Urteilskopf 128 V 17630. Urteil i.S. Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland gegen L. und Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft C 343/01 vom 30. April 2002
Regeste Art. 11 Abs. 3 AVIG; Art. 3 Abs. 2 UVG; Art. 7 Abs. 1 lit. b UVV: Anrechenbarer Arbeitsausfall. - Leistungen einer Kollektiv-Krankentaggeldversicherung nach VVG stellen nicht Lohn- oder Entschädigungsansprüche im Sinne von Art. 11 Abs. 3 AVIG dar, weshalb sie der Anrechenbarkeit eines Arbeitsausfalles nicht entgegenstehen.
Sachverhalt ab Seite 177
BGE 128 V 176 S. 177
A.- Die 1955 geborene L. war vom 1. März 1999 bis 30. November 2000 als Officeaushilfe in einem 60%-Pensum bei der M. AG tätig, welche das Arbeitsverhältnis am 19. Oktober 2000 wegen einer seit 25. Februar 2000 andauernden Krankheit auf Ende November 2000 kündigte. Aufgrund einer von der Arbeitgeberin bei der Visana abgeschlossenen Kollektiv-Krankentaggeldversicherung nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) bezog sie wegen einer Arbeitsunfähigkeit von 100% bis Ende Dezember 2000 Taggeldleistungen. Am 15. Dezember 2000 meldete sie sich bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 8. Februar 2001 verneinte die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland die Anspruchsberechtigung, solange die Versicherte Taggelder von der Visana beziehe.
B.- Das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft hiess die von L. gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde gut und wies die Sache zur Neubeurteilung und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Arbeitslosenkasse zurück (Entscheid vom 19. September 2001). Leistungen der Krankentaggeldversicherung stellten weder Lohn- noch Entschädigungsansprüche im Sinne des AVIG dar, weshalb die Versicherte einen anrechenbaren Lohnausfall erlitten habe.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland die Aufhebung des kantonalen Entscheids. L. lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
BGE 128 V 176 S. 178
BGE 128 V 176 S. 179
d) Die mit Art. 11 der Verordnung vom 24. Januar 1996 über die Unfallversicherung von arbeitslosen Personen in lit. b von Art. 7 Abs. 1 UVV eingefügte neue Ordnung, welche den Begriff des Lohnes gemäss Art. 3 Abs. 2 UVG (Ende der Versicherung mit dem 30. Tag nach dem Tage, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört) definiert, findet indessen unabhängig vom Sachverhalt des vorliegenden Falles auf Art. 11 Abs. 3 AVIG keine Anwendung. Dies ergibt sich aus den folgenden Überlegungen, welche neben die von der Vorinstanz aufgrund der Literatur deutlich gemachten Gründe treten, wonach Entgelte des Arbeitgebers bei vollständiger oder teilweiser Beendigung des Arbeitsverhältnisses als massgebender Lohn zu qualifizieren sind, wenn sie wenigstens mittelbar einen Lohn- oder lohnähnlichen Charakter aufweisen und damit der Abgeltung entsprechender (Ersatz-)Forderungen dienen. Ansprüche, die sich auf solche Entgelte beziehen, stellen Lohnansprüche im Sinne von Art. 11 Abs. 3 AVIG dar. Unter den Begriff der Entschädigungsansprüche bei vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses gemäss Art. 11 Abs. 3 AVIG fallen Ansprüche aus gerechtfertigter und ungerechtfertigter Entlassung (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, Rz 132; GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. I, N 76 und 85 zu Art. 11).
Zum massgebenden Lohn im Sinne der AHV-Gesetzgebung gehören begrifflich sämtliche Bezüge des Arbeitnehmers und der Arbeitnehmerin, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, gleichgültig, ob dieses Verhältnis fortbesteht oder gelöst worden ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Als Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die sonstwie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von der Beitragspflicht ausgenommen ist (BGE 126 V 222 Erw. 4a, BGE 124 V 101 Erw. 2, je mit Hinweisen).
d) Nach Art. 5 Abs. 4 AHVG kann der Bundesrat Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen. Der Bundesrat hat von dieser Befugnis u.a. in Art. 6 Abs. 2 AHVV Gebrauch gemacht. Nicht zum Erwerbseinkommen gehören gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit oder Invalidität, ausgenommen die Taggelder nach Art. 25ter IVG. Zum massgebenden Lohn dagegen gehören Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfalles oder Krankheit (Art. 7 lit. m AHVV).
e) Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV enthält keine Einschränkung in dem Sinne, dass Versicherungsleistungen dann, wenn sie in Abgeltung der obligationenrechtlichen Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers bei unverschuldeter Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung wegen Krankheit oder Unfalls erbracht werden (Art. 324a und b OR), zum beitragspflichtigen Erwerbseinkommen BGE 128 V 176 S. 181gehören. Die AHVV unterscheidet bei den Leistungen für krankheits- oder unfallbedingten Lohnausfall einzig nach deren Herkunft. Werden sie vom Arbeitgeber selbst erbracht, unterliegen sie aufgrund von Art. 7 lit. m AHVV der Beitragspflicht, werden sie hingegen von betriebsfremden Versicherungen erbracht, gehören sie nach dem klaren Wortlaut von Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV nicht zum Erwerbseinkommen (ZAK 1983 S. 21, 1969 S. 372 Erw. 3, 1952 S. 185 f.; nicht veröffentlichtes Urteil T. vom 17. April 1989, I 466/88).
f) Deswegen musste in Art. 7 Abs. 1 lit. b UVV im Hinblick auf das Ende der Versicherung als Ausnahme festgeschrieben werden, dass Taggelder, welche die Lohnfortzahlung ersetzen, als Lohn im Sinne von Art. 3 Abs. 2 UVG gelten. Denn lit. a von Art. 7 Abs. 1 UVV hält als Grundsatz bereits fest, dass als Lohn im Sinne von Art. 3 Abs. 2 UVG der nach AHVG massgebende Lohn gilt.
Aus dem Gesagten folgt, dass die von der Visana im Monat Dezember 2000 an die Beschwerdegegnerin ausgerichteten Taggelder keine Lohn- oder Entschädigungsansprüche im Sinne von Art. 11 Abs. 3 AVIG darstellen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist unbegründet.
Der Vollständigkeit halber kann die Beschwerdeführerin auf die Koordinationsnorm des Art. 28 Abs. 2 AVIG hingewiesen werden, wonach Taggelder der Kranken- oder Unfallversicherung, die Erwerbsersatz darstellen, von den Arbeitslosentaggeldern abgezogen werden. Als Taggelder der Krankenversicherung im Sinne dieser Bestimmung zählen Leistungen aus der freiwilligen Taggeldversicherung (Art. 67 ff. KVG) und solche aus den mit anerkannten Krankenkassen gestützt auf Art. 12 Abs. 2 und 3 KVG sowie privaten Versicherungseinrichtungen (vgl. Art. 100 Abs. 2 VVG) abgeschlossenen Versicherungsverträgen (NUSSBAUMER, a.a.O., Rz 357). Damit statuiert Art. 28 Abs. 2 AVIG die Subsidiarität der Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung im Verhältnis zur Krankenversicherung.
(Gerichtskosten und Parteientschädigung)