Urteilskopf 151 III 284. Auszug aus dem Urteil der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. A. AG gegen Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR) (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) 9C_298/2024 vom 14. August 2024
Regeste Art. 2 Abs. 4 lit. a des Bundesratsbeschlusses über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (AVE GAV FAR); Unterstellung. Ein Betrieb, dessen prägende Tätigkeit die maschinelle Applikation von Bitumenprodukten auf grossen (Strassen-)Flächen ist, wird dem Bereich "Strassenbau (einschliesslich Belagseinbau)" im Sinne von Art. 2 Abs. 4 lit. a AVE GAV FAR zugerechnet und somit vom betrieblichen Geltungsbereich der allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV FAR erfasst (E. 4.5).
Sachverhalt ab Seite 29
BGE 151 III 28 S. 29
A.
A.a Der Schweizerische Baumeisterverband (SBV), die GBI Gewerkschaft Bau & Industrie (heute: Unia) und die Gewerkschaft SYNA (heute: Syna) schlossen am 12. November 2002 einen Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR), mit dessen Vollzug die Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (Stiftung FAR) betraut ist. Durch Beschluss des Bundesrates vom 5. Juni 2003 wurde der GAV FAR erstmals teilweise allgemeinverbindlich erklärt.
A.b Die A. AG war und ist nicht Mitglied des SBV. Laut Handelsregister bezweckt sie insbesondere die Herstellung und Applikation von sowie den Handel mit Strassenunterhalts- und anderen chemisch-technischen Produkten. Im November 2019 teilte die Stiftung FAR der A. AG mit, sie gehe davon aus, dass diese einer Tätigkeit im Bauhauptgewerbe nachgehe und damit beitragspflichtig im Sinne des GAV FAR sei. In der Folge konnte keine Einigkeit über die Unterstellung der A. AG unter den GAV FAR gefunden werden. Am 8. Januar 2020 stellte die Stiftung FAR ein Betreibungsbegehren gegen die A. AG über Fr. 2'287'740.- (Beitragsforderungen für die Jahre 2009 bis 2016) zuzüglich Zins.
B. Mit Klage vom 19. Januar 2022 resp. Replik vom 31. Mai 2023 beantragte die Stiftung FAR, die A. AG sei zu verpflichten, ihr für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2020 Beiträge von insgesamt Fr. 729'292.35 (nebst Zins) zu bezahlen. Das Kantonsgericht Luzern hiess die Klage mit Urteil vom 12. April 2024 insoweit gut, als es die A. AG verpflichtete, der Stiftung FAR (für die Zeit vom 1. Oktober 2009 bis zum 31. Dezember 2020) Beiträge von Fr. 710'727.70, nebst 5 % Zins auf dem jeweiligen Jahresbeitrag ab dem auf das jeweilige Abrechnungsjahr folgenden 1. Januar, zu bezahlen; im Übrigen wies es die Klage ab.
C. Die A. AG lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (sinngemäss) beantragen, das Urteil vom 12. April 2024 sei aufzuheben (soweit damit die Klage vom 19. Januar 2022 gutgeheissen wurde) und die Klage sei (vollständig) abzuweisen; eventuell sei die Sache zu weiteren Beweiserhebungen und zur Neubeurteilung an das kantonale Gericht zurückzuweisen. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. BGE 151 III 28 S. 30
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
3.1 Die Vorinstanz hat gestützt auf den Internetauftritt und die Angaben der Beschwerdeführerin festgestellt, diese führe nicht mehrere selbstständige Betriebsteile, sondern einen (einheitlichen) Betrieb. Dessen Tätigkeitsbereiche (im Zusammenhang mit Bitumenprodukten) seien das Vorspritzen, die Oberflächenbehandlung, die Risssanierung, der Kanten-/Randanstrich und der Handel, wobei Letzter nicht zum Bauhauptgewerbe zähle. Die übrigen Bereiche gäben der Beschwerdeführerin das Gepräge. Deren "Kerngeschäft" sei mithin die rein maschinelle, hoch effiziente Applikation von Bitumenprodukten auf grossen (Strassen-)Flächen, sei es zwischen Belägen, im Rahmen der Oberflächenbehandlung oder für Rand- und Kantenanstriche. Weiter hat das kantonale Gericht die vier prägenden Tätigkeitsbereiche (d.h. das "Kerngeschäft") dem "Strassenbau (einschliesslich Belagseinbau)" im Sinne des Art. 2 Abs. 4 lit. a des Bundesratsbeschlusses vom 5. Juni 2003 über die Allgemeinverbindlicherklärung des GAV FAR (nachfolgend: AVE GAV FAR [BBl 2003 4039]) zugeordnet. Folglich hat es die Beitragspflicht der Beschwerdeführerin für deren Mitarbeitende, soweit sie in den persönlichen Geltungsbereich von Art. 2 Abs. 5 AVE GAV FAR fielen, bejaht. Sodann hat es den Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin nicht selbst als Arbeitgeberin bei der Stiftung FAR angemeldet hatte, unter Verweis auf BGE 138 V 32 E. 4.1 als unentschuldbare Meldepflichtverletzung betrachtet. Dementsprechend hat es für die seit dem 1. Oktober 2009 entstandenen Beitragsforderungen der Stiftung FAR die Verjährung verneint.
