Urteilskopf 126 III 11022. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 3. Februar 2000 i.S. Z. gegen Y. (staatsrechtliche Beschwerde)
Regeste Entscheid betreffend Bewilligung des Rechtsvorschlages; Zulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde. Der Entscheid betreffend Bewilligung des Rechtsvorschlages gemäss Art. 265a Abs. 2 SchKG ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 87 OG. Er gilt als letztinstanzlich, soweit mit der staatsrechtlichen Beschwerde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 265a Abs. 1 SchKG) gerügt wird (E. 1).
Sachverhalt ab Seite 110
BGE 126 III 110 S. 110
A.- Im Rahmen der für eine Forderung aus Verlustschein angehobenen Betreibung Nr. x des Betreibungsamtes Baar erhob der BGE 126 III 110 S. 111Schuldner, Y., Rechtsvorschlag mit dem Vermerk: "Kein neues Vermögen, als arbeitslos gemeldet, Sozialamt gemeldet". Der Rechtsöffnungsrichter des Kantonsgerichtspräsidiums Zug lud in der Folge einzig den Schuldner zur Verhandlung vom 27. Oktober 1999 vor und bewilligte gleichentags den Rechtsvorschlag aufgrund der schuldnerischen Vorbringen.
B.- Der Gläubiger, Z., führt gegen diesen Entscheid staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Entgegen dem Antrag des Rechtsöffnungsrichters tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde ein, aus folgender
Erwägungen
Erwägung:
Gegen den Entscheid des Rechtsöffnungsrichters sind von Bundesrechts wegen jegliche kantonale Rechtsmittel ausgeschlossen (Art. 265a Abs. 1 letzter Satz SchKG; Botschaft über die Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, BBl 1991 III 159), weshalb eine Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs im summarischen Verfahren der Bewilligung des Rechtsvorschlages nicht mehr möglich ist (zur Heilung und deren Voraussetzungen: BGE 105 Ib 171 E. 3b S. 174; BGE 110 Ia 81 E. 5d). Zwar hat das Bundesgericht als Rechtsmittel auch andere Rechtsbehelfe, namentlich auch Klagen, anerkannt, die zur Beseitigung des Rechtsnachteils führen, der mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten wird (BGE 94 I 365 E. 4 S. 370 mit Hinweisen auf frühere Entscheide; BGE 78 I 248 [Klage betreffend Herausgabe eines Kindes]; BGE 81 I 61 [Klage auf Anfechtung einer Namensänderung gemäss Art. 30 Abs. 3 ZGB]; BGE 94 I 365 E. 4 S, 372 [Arrestaufhebungsklage gemäss aArt. 279 Abs. 2 SchKG]). Die Klage auf Feststellung neuen Vermögens (Art. 265a Abs. 4 SchKG) kann jedoch nicht der Heilung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs dienen, die in einem nunmehr abgeschlossenen Verfahren begangen worden ist. Der angefochtene Entscheid erweist sich daher insoweit als letztinstanzlich.