisen). Das Privileg des Quotenvorrechts soll die geschädigte Person vor ungedecktem Schaden bewahren, jedoch nicht zu ihrer Bereicherung führen (BGE 131 III 12 E. 7.1; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 4A_204/ 2017 vom 29. August 2017 E. 8.3.2 mit Hinweisen).

2.2 Ob und wenn ja inwieweit dieses Quotenvorrecht auch in Bezug auf Genugtuungsansprüche bei der Koordination mit einer Integritätsentschädigung zum Tragen kommt, war vor Inkrafttreten des ATSG in der Lehre umstritten (BGE 123 III 306 E. 9b S. 316; Urteil des Bundesgerichts 4A_631/2017 vom 24. April 2018 E. 4.2; GHISLAINE FRÉSARD-FELLAY, Le recours subrogatoire de l'assurance-accidents sociale contre le tiers responsable ou son assureur [nachfolgend: Le recours], 2007, S. 365 Rz. 1100; THOMAS FREI, Die Integritätsentschädigung nach Art. 24 und 25 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, 1998, S. 171 ff.; je mit Hinweisen).

2.2.1 Ein Teil der Lehre erkannte keine wesentlichen Unterschiede zum Schadenersatz, sondern stellte darauf ab, dass die Rechtsprechung zu einer analogen Behandlung von Schaden und Genugtuung tendiere (BGE 123 III 306 E. 9b S. 316; ALEXIS OVERNEY, L'indemnité pour atteinte à l'intégrité selon la loi fédérale sur BGE 151 III 328 S. 331 l'assurance-accidents et l'indemnité à titre de réparation morale, Freiburger Zeitschrift für Rechtsprechung [FZR] 1993 S. 239 ff., 254; je mit Hinweisen; LANDOLT, a.a.O., S. 338 f. § 21.I.B.2 Rz. 1207 ff.; vgl. auch PIERRE TERCIER, La fixation de l'indemnité pour tort moral en cas de lésions corporelles et de mort d'homme, in: Mélanges Assista, 1989, S. 143 ff., 164).

2.2.2 Ein anderer Teil der Lehre lehnte die Anwendung des Quotenvorrechts grundsätzlich ab, weil das Wesen und die Berechnungsmethode der Genugtuung von der Festsetzung des Schadenersatzes abweiche (ROLAND SCHAER, Grundzüge des Zusammenwirkens von Schadenausgleichsystemen, 1984, S. 118 f. Rz. 325-329, S. 421 Rz. 1220; ALFRED KELLER, Haftpflichtrecht im Privatrecht, Bd. II, 2. Aufl 1998, S. 223; PETER BECK, Quotenvorrecht und Genugtuung [nachfolgend: Quotenvorrecht], SVZ 63/1995 S. 254 ff., 256 und 258; JOSEF RÜTSCHE, Ausgewählte Probleme bei der Abwicklung eines Schadenfalles - aus der Sicht des UVG-Versicherers, in: Haftpflicht- und Versicherungsrechtstagung 1991, Tagungsbeiträge, Nr. 5, S. 16 f. III.1). Eine herabgesetzte Genugtuung entspreche dem geringeren seelischen Schaden, den die geschädigte Person erlitten habe, und das Selbstverschulden des Opfers bestimme die Grösse des seelischen Schadens mit (KELLER, a.a.O., S. 223). Zudem spreche der Gesetzeswortlaut beim Quotenvorrecht nur von Schaden (BECK, Quotenvorrecht, a.a.O., S. 256; KELLER, a.a.O., S. 223; RÜTSCHE, a.a.O., S. 17 III.1).

2.2.3 Das Bundesgericht nahm vor Inkrafttreten des ATSG eine vermittelnde Position ein. Es erkannte dem Geschädigten bei einer Reduktion seines Genugtuungsanspruchs kein volles Quotenvorrecht zu, liess seine Ansprüche aber nur im um das Mass der haftpflichtrechtlichen Reduktionsquote gekürzten Teil der erbrachten Leistungen auf den Versicherungsträger übergehen (BGE 123 III 306 E. 9b S. 316; Urteil des Bundesgerichts 4C.152/1997 vom 25. März 1998 E. 7b). Von der ungekürzten Integritätsentschädigung war die haftpflichtrechtliche Reduktionsquote in Abzug zu bringen (OFTINGER/ STARK, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Bd. I, 5. Aufl. 1995, S. 442 § 8 Rz. 55 inkl. Fn. 101; LANDOLT, a.a.O., S. 338 § 21.I.B.2 Rz. 1205; FRÉSARD-FELLAY, Cr ATSG, a.a.O., N. 43 ff. zu Art. 73 ATSG; je mit einem Berechnungsbeispiel).

