Urteilskopf 127 IV 12220. Urteil des Kassationshofes vom 1. Mai 2001 i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste Anstiftung zur Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 24 Abs. 1, Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB); Rechtfertigung (Art. 27bis StGB, Art. 17 BV, Art. 32 StGB, Wahrnehmung berechtigter Interessen). Zur Verletzung des Amtsgeheimnisses stiftet an, wer wissend, dass der zuständige Bezirksanwalt Angaben über die Vorstrafen von festgenommenen Personen verweigerte, eine Verwaltungsassistentin der Staatsanwaltschaft um entsprechende Auskünfte ersucht, ihr per Fax eine Liste dieser Personen mit der Bitte übermittelt, ihm die entsprechenden Angaben auf Grund der Eintragungen im EDV-Register zu machen, zu dem sie mittels eines Passwortes Zugang hatte, und sie dadurch veranlasst, ihm die geheimen Angaben zukommen zu lassen. Begriff des "Bestimmens" zu einer Straftat (E. 2). Begriff des "Geheimnisses" in Bezug auf Strafen, die in öffentlicher Verhandlung verkündet wurden und in amtliche Register eingetragen sind (E. 3). Anstiftungsvorsatz (E. 4). Die Eröffnung eines Strafverfahrens wegen des Verdachts der Anstiftung zur Amtsgeheimnisverletzung verstösst nicht gegen Sinn und Zweck des Quellenschutzes gemäss Art. 27bis StGB (E. 5a). Eine Anstiftung zur Amtsgeheimnisverletzung lässt sich weder durch die Medienfreiheit noch durch angebliche journalistische Berufspflichten rechtfertigen (E. 5b). Keine Wahrnehmung berechtigter Interessen (E. 5c).
Sachverhalt ab Seite 124
BGE 127 IV 122 S. 124
X., Reporter der Tageszeitung "Blick", rief am Vormittag des 10. September 1997 von seinem Wohnort in Horgen die Hauptnummer der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich an. Er bat die Verwaltungsassistentin Z., welche den Anruf entgegennahm, ihn mit einem Staatsanwalt zu verbinden. Die Verwaltungsassistentin antwortete, dass sämtliche Staatsanwälte abwesend seien. Im Verlauf des Telefongesprächs teilte X. der Verwaltungsassistentin mit, dass er im Besitz einer Liste mit den Namen und den Personalien von Personen sei, die in den vergangenen Tagen im Zusammenhang mit dem Fraumünsterpostraub vom 1. September 1997 festgenommen worden seien. Er bat die Verwaltungsassistentin, in den Registern der Staatsanwaltschaft nachzuschauen, ob diese Personen Vorstrafen, insbesondere wegen Betäubungsmitteldelikten, erwirkt hätten. Die Verwaltungsassistentin war dazu bereit. X. übermittelte ihr hierauf um 08.28 Uhr per Fax die Liste der Personen. Die Verwaltungsassistentin nahm Einsicht in das ihr mittels eines Passwortes zugängliche EDV-System der Geschäftskontrolle der Justizdirektion und klärte ab, ob die auf der Liste genannten Personen schon im Zusammenhang mit Strafverfahren, insbesondere wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, registriert waren. Die Verwaltungsassistentin vermerkte handschriftlich auf der ihr von X. übermittelten Liste bei den einzelnen Personen, ob Einträge wegen Betäubungsmitteldelikten ("BetmG") oder wegen anderer Delikte ("a.D.") oder keine Einträge ("n.g.") vorlagen. Die dergestalt ergänzte Liste sandte sie gleichentags, um 11.32 Uhr, ab dem Telefaxgerät der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich an X. Dieser publizierte die damit neu gewonnenen Informationen betreffend Vorstrafen der Festgenommenen allerdings nicht. Die Einzelrichterin in Strafsachen am Bezirksgericht Zürich sprach X. am 12. Januar 1999 vom Vorwurf der Anstiftung zur Verletzung des Amtsgeheimnisses frei.
