Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
BGE 151 II 625
Gericht
Bge
Geschaftszahlen
BGE 151 II 625, CH_BGE_999
Entscheidungsdatum
01.01.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Urteilskopf 151 II 62545. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. A. gegen Bundesamt für Sozialversicherungen (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) 1C_713/2024 vom 5. März 2025

Regeste Art. 11 Abs. 3 VwVG; Zustellung einer Verfügung an die Partei sowie an deren Rechtsvertretung. Die Behörde macht ihre Mitteilungen an die Rechtsvertretung, falls eine solche besteht (Art. 11 Abs. 3 VwVG). Wird eine Verfügung sowohl der Partei wie auch deren Rechtsvertretung zugestellt, so liegt keine mangelhafte Eröffnung vor. Diesfalls stellt die ordnungsgemässe Zustellung an die Rechtsvertretung das fristauslösende Ereignis dar (E. 4 und 5).

Sachverhalt ab Seite 625

BGE 151 II 625 S. 625

A. A. arbeitet seit dem 1. April 1996 in einem Pensum von 80 % als Juristin beim Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV). Seit dem 3. Dezember 2020 ist sie krankheitsbedingt voll oder teilweise arbeitsunfähig.

BGE 151 II 625 S. 626Am 23. Mai 2024 erliess das BSV die folgende Verfügung:

  1. Frau A. hatte bis am 26. Januar 2023 Anspruch auf den vollen Lohn gemäss Arbeitsvertrag und ab dem 27. Januar 2023 bis am 26. Januar 2024 Anspruch auf 90 Prozent des Lohns. Die Lohnkürzung um 10 Prozent per 27. Januar 2023 ist korrekt vorgenommen worden.
  2. Es wird festgestellt, dass der Frau A. nach Ziffer 1 zustehende Lohn inkl. 13. Monatslohn ausbezahlt worden ist und dass Frau A. gemäss Ziffer 1 keinen Anspruch auf Nachzahlung für die Zeit bis 26. Januar 2024 hat.
  3. Frau A. hat seit dem 1. Februar 2024 Anspruch auf 50 Prozent des Lohns für das vertraglich vereinbarte Arbeitspensum von 80 Prozent, ausmachend brutto 4'837.65 Franken plus Ortszuschlag 195.00 Franken.
  4. Diese Verfügung wird per Einschreiben mit Rückschein eröffnet an:
    1. A.
    2. Rechtsanwältin Dr. B.

B. Dagegen führte A. vertreten durch die Rechtsanwältin B. mit Eingabe vom 1. Juli 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Mit Urteil vom 29. Oktober 2024 trat dieses zufolge Fristversäumnis nicht auf die Beschwerde ein.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 9. Dezember 2024 beantragt A. (...), das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Bundesverwaltungsgericht anzuweisen, die eingereichte Beschwerde materiell zu behandeln. (...) Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.

(Auszug)

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

4.1 Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG [SR 172.021]). Die Behörde eröffnet Verfügungen den Parteien schriftlich (Art. 34 Abs. 1 VwVG). Die Verfügung entfaltet ihre Rechtswirkungen vom Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung an, womit auch die Rechtsmittelfristen zu laufen beginnen (MOSER UND ANDERE, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.114). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt eine Zustellung als erfolgt, wenn die Verfügung in den Machtbereich der Adressatin oder des Adressaten gelangt und sie oder er demzufolge von ihr BGE 151 II 625 S. 627 Kenntnis nehmen kann (BGE 142 III 599 E. 2.4.1; BGE 122 I 139 E. 1; Urteil 2C_424/2024 vom 12. Februar 2025 E. 4.2). Allerdings genügt es nicht, dass die Sendung in den Machtbereich der Empfängerin oder des Empfängers gelangt, wenn besondere Zustellvorschriften bestehen - wie etwa in Art. 85 Abs. 2 StPO, der eine Zustellung durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung vorsieht; diesfalls ist vielmehr die tatsächliche Kenntnisnahme durch die Adressatin oder den Adressaten massgebend (BGE 145 IV 252 E. 1.3.2; BGE 144 IV 57 E. 2.3.2).