2.2.4 Diese Lösung ging auf STARK (OFTINGER/STARK, a.a.O., S. 442 § 8 Rz. 55) zurück (BEATRICE GURZELER, Beitrag zur Bemessung der BGE 151 III 328 S. 332Genugtuung, 2005, S. 122; ALEXANDRE GUYAZ, Le tort moral en cas d'accident, SJ 2013 II S. 260; FREI, a.a.O., S. 174). Danach kann das Quotenvorrecht nur angewendet werden, wenn ein Schadensbetrag feststeht, der dem Schadenersatzbetrag gegenübergestellt werden kann. Das sei bei der Genugtuung nicht der Fall; es könne nicht der Genugtuungsbetrag ohne Kürzungsgrund und, wenn ein solcher gegeben sei, dessen finanzielle Auswirkung zahlenmässig festgelegt werden. Es gelte nicht eine Kürzungsquote. Vielmehr sei die Genugtuung unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren ex aequo et bono festzusetzen. Aus diesem Grund könne das Quotenvorrecht nicht direkt angewendet werden. Die eine Rechnungsgrösse, der volle Schaden, sei unbestimmt. Daher sei nur eine analoge Anwendung der Bestimmungen über das Quotenvorrecht denkbar, indem die betreffende Versicherungsleistung für den Regress nach der haftpflichtrechtlichen Reduktionsquote gekürzt werde (OFTINGER/STARK, a.a.O., S. 442 § 8 Rz. 55).

2.3 Die Kompromisslösung wurde zwar teilweise befürwortet (FRÉSARD-FELLAY, Le recours, a.a.O., S. 368 Rz. 1108 ff.), stiess aber in einem beachtlichen Teil der Lehre auf Kritik (zit. Urteil 4A_631/2017 E. 4.3; FRÉSARD-FELLAY, Cr ATSG, a.a.O., N. 46 zu Art. 73 ATSG; ARNAUD NUSSBAUMER, L'arrêt du TF 4A_631/2017 du 24.4.2018: une précision jurisprudentielle discrète mais importante en matière de droit préférentiel du lésé, HAVE 2018 S. 401 ff., 402; THOMAS KOLLER, Quotenvorrecht und Genugtuungsleistungen [...], AJP 1997 S. 1427 ff.; GURZELER, a.a.O., S. 122 f.; FREI, a.a.O., S. 174; FRANZ WERRO, La responsabilité civile, 3. Aufl. 2017, S. 420 Rz. 1485; je mit Hinweisen). Ob die Kompromisslösung die Abwicklung von Haftpflichtfällen vereinfacht (FRÉSARD-FELLAY, Le recours, a.a.O., S. 368 Rz. 1108 ff.) oder verkompliziert (KOLLER, a.a.O., S. 1431 f.), wurde in der Lehre nicht einheitlich beurteilt. Die neuere Lehre sieht keinen Anlass, bei der Genugtuung von der Anwendung des Quotenvorrechts nach Art. 73 Abs. 1 ATSG abzusehen oder es zu beschränken (ROLAND BREHM, Berner Kommentar, 5. Aufl. 2021, N. 83-83c zu Art. 47 OR; LANDOLT, a.a.O., S. 338 f. § 21.I.B.2 Rz. 1207 ff.; KLETT/MÜLLER, a.a.O., N. 34 zu Art. 73 ATSG; WERRO/PERRITAZ, in: Commentaire romand, Code des obligations, Bd. I, 3. Aufl. 2021, N. 26 zu Art. 47 OR; MARC M. HÜRZELER, Extrasystemische Koordination: Regress der Sozialversicherer auf Haftpflichtige, in: Recht der Sozialen Sicherheit, Steiger-Sackmann/Mosimann [Hrsg.], 2014, BGE 151 III 328 S. 333S. 1336 Rz. 36.23; PETER BECK, Zusammenwirken von Schadenausgleichsystemen [nachfolgend: Zusammenwirken], in: Haftung und Versicherung, Weber/Münch [Hrsg.], 2. Aufl. 2015, S. 301 Rz. 6.148; vgl. GURZELER, a.a.O., S. 122 f.; FREI, a.a.O., S. 174 f.). Sogar ursprüngliche Gegner des Quotenvorrechts sprechen sich im Vergleich zu der Kompromisslösung nunmehr für die Anwendung des vollen Quotenvorrechts aus (KELLER, a.a.O., S. 225; BECK, Zusammenwirken, a.a.O., S. 301 Rz. 6.148).