3.2 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin einen Betrieb ohne eigenständige Betriebsteile führt, dem die Tätigkeiten in den Bereichen Vorspritzen, Oberflächenbehandlung, Risssanierung und Kanten-/Randanstrich das Gepräge geben. Die Betroffene macht einerseits geltend, nicht vom betrieblichen Geltungsbereich gemäss Art. 2 Abs. 4 lit. a AVE GAV FAR erfasst zu werden (dazu nachfolgende E. 4). Anderseits wehrt sie sich im Zusammenhang mit der Verjährung gegen den Vorwurf einer qualifizierten Meldepflichtverletzung (dazu nicht publ. E. 5).
4.1
4.1.1 Die Beschwerdeführerin bringt insbesondere vor, ihre Tätigkeiten würden regelmässig nicht von Strassenbauunternehmungen BGE 151 III 28 S. 31(im engeren Sinne) selbst vorgenommen, weil sie einerseits die Anschaffung von sehr teuren Spezialfahrzeugen und technischen Installationen sowie chemisch-technisches Spezialwissen voraussetzten und anderseits nur durch Skaleneffekte wirtschaftlich betrieben werden könnten. Sie müsse "ihre Dienstleistung" daher einer Vielzahl von Strassenbauunternehmungen anbieten.
4.1.2 Massgebliches Kriterium für den betrieblichen Geltungsbereich ist die Branche, der ein Betrieb zuzuordnen ist. Dafür ausschlaggebend sind die Tätigkeiten, die ihm das Gepräge geben, nicht hingegen der Handelsregistereintrag oder die Art und Weise, wie die Tätigkeiten ausgeführt resp. welche Hilfsmittel dabei eingesetzt werden (BGE 142 III 758 E. 2.2; BGE 141 V 657 E. 4.5.2.1; BGE 139 III 165 E. 3.1; Urteil 4A_402/2023 vom 26. Februar 2024 E. 4.2.2).
4.1.3 Die Beschwerdeführerin legt nicht dar und es ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, welcher anderen Branche als jener des Strassenbaus die von ihr ausgeführten "Spezialtätigkeiten" zugeordnet werden könnten (vgl. die vom Bundesamt für Statistik - auch für die schweizerische Lohnstrukturerhebung LSE - verwendete Allgemeine Systematik der Wirtschaftszweige NOGA resp. die Anwendung "KUBB" zur Unterstützung der entsprechenden Kodierung, www.kubb-tool.bfs.admin.ch/de).
4.2 Sodann wirft die Beschwerdeführerin dem kantonalen Gericht eine unrichtige Auslegung des Begriffs "Strassenbau (einschliesslich Belagseinbau)" im Sinne von Art. 2 Abs. 4 lit. a AVE GAV FAR vor.
4.3 Für die Auslegung von Bestimmungen über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen gelten die allgemeinen Grundsätze der Gesetzesauslegung. Es besteht kein Grund für eine besonders restriktive oder besonders weite Auslegung. Besondere Bedeutung kommt jedoch dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit zu. Wenn der Gesamtarbeitsvertrag seine Schutzfunktion erfüllen soll, muss es für die Parteien leicht erkennbar sein, ob sie ihm unterstehen oder nicht. Durch die Allgemeinverbindlicherklärung sollen die Arbeitsbedingungen der bei Aussenseitern angestellten Arbeitnehmer gesichert, die Sozial- und Arbeitsbedingungen als Faktor des Konkurrenzkampfes ausgeschlossen und dem Gesamtarbeitsvertrag zu grösserer Durchsetzungskraft verholfen werden (BGE 141 V 657 E. 4.4; BGE 139 III 165 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).