4.2 Ist eine Partei ordnungsgemäss vertreten, so hat die verfügende Behörde gemäss Art. 11 Abs. 3 VwVG Mitteilungen und Verfügungen der bevollmächtigten Person zuzustellen. Diese Bestimmung ist nicht eine blosse Ordnungsvorschrift. Sie dient im Interesse der Rechtssicherheit dazu, allfällige Zweifel zu beseitigen, ob die Mitteilungen an die Partei selber oder an ihre Vertretung zu erfolgen haben, sowie um klarzustellen, welches die für einen Fristenlauf massgebenden Mitteilungen sein sollen (BGE 119 V 111 E. 1d; BGE 99 V 177 E. 3; Urteil 9C_266/2020 vom 24. November 2020 E. 2.2). Die Regel, wonach Mitteilungen ausschliesslich an die Rechtsvertretung zugestellt werden - falls eine solche besteht -, ist auch in der Schweizerischen Zivilprozessordnung und der Schweizerischen Strafprozessordnung enthalten (vgl. Art. 137 ZPO bzw. Art. 87 Abs. 3 StPO). Das Bundesgericht hat dazu ausgeführt, dass es sich um zwingende Normen handelt, die unter anderem Rechtssicherheit schaffen sollen (BGE 144 IV 64 E. 2.5; BGE 143 III 28 E. 2.2.1).

4.3 Die Zustellung einer beschwerdefähigen Verfügung an die Partei persönlich anstatt an ihre Rechtsvertretung stellt eine mangelhafte Eröffnung dar (BGE 99 V 177 E. 3; Urteil 9C_791/2010 vom 10. November 2020 E. 2.2; RES NYFFENEGGER, in: VwVG, Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Kommentar, 2. Aufl. 2019, N. 30 zu Art. 11 VwVG; MARANTELLI-SONANINI/HUBER, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 3. Aufl. 2023, N. 30 zu Art. 11 VwVG). Dies bedeutet indes nicht, dass die Rechtsmittelfrist in keinem Fall anfängt zu laufen. Nach Art. 38 VwVG dürfen einer Partei aus einer mangelhaften Eröffnung allerdings keine Nachteile erwachsen. Wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht, ist dem Rechtsschutzinteresse Genüge getan. Wer mit zumutbarem Aufwand die Folgen einer mangelhaften Eröffnung abwenden könnte, kann sich nicht auf einen Eröffnungsmangel berufen (NYFFENEGGER, a.a.O., N. 30 zu Art. 11 VwVG). BGE 151 II 625 S. 628Die Rechtsmittelfrist beginnt somit auch bei mangelhafter Eröffnung ab jenem Zeitpunkt zu laufen, in welchem eine Partei nach dem Grundsatz von Treu und Glauben im Besitz aller für die erfolgreiche Wahrung ihrer Rechte wesentlichen Elemente ist (BGE 144 IV 57 E. 2.3.2; BGE 143 IV 40 E. 3.4.2). Wenn die Rechtsvertretung Kenntnis von einem solchen Eröffnungsmangel hat, so muss sie innert nützlicher Frist die ordnungsgemässe Eröffnung verlangen oder das Rechtsmittel einlegen (MARANTELLI-SONANINI/HUBER, a.a.O., N. 30 zu Art. 11 VwVG; NYFFENEGGER, a.a.O., N. 30 zu Art. 11 VwVG; vgl. auch Urteil des BVGer F-1923/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 1.5).

4.4 Wird die Verfügung sowohl der Partei selbst wie auch der Rechtsvertretung zugestellt, ist gemäss der Lehre - soweit sie sich zu dieser Konstellation überhaupt äussert - einzig der Zeitpunkt der Eröffnung an die Rechtsvertretung massgebend für die Auslösung der Beschwerdefrist (MADELEINE HIRSIG-VOUILLOZ, in: Commentaire romand, Loi fédérale sur la procédure administrative, 2024, N. 43 zu Art. 11 VwVG; MICHAEL DAUM, Kommentar zum Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern, 2. Aufl. 2020, N. 6 zu Art. 15 VRPG; EVA-MARIA STROBEL, in: Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 2010, N. 7 zu Art. 137ZPO; vgl. auch LUKAS HUBER, in: Schweizerische Zivilprozessordnung[ZPO], Kurzkommentar, 3. Aufl. 2025, N. 25 zu Art. 137 ZPO, derausführt, dass vor Einführung der ZPO einige Kantone in diesem Falle ausschliesslich auf die Zustellung an die Vertretung abgestellt haben, während andere stets das spätere Zustelldatum als massgebend erachteten).