2.4 Auch das Bundesgericht erkannte bei einer Kürzung mit Blick auf einen krankhaften Vorzustand, es bestünden keine Gründe, den Geschädigten um das in Art. 73 Abs. 1 ATSG vorgesehene Quotenvorrecht zu bringen (zit. Urteil 4A_631/2017 E. 4.5). Ob die BGE 123 III 306 E. 9b und dem zit. Urteil 4C.152/1997 E. 7b zugrundeliegende, vermittelnde Lösung zumindest bei einer Kürzung der Genugtuung infolge Selbstverschuldens unter Geltung des ATSG noch ihre Daseinsberechtigung habe, liess es offen (zit. Urteil 4A_ 631/2017 E. 4.5).

2.5 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die Genugtuung nicht mit Blick auf einen krankhaften Vorzustand, sondern wegen Selbstverschuldens reduziert. Damit stellt sich die im zit. Urteil 4A_631/ 2017 E. 4.5 offengelassene Frage, ob BGE 123 III 306 noch einschlägig ist. Die Vorinstanz begründet nicht, weshalb sie kein Quotenvorrecht zur Anwendung bringt. Zu ihrer Lösung gelangt man nur, wenn man dem Geschädigten entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 123 III 306 E. 9b; zit. Urteile 4C.152/1997 E. 7b; 4A_631/2017 E. 4.5) in Bezug auf die Genugtuung überhaupt kein Quotenvorrecht zubilligt.

2.6 Der Gesetzeswortlaut spricht beim Quotenvorrecht zwar nach wie vor nur vom Schaden. Dies gilt aber unabhängig vom Kürzungsgrund (Selbstverschulden oder krankhafter Vorzustand) und steht nach dem zit. Urteil 4A_631/2017 der Anwendung des Quotenvorrechts nicht entgegen. Der Gesetzgeber hat in den Art. 72 ff. ATSG den Grundsatz und den Umfang des Forderungsübergangs auf den Versicherungsträger geregelt. Nach Art. 74 Abs. 2 lit. e ATSG stellen namentlich Integritätsentschädigung und Genugtuung Leistungen gleicher Art dar. Es war dem Gesetzgeber mithin bewusst, dass auch die Genugtuungsansprüche vom Übergang erfasst werden. Dass er diesbezüglich in Art. 73 ATSG keine besondere Regelung getroffen hat, spricht dafür, dass grundsätzlich auch die BGE 151 III 328 S. 334Genugtuungsansprüche vom Quotenvorrecht erfasst werden sollten, zumal das Bundesgericht das Quotenvorrecht in seiner publizierten Rechtsprechung (BGE 123 III 306 E. 9b S. 316), wenn auch in abgeschwächter Form, bereits vor Inkrafttreten des ATSG anerkannt hatte und der Gesetzgeber an der bisherigen Ausgestaltung des Quotenvorrechts nichts verändern wollte (KIESER, a.a.O., N. 13 zu Art. 73 ATSG mit Hinweis).

2.7 Mit Blick darauf ist zu fragen, ob der Gesetzgeber bei der Kompromisslösung von BGE 123 III 306 E. 9b hätte verharren wollen. Davon ging aber bereits das zit. Urteil 4A_631/2017 E. 4.5 nicht aus, sonst hätte das Bundesgericht darin nicht das volle Quotenvorrecht zur Anwendung bringen können. In BGE 123 III 306 ging es nämlich keineswegs um eine Sonderbehandlung des Selbstverschuldens, sondern um allgemeine Probleme bei der Festsetzung der Genugtuung, die sich bei allen Kürzungsgründen in gleicher Weise stellen:

2.7.1 BGE 123 III 306 stellt der Lehrmeinung, die sich gegen die Anwendung des Quotenvorrechts aussprach, weil das Wesen und die Berechnungsmethode der Genugtuung von der Festsetzung des Schadenersatzes abweiche, diejenige gegenüber, die keine wesentlichen Unterschiede zum Schadenersatz erkennt und darauf abstellt, dass die aktuelle Rechtsprechung zu einer analogen Behandlung von Schaden und Genugtuung tendiere und es sachgerecht sei, dass zunächst der Geschädigte voll entschädigt werde, bevor Dritte zum Zuge kommen, die Beiträge oder Prämien einkassiert haben (BGE 123 III 306 E. 9b S. 316; OVERNEY, a.a.O., S. 254; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht ist der vermittelnden Position gefolgt, die zwar die Unterschiede der Genugtuung zum Schadenersatz anerkennt, aber dennoch eine analoge Anwendung des Quotenvorrechts in reduziertem Umfang befürwortet (OFTINGER/STARK, a.a.O., S. 442 § 8 Rz. 55). Würde BGE 123 III 306 allein auf Fälle des Selbstverschuldens angewendet, behielte er insoweit keineswegs seine ursprüngliche Bedeutung bei, sondern diese würde neu definiert (NUSSBAUMER, a.a.O., S. 403).