BGE 151 III 28 S. 32Das Gesetz ist in erster Linie aus sich selbst heraus auszulegen, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis (BGE 141 V 657 E. 4.4; BGE 140 I 305 E. 6.1).
4.4
4.4.1 Die in Art. 2 Abs. 4 lit. a AVE GAV FAR verwendete Formulierung "Strassenbau (einschliesslich Belagseinbau)" ("construction de routes [y compris la pose de revêtements]"; "costruzioni stradali [comprese le pavimentazioni]") stellt klar, dass unter dem Begriff nicht nur "typische" Tätigkeiten des Bauhauptgewerbes wie Aushubarbeiten, das Einbringen von Entwässerungs- und anderen Leitungen, die Erstellung von Fundationsschichten o.ä., sondern auch Belagsarbeiten zu verstehen sind. Dass spezialisierte Tätigkeiten wie das Anbringen von Haftbrücken zwischen "eigentlichem" Strassenbelag und Untergrund (Vorspritzen mit Bitumenemulsion), die Arbeiten am resp. im Strassenbelag (Oberflächenbehandlung, Risssanierung) und der Kanten-/Randanstrich vom hier interessierenden Begriff ausgenommen sein sollen, erschliesst sich nicht. Solches ergibt sich - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - insbesondere weder aus dem allgemeinen Sprachgebrauch noch aus dem "Handbuch Belag des Tiefbauamtes Graubünden". Die vorinstanzliche Feststellung, wonach die hier interessierenden Tätigkeiten (auch) von (typischen) Betrieben des Strassenbaugewerbes ausgeführt würden und zwingend notwendige, wesentliche Teile der Strassenherstellung resp. des Strassenbaus seien, bleibt unbestritten und für das Bundesgericht verbindlich (vgl. nicht publ. E. 1 und vorangehende E. 3.1).
4.4.2 Die Beschwerdeführerin hält eine "teleologische Reduktion" des Begriffs "Strassenbau" für erforderlich, weil sonst auch Betriebe, die sich in diesem Zusammenhang etwa mit Raumplanung, technischer Planung und Projektierung befassten, davon erfasst würden. Dem wird durch folgende (systematischen) Aspekte Rechnung getragen: Bereits im Titel des GAV FAR und der AVE GAV FAR wird auf das Bauhauptgewerbe hingewiesen. Ausserdem wird der BGE 151 III 28 S. 33Anwendungsbereich der allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV FAR nicht nur in betrieblicher, sondern auch in persönlicher Hinsicht eingeschränkt. Ohnehin ist die prägende Tätigkeit der Beschwerdeführerin nicht die Planung oder Projektierung von Strassen, sondern die Applikation von Bitumenprodukten. Daher ist in concreto auch zu berücksichtigen, dass Betriebe, die Asphaltierungen ausführen, ausdrücklich vom betrieblichen Geltungsbereich gemäss AVE GAV FAR erfasst werden (vgl. nicht publ. E. 2.2). Weiter ist in systematischer Hinsicht die Konkurrenzsituation zu beachten: Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 28. September 1956 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG; SR 221.215.311) kann der Geltungsbereich eines zwischen Verbänden abgeschlossenen Gesamtarbeitsvertrags auf Antrag aller Vertragsparteien durch Anordnung der zuständigen Behörde auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer des betreffenden Wirtschaftszweiges ausgedehnt werden, die am Vertrag nicht beteiligt sind. In verfassungskonformer Auslegung dieser Bestimmung ist darauf zu achten, dass direkte Konkurrenten in ihrer Wirtschaftsfreiheit gleichmässig eingeschränkt werden und im wirtschaftlichen Wettbewerb gleich lange Spiesse erhalten (vgl. Art. 28 und Art. 94 Abs. 4 BV). Zum selben Wirtschaftszweig sind Betriebe zu zählen, die zueinander insofern in einem direkten Konkurrenzverhältnis stehen, als sie Erzeugnisse oder Dienstleistungen gleicher Art anbieten (BGE 139 III 165 E. 4.3.3.2; BGE 134 III 11 E. 2.2 mit Hinweisen). Die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin mit ihren Tätigkeiten "im Strassenbaumarkt" auftrete und in direkter Konkurrenz zu klassischen Strassenbauunternehmen stehe, ist - auch wenn die Betroffene regelmässig als Subunternehmerin für Strassenbauunternehmen im Einsatz ist - nicht offensichtlich unrichtig (vgl. vorangehende E. 4.4.1 in fine) und bleibt für das Bundesgericht ebenfalls verbindlich.