BGE 127 IV 122 S. 125
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach X. am 7. September 1999 der Anstiftung zur Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 24 Abs. 1 i.V.m. Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von 500 Franken, bedingt vorzeitig löschbar bei einer Probezeit von einem Jahr. X. führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zu seiner Freisprechung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Verwaltungsassistentin Z. ist durch Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 22. April 1998 wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) mit einer Busse von 500 Franken bestraft worden. Der Strafbefehl ist in Rechtskraft erwachsen. Das Bundesgericht weist die Nichtigkeitsbeschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist, oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat, wird gemäss Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses mit Gefängnis oder mit Busse bestraft. Geheimnisse im Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen, die nur einem begrenzten Personenkreis bekannt oder zugänglich sind, die der Geheimnisherr geheim halten will und an deren Geheimhaltung er ein berechtigtes Interesse hat (s. BGE 114 IV 44 E. 2). Zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 320 StGB ist subjektiv Vorsatz erforderlich. Dabei genügt nach den allgemeinen Regeln Eventualdolus.
Wer jemanden zu dem von ihm verübten Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich bestimmt hat, wird gemäss Art. 24 Abs. 1 StGB wegen Anstiftung nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft. Anstiftung ist das vorsätzliche Bestimmen eines andern zur Begehung einer vorsätzlichen rechtswidrigen Tat (s. BGE 116 IV 1 E. 3c, mit Hinweisen). Subjektiv genügt Eventualvorsatz. Der Anstifter muss mithin zumindest in Kauf nehmen, dass erstens infolge seines Verhaltens der Angestiftete eine bestimmte Handlung vornehmen werde und dass zweitens diese Handlung tatbestandsmässig und rechtswidrig ist.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe die Verwaltungsassistentin nicht im Sinne von Art. 24 StGB zu einer Straftat "bestimmt". a) In der Anklageschrift wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass er die von der Verwaltungsassistentin "zuerst gegen sein Ersuchen geäusserten Bedenken geschickt zerstreute und sie dazu überredete, für ihn persönlich die vorbereitete Personenliste zu prüfen". Hätte sich der Beschwerdeführer tatsächlich so verhalten, so hätte er die Verwaltungsassistentin ohne Zweifel im Sinne von Art. 24 StGB zu deren Verhalten "bestimmt". Die Vorinstanz nimmt indessen zu Gunsten des Beschwerdeführers an, dass die Verwaltungsassistentin keine Bedenken geäussert, dass er somit keine Bedenken geschickt zerstreut und die BGE 127 IV 122 S. 127Verwaltungsassistentin auch nicht zu den von ihm gewünschten Informationen überredet habe. In tatsächlicher Hinsicht ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Verwaltungsassistentin um Auskunft darüber ersuchte bzw. bat respektive anfragte, ob bestimmte Personen, die wegen des Verdachts der Beteiligung am Fraumünsterpostraub vom 1. September 1997 festgenommen worden waren, Vorstrafen insbesondere wegen Betäubungsmitteldelikten erwirkt hätten. Dabei hatte die Verwaltungsassistentin die Frage nicht bereits am Telefon zu beantworten; dazu wäre sie auch gar nicht in der Lage gewesen, da sie zunächst das EDV-Register, zu dem sie mittels eines Passwortes Zugang hatte, konsultieren musste. Vielmehr übermittelte der Beschwerdeführer per Fax die Liste der Personen an die Verwaltungsassistentin, welche darauf, den einzelnen Personen zugeordnet, handschriftlich vermerkte, ob Einträge betreffend Betäubungsmitteldelikte oder andere Delikte oder keine Einträge vorlagen, und die dergestalt ergänzte Liste per Fax an den Beschwerdeführer übermittelte. b/aa) Anstifter im Sinne von Art. 24 StGB ist, wer einen andern zu der von diesem verübten Straftat vorsätzlich bestimmt hat (celui qui aura intentionnellement décidé autrui à commettre ....; chiunque intenzionalmente determina altri a commettere ...). Durch die Anstiftung wird in einem andern der Entschluss zu einer bestimmten Tat hervorgerufen. Der Tatentschluss muss auf das motivierende Verhalten des Anstifters zurückzuführen sein; es bedarf insofern eines Kausalzusammenhangs. Nicht erforderlich ist, dass beim Anzustiftenden Widerstände zu überwinden wären. Auch bei demjenigen, der bereits zur Tat geneigt ist oder sich zur Begehung von Straftaten sogar anbietet, kann ein Tatentschluss noch hervorgerufen werden, und zwar so lange, als er zur konkreten Tat noch nicht entschlossen ist (siehe zum Ganzen BGE 116 IV 1 E. 3c, mit Hinweisen). Anstiftung fällt aber ausser Betracht, wenn der andere zu einer bestimmten Tat bereits entschlossen ist (BGE 81 IV 147 E. 4, mit Hinweisen). Wer lediglich eine Situation schafft, in der sich ein anderer voraussichtlich zur Verübung einer Straftat entschliessen wird, ist nicht Anstifter (STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allg. Teil I, 2. Aufl. 1996, § 13 N. 96; REHBERG/DONATSCH, Strafrecht I, 7. Aufl. 2001, S. 122). Erforderlich ist vielmehr eine psychische, geistige Beeinflussung, eine unmittelbare Einflussnahme auf die Willensbildung des andern. Als Anstiftungsmittel kommt dabei jedes motivierende Tun in Frage, alles, was im andern den Handlungsentschluss BGE 127 IV 122 S. 128hervorrufen kann. Auch eine blosse Bitte, Anregung, konkludente Aufforderung sind taugliche Anstiftungsmittel (STRATENWERTH, a.a.O., § 13 N. 96; TRECHSEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl. 1997, Art. 24 N. 4; HAFTER, Lehrbuch des Schweizerischen Strafrechts, Allg. Teil, 2. Aufl. 1946, S. 226; SCHULTZ, Einführung in den allgemeinen Teil des Strafrechts, 4. Aufl. 1982, S. 292; LOGOZ/SANDOZ, Commentaire du Code pénal Suisse, 1976, S. 128; MARION BERTSCHI-RIEMER, Die Anstiftung gemäss Art. 24 StGB, Diss. Zürich 1961, S. 38 f.; zum deutschen Recht, dessen § 26 StGB ebenfalls ein "Bestimmen" zur Tat voraussetzt, siehe Leipziger Kommentar (Roxin), 11. Aufl. 1993, § 26 N. 3 ff., 18, 58 ff.; vgl. ferner zum österreichischen Recht LEUKAUF/STEININGER, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 3. Aufl. 1992, § 12 N. 27 ff.). bb) Wird ein Straftatbestand durch Erteilung einer Auskunft, d.h. durch eine Antwort, erfüllt, so ist das Ersuchen um Auskunft, d.h. die Frage, objektiv Anstiftung zur Tat. Durch die Frage wird nicht lediglich eine Situation geschaffen, in welcher die angefragte Person voraussichtlich, nämlich durch Erteilung der Antwort, eine Straftat begehen wird. Durch die Frage wird vielmehr der Wunsch, die Bitte nach einer Antwort geäussert, zu einer Antwort aufgefordert und damit der Tatentschluss des Adressaten hervorgerufen. c) Der Beschwerdeführer hat die Verwaltungsassistentin um Auskunft darüber gebeten, ob bestimmte Personen insbesondere wegen Betäubungsmitteldelikten vorbestraft seien. Dadurch hat er sie im Sinne von Art. 24 StGB zu einem Verhalten bestimmt. Unerheblich ist, dass die Verwaltungsassistentin frei entscheiden konnte, ob sie die gewünschte Auskunft erteilen, und dass sie nach Bekundung ihrer diesbezüglichen Bereitschaft in Ruhe darüber befinden konnte, ob sie die ihr vom Beschwerdeführer per Fax übermittelte Personenliste durch Angaben über Vorstrafen ergänzen solle oder nicht; Anstiftung setzt nicht eine Überrumpelung des Angestifteten voraus. Unerheblich ist auch, dass zwischen dem Beschwerdeführer und der Verwaltungsassistentin keine persönliche Beziehung bestand; eine solche Beziehung ist nicht erforderlich. Das objektive Merkmal des "Bestimmens" im Sinne von Art. 24 StGB ist gegeben, weil der Beschwerdeführer durch seine Frage den Entschluss zur Antwort hervorgerufen hat; ohne Frage hätte es keine Antwort gegeben.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die von ihm erfragten Tatsachen betreffend die Vorstrafen von bestimmten Personen seien keine Geheimnisse.
