Urteilskopf
125 III 24741. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 8. April 1999 i.S. H. (Beschwerde)
Regeste
Art. 19 SchKG; Art. 3 SchKG; Art. 79 Abs. 1 OG und Art. 90 Abs. 1 lit. b OG. Besoldung des Betreibungs- und Konkursbeamten (E. 2).
Anforderungen an die Begründung von Rechtsschriften (E. 3).
Erwägungen ab Seite 247
BGE 125 III 247 S. 247
Aus den Erwägungen:
- Es geht im vorliegenden Fall um die Besoldung des Konkursbeamten. Diese ist Sache der Kantone (Art. 3 SchKG); die Beschwerden gemäss Art. 19 SchKG behandelnde Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts hat keine Entscheidkompetenz.
Daran ändert der Umstand nichts, dass im vorliegenden Fall der Besoldungsanspruch teilweise gestützt auf die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs beurteilt worden ist. Das geschah insoweit, als die Konkursbeamten im Kanton Luzern nach dem Sportelsystem entschädigt werden (vgl. dazu STAEHELIN/BAUER/STAEHELIN, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 3 N. 3); doch damit wird die Gebührenverordnung zu kantonalem Recht, dessen Anwendung sich der Überprüfung durch die erkennende Kammer entzieht (Art. 79 Abs. 1 OG e contrario).
BGE 125 III 247 S. 248
- Dem Antrag des Beschwerdeführers, seine Eingabe als staatsrechtliche Beschwerde entgegenzunehmen (bzw. der für deren Behandlung zuständigen Abteilung des Bundesgerichts zu überweisen), falls die Beschwerde gemäss Art. 19 SchKG nicht zulässig sei, ist nicht stattzugeben. Weder begründet der Beschwerdeführer in seiner Eingabe die beiden Rechtsmittel klar getrennt, noch genügt seine Begründung den Anforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG (vgl. MESSMER/IMBODEN, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, S. 30).