4.4.3 Zwar trifft die Behauptung der Beschwerdeführerin zu, dass der "Strassenbau im engeren Sinn" mit grossen körperlichen Belastungen einhergeht. Der GAV FAR wurde abgeschlossen im Bestreben, der körperlichen Belastung der Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe Rechnung zu tragen und die damit verbundenen Beschwerden im Alter zu lindern sowie dem Baustellenpersonal eine finanziell tragbare Frühpensionierung zu ermöglichen (Urteil 9C_727/2023 vom 3. Juni 2024 E. 6.4.2.2). Indessen spielt nach stetiger Rechtsprechung BGE 151 III 28 S. 34(vgl. vorangehende E. 4.1.2) - die zu ändern kein Anlass besteht (vgl. zu den Voraussetzungen BGE 145 V 304 E. 4.4; BGE 141 II 297 E. 5.5.1) - für den betrieblichen Geltungsbereich keine entscheidende Rolle, wie die prägenden Tätigkeiten ausgeführt und welche Hilfsmittel dabei eingesetzt werden. Der körperlichen Belastung bei der Ausübung der fraglichen Tätigkeiten ist grundsätzlich nicht im Rahmen des betrieblichen, sondern des persönlichen Geltungsbereichs Rechnung zu tragen (BGE 139 III 165 E. 4.3.4). Von diesem werden auch Spezialisten wie Maschinisten erfasst (vgl. nicht publ. E. 2.2), auch wenn deren körperliche Belastung geringer als jene etwa von Bauarbeitern ist. Daran ändert nichts, dass das Bundesgericht in BGE 142 III 758 E. 4.4.3.2 mit Blick auf Chauffeure, die ausschliesslich im Transportbereich tätig sind, auf die Präambel des GAV FAR verwies und im Urteil B 106/06 vom 6. Februar 2008 E. 3.1 die Standpunkte der Vorinstanz und der Beschwerdeführerin wiedergab.
4.4.4 Schliesslich kommt dem Erfordernis der leichten Erkennbarkeit einer GAV-Unterstellung keine eigenständige Bedeutung zu; vielmehr ist sie im Zusammenhang mit den klassischen Elementen der Gesetzesauslegung zu berücksichtigen. Jedenfalls kann aus dem blossen Umstand, dass über die einen Betrieb prägende Tätigkeit und über die Frage, ob eine bestimmte Betriebskategorie in den Geltungsbereich gemäss Art. 2 Abs. 4 AVE GAV FAR fällt, unterschiedliche Auffassungen vertreten werden können, nicht auf eine fehlende Unterstellung geschlossen werden. Dies gilt auch unter dem Aspekt der Rechtssicherheit: Einerseits liegen Abgrenzungsfragen in der Natur der Sache, und anderseits hätte es ansonsten ein Arbeitgeber in der Hand, sich der Beitragspflicht allein mit deren entsprechend begründeten Bestreitung zu entziehen, was nicht Sinn und Zweck einer Allgemeinverbindlicherklärung gesamtarbeitsvertraglicher Bestimmungen (vgl. etwa Art. 110 BV; Art. 1 AVEG) sein kann (BGE 139 III 165 E. 4.3.4). Im Übrigen war in concreto zumindest die Möglichkeit einer GAV-Unterstellung leicht erkennbar.
4.5 Nach dem Gesagten hat das kantonale Gericht zu Recht entschieden, dass der Betrieb der Beschwerdeführerin - dessen prägende Tätigkeit die maschinelle Applikation von Bitumenprodukten auf grossen (Strassen-)Flächen, sei es zwischen Belägen, im Rahmen der Oberflächenbehandlung oder als Rand- und BGE 151 III 28 S. 35Kantenanstriche, ist - dem Bereich "Strassenbau (einschliesslich Belagseinbau)" im Sinne von Art. 2 Abs. 4 lit. a AVE GAV FAR zugerechnet und somit vom betrieblichen Geltungsbereich der allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV FAR erfasst wird.