BGE 127 IV 122 S. 129
a) Die Vorinstanz geht zu Gunsten des Beschwerdeführers davon aus, dass die ihm mitgeteilten Vorstrafen in öffentlichen Gerichtsverhandlungen ausgefällt und verkündet worden bzw. in öffentlichen Gerichtsverhandlungen zur Sprache gekommen seien. Die Vorstrafen seien aber gleichwohl als Geheimnisse zu betrachten. b/aa) Tatsachen, die in einer öffentlichen Gerichtsverhandlung zur Sprache kommen, sind keine Geheimnisse. Das Gesetz kann nicht Öffentlichkeit der Verhandlung und Geheimhaltung der darin zur Sprache kommenden Tatsachen gleichzeitig wollen (TRECHSEL, a.a.O., Art. 320 N. 5 am Ende). Was Gegenstand einer öffentlichen Gerichtsverhandlung ist, ist unabhängig davon, ob Zuhörer anwesend sind, nicht mehr geheim (zum deutschen Recht SCHÖNKE/SCHRÖDER/LENCKNER, Strafgesetzbuch, Kommentar, 26. Aufl. 2001, § 203 N. 6). Dies bedeutet aber nicht, dass die in öffentlichen Verhandlungen verkündeten Strafen auch in der Zukunft nicht zu Geheimnissen werden können. bb) Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung (Art. 30 Abs. 3 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK [SR 0.101], Art. 135 GVG/ZH) soll den am Prozess beteiligten Personen eine korrekte Behandlung gewährleisten, und die Öffentlichkeit soll unmittelbar feststellen können, wie das Recht verwaltet und die Rechtspflege ausgeübt wird (HAEFLIGER/ SCHÜRMANN, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2. Aufl. 1999, S. 190 f.; SCHMID, Strafprozessrecht, 3. Aufl. 1997, N. 153). Diese Zwecke der Öffentlichkeit der Verhandlung, welche unter anderem gerade auch für den Beschuldigten mit Nachteilen verbunden sein kann, sind mit der öffentlichen Verkündung des Strafurteils erfüllt. Nach der Verkündung kann die Tatsache der Bestrafung zu einem Geheimnis werden, wenn dessen Voraussetzungen erfüllt sind. Geraten das Urteil bzw. der Name und die Identität des Verurteilten in Vergessenheit, so ist die Strafe nur noch einem begrenzten Kreis von Personen bekannt. Der Wille des Verurteilten an der Geheimhaltung der Vorstrafe wird respektiert, und sein Geheimhaltungsinteresse wird als berechtigt anerkannt. Dies ergibt sich auch aus Art. 363 StGB betreffend Mitteilung der Eintragungen im Strafregister: An Privatpersonen dürfen keine Auszüge aus dem Strafregister, die andere Personen betreffen, abgegeben werden (Abs. 2); so genannte gelöschte Einträge dürfen nur wenigen Behörden unter bestimmten Voraussetzungen mitgeteilt werden (Abs. 4). Allerdings können Strafurteile etwa durch Konsultation von Entscheidsammlungen, in denen die Urteile jedoch meistens anonymisiert BGE 127 IV 122 S. 130sind, zur Kenntnis genommen werden sowie, falls darüber in der Presse berichtet worden ist, durch Konsultation von Pressearchiven. Solche Nachforschungen sind indessen in der Regel recht aufwändig. Der Beschwerdeführer, der seit vielen Jahren als Reporter bei der Tageszeitung "Blick" arbeitet, behauptet im Übrigen selber nicht, er hätte durch Nachforschungen in Pressearchiven ohne weiteres in Erfahrung bringen können, ob die auf der Liste genannten Personen wegen Betäubungsmitteldelikten oder wegen anderer Delikte vorbestraft bzw. allenfalls in