2.7.2 Inwiefern die von den Gegnern des Quotenvorrechts ins Feld geführten Unterschiede zwischen Genugtuung und Schadenersatz je nach Kürzungsgrund (Selbstverschulden oder krankhafter Vorzustand) eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen sollten, ist nicht ersichtlich. Sie standen bei Letzterem aber einer Anwendung BGE 151 III 328 S. 335des vollen Quotenvorrechts nicht entgegen (zit. Urteil 4A_631/2017 E. 4.5). Dies kann auch damit zusammenhängen, dass die Festsetzung der Höhe der Genugtuung zwar eine Entscheidung nach Billigkeit ist und sich die Bemessung daher nicht nach schematischen Massstäben zu richten hat. Die Genugtuungssumme darf nicht nach festen Tarifen festgesetzt, sondern muss dem Einzelfall angepasst werden. Dies schliesst aber nicht aus, die Bewertung der immateriellen Beeinträchtigung in zwei Phasen vorzunehmen: in einer objektiven Berechnungsphase mit einem Basisbetrag als Orientierungspunkt und einer nachfolgenden Phase, in der die Besonderheiten des Einzelfalles (Haftungsgrundlage, [Selbst-]Verschulden, individuelle Lebenssituation des Geschädigten) berücksichtigt werden (BGE 132 II 117 E. 2.2.3 mit Hinweisen). So ist das Gericht im zit. Urteil 4A_631/2017 vorgegangen, so dass der prozentuale Einfluss des krankhaften Vorzustandes auf die Höhe der Genugtuung ersichtlich war (zit. Urteil 4A_631/2017 E. 3.3). Auch die Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid so verfahren und hat die Selbstverschuldensquote ausdrücklich mit (wenigstens) einem Viertel angegeben. Insoweit unterscheidet sich der zu beurteilende Fall nicht vom zit. Urteil 4A_631/2017. Dieses lässt sich mit BGE 123 III 306 nicht vereinbaren. Es wurde in der Literatur denn auch als Zeichen einer bevorstehenden und zu begrüssenden vollständigen Abkehr von BGE 123 III 306 verstanden (BREHM, a.a.O., N. 83c zu Art. 47 OR; NUSSBAUMER, a.a.O., S. 403; STEPHAN WEBER, Der Personenschaden im Wandel, in: Personen-Schaden-Forum 2021, S. 46).

2.7.3 Bei einer Einschränkung von BGE 123 III 306 auf Fälle des Selbstverschuldens bestünde zwar kein Widerspruch mehr zum zit. Urteil 4A_631/2017, die BGE 123 III 306 zugrunde liegende Kompromisslösung würde aber eine Bedeutung erhalten, die ihr weder von ihrem Urheber noch vom Bundesgericht je zugemessen wurde. Auch wenn sich für eine differenzierte Behandlung der Kürzungsgründe (und damit auch für die Weiterführung der in BGE 123 III 306 begründeten Rechtsprechung im Sinne eines reduzierten Quotenvorrechts für Fälle des Selbstverschuldens) allenfalls Gründe finden liessen (vgl. KOLLER, a.a.O., S. 1430; zit. Urteil 4A_631/2017 E. 4.5), ist zu beachten, dass dasselbe analog auch für den Schaden gilt (FRÉSARD-FELLAY, Le recours, a.a.O., S. 380 Rz. 1148), für den der Gesetzgeber (abgesehen von Art. 73 Abs. 2 ATSG) keine Sonderbehandlung des Selbstverschuldens im Rahmen des Quotenvorrechts vorgesehen hat. Eine Sonderbehandlung der Genugtuung bei einer BGE 151 III 328 S. 336Kürzung zufolge Selbstverschuldens scheint unter diesem Gesichtspunkt nicht angezeigt.

2.7.4 Sollte das Selbstverschulden des Opfers die Grösse des seelischen Schadens tatsächlich beeinflussen (so: KELLER, a.a.O., S. 223), wäre danach zu unterscheiden, ob eine Kürzung mit Blick darauf erfolgt, dass die zu tragende Unbill infolge des Kürzungsgrundes kleiner erscheint als ohne (diese Kürzung bliebe vom Quotenvorrecht unberührt), oder ob der Genugtuungsanspruch der geschädigten Person gekürzt wird, weil es mit Blick auf den Kürzungsgrund nicht angemessen erscheint, die haftpflichtige Person die volle, der erlittenen Unbill entsprechende Entschädigung tragen zu lassen (hier findet das Quotenvorrecht Anwendung).

2.8 Damit bestehen triftige Gründe, die gegen ein Festhalten an der Lösung gemäss BGE 123 III 306 sprechen. Dem Beschwerdeführer steht grundsätzlich das Quotenvorrecht zu.

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