5.1 Im vorliegenden Fall stellte das BSV die betreffende Verfügung vom 23. Mai 2024 gleichzeitig der Beschwerdeführerin persönlich und ihrer damaligen Rechtsvertreterin mit eingeschriebener Post zu. Das Amt hat somit die Bestimmung von Art. 11 Abs. 3 VwVG korrekt angewandt. Es liegt folglich entgegen der Auffassung der Vorinstanz kein Fall einer mangelhaften Eröffnung vor. Was den zeitlichen Ablauf betrifft, ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die Verfügung am Samstag, dem 25. Mai 2024, in Empfang genommen hat und diese am Montag, dem 27. Mai 2024, ihrer Rechtsvertreterin per E-Mail übermittelt hat. Die Rechtsvertreterin ihrerseits nahm die an sie selbst adressierte Verfügung am Donnerstag, dem 30. Mai 2024, in Empfang. Bei dieser Sachlage stellt die BGE 151 II 625 S. 629ordnungsgemässe Zustellung an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin das fristauslösende Ereignis dar, und zwar unabhängig davon, ob die Verfügung - wie hier - auch gleichzeitig noch der Beschwerdeführerin persönlich zugestellt worden ist. Wie oben ausgeführt, dient Art. 11 Abs. 3 VwVG genau dazu, im Sinne der Rechtssicherheit klarzustellen, welche die für einen Fristenlauf massgebende Mitteilung sein soll. Erfolgte eine gesetzeskonforme, korrekte Eröffnung der Verfügung an die Rechtsvertretung, ist eine zusätzliche - vorgängige oder nachträgliche - Zustellung an die Partei nicht relevant, um die Beschwerdefrist zu bestimmen. Wollte man nämlich - wie die Vorinstanz - das fristauslösende Ereignis bereits darin sehen, dass die Beschwerdeführerin die Verfügung ihrer damaligen Rechtsvertreterin per E-Mail übermittelt hat, würde dies die durch Art. 11 Abs. 3 VwVG geschaffene Rechtssicherheit wiederum in Frage stellen und letztlich dessen Zweck vereiteln. Die Beschwerdefrist begann somit am 31. Mai 2024 zu laufen und endete am Samstag, dem 29. Juni 2024. Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 20 Abs. 3 VwVG). Die Frist endete somit am Montag, dem 1. Juli 2024, womit die Beschwerde an die Vorinstanz entgegen deren Ausführungen fristgerecht eingereicht worden ist.

5.2 Aber sogar wenn man - wie die Vorinstanz - davon ausgehen wollte, dass die Eröffnung der Verfügung an die Beschwerdeführerin relevant und diese mangelhaft erfolgt sei, käme man zum gleichen Ergebnis. Zwar erhielt die Rechtsvertreterin die betreffende Verfügung von ihrer Klientin per E-Mail am 27. Mai 2024 und hatte somit ab diesem Zeitpunkt Kenntnis von der Verfügung. Gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben hätte sie sich diesfalls an sich an das BSV wenden und eine korrekte Eröffnung an sie selbst verlangen müssen. Allerdings konnte die Rechtsvertreterin der Verfügung entnehmen, dass diese ohnehin auch an sie selbst und zwar ebenfalls per eingeschriebenem Brief versendet worden war und somit eine gesetzeskonforme Eröffnung in Aussicht stand. Es hätte für sie folglich keine Veranlassung bestanden, sich beim BSV zu melden, um eine mängelfreie Zustellung zu verlangen. Bei dieser Sachlage durfte sie sich ohne den Grundsatz von Treu und Glauben zu verletzen darauf verlassen, dass die Beschwerdeinstanz bei der Fristberechnung auf die gesetzeskonforme, korrekte Eröffnung abstellen würde. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die BGE 151 II 625 S. 630Rechtsvertreterin noch weitere drei Tage zuwartete, bevor sie das an sie adressierte Exemplar der Verfügung in Empfang nahm, besteht doch keine Verpflichtung, eine eingeschriebene Sendung vor dem letzten Tag abzuholen.

5.3 Zusammengefasst hat die Vorinstanz Bundesrecht verletzt, indem sie nicht auf die Beschwerde eingetreten ist.

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