Ermittlungs- und Strafverfahren verwickelt gewesen seien. Zudem sind Angaben über Strafen bzw. Vorstrafen von bestimmten Personen in Presseartikeln in der Regel weniger genau und verlässlich als diesbezügliche Einträge in amtlichen Registern. cc) Ob eine Tatsache ein Geheimnis im Sinne des Gesetzes ist, hängt nicht auch davon ab, wie gross das Interesse Dritter und insbesondere der Öffentlichkeit an der Bekanntgabe der Tatsache ist. Das Spannungsverhältnis, das in einem konkreten Fall zwischen dem Geheimhaltungsinteresse und dem öffentlichen Informationsinteresse bestehen kann, betrifft nicht den Tatbestand, sondern allenfalls die Rechtswidrigkeit des tatbestandsmässigen Verhaltens (vgl. dazu auch BGE 126 IV 236 E. 4d).
BGE 127 IV 122 S. 133
Die Aufgaben des Journalisten, zu denen auch das Recherchieren gehört, berühren den Vorsatz nicht. Es ist nicht ersichtlich, weshalb ein Journalist unter dem Gesichtspunkt des Anstiftungsvorsatzes anders beurteilt werden sollte als irgendeine andere Person, die einen Beamten um Auskunft ersucht. Ob im Falle einer Frage an einen Beamten, deren Beantwortung den Tatbestand der Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB) erfüllt, Anstiftungsvorsatz gegeben sei, hängt von den konkreten Umständen des einzelnen Falles ab. Der Beschwerdeführer ersuchte die Verwaltungsassistentin um eine Auskunft, die ihm, wie er wusste, vom zuständigen Bezirksanwalt verweigert worden wäre. Es gehörte, wie er wusste, nicht zu den Aufgaben der Verwaltungsassistentin, in eigener Verantwortung über Vorstrafen von Personen zu informieren. Ihm konnte auch nicht entgangen sein, dass die Verwaltungsassistentin gerade in Anbetracht seiner Stellung als bekannter "Blick"-Reporter seiner Bitte entsprach und dass sie ein vergleichbares Ansinnen eines beliebigen Dritten zurückgewiesen hätte. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz den Anstiftungsvorsatz des Beschwerdeführers in der Form des Eventualdolus ohne Verletzung von Bundesrecht bejahen. Ob der Anstiftungsvorsatz auch anzunehmen wäre, wenn der Beschwerdeführer den zuständigen Bezirksanwalt oder einen andern Bezirks- oder Staatsanwalt um Auskunft betreffend Vorstrafen ersucht und diese erhalten hätte, kann hier dahingestellt bleiben.
BGE 127 IV 122 S. 135
c) Der Beschwerdeführer beruft sich schliesslich auf den übergesetzlichen Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen. Dieser setzt voraus, dass die Tat ein zur Erreichung des berechtigten Ziels notwendiges und angemessenes Mittel ist, sie insoweit den einzig möglichen Weg darstellt und offenkundig weniger schwer wiegt als die Interessen, welche der Täter zu wahren sucht (BGE 120 IV 208 E. 3a S. 213, mit Hinweisen). Inwiefern diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt seien, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen ist immerhin festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, aus welchen Gründen auch immer, von einer Veröffentlichung der ihm von der Verwaltungsassistentin mitgeteilten Tatsachen betreffend die Vorstrafen der festgenommenen Personen absah. Diesen Umstand hat die Vorinstanz bei der Strafzumessung zu seinen Gunsten berücksichtigt.