Urteilskopf 124 III 22242. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 17. Februar 1998 i.S. Eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung gegen Zürich Versicherungs-Gesellschaft (Berufung/Anschlussberufung)
Regeste Voraussetzungen und Umfang des Regresses der AHV auf den Haftpflichtversicherer für eine Witwenrente, wenn der tödlich verunfallte Versorger seine berufliche Aktivität im Pensionsalter mutmasslich fortgesetzt hätte (Art. 48ter AHVG). Zeitliche und funktionale Kongruenz der Witwenrente im Verhältnis zur haftpflichtrechtlichen Ersatzpflicht für Versorgerschaden (E. 3a und 3b). Kapitalisierung, insb. anwendbare Barwerttafel (E. 3c). Keine Vorteilsanrechnung für "eingesparte" Alters- und Zusatzrenten (E. 3d). Berücksichtigung des Teuerungsausgleichs auf der Witwenrente, wenn die Periode für welche Regress genommen wird, am Urteilstag abgeschlossen ist (E. 4).
Sachverhalt ab Seite 223
BGE 124 III 222 S. 223
Am 25. Juli 1985 kam Giorgio W. (geb. 13. Dezember 1926) bei einem Verkehrsunfall ums Leben. Er war verheiratet mit Rosalba W. (geb. 20. September 1933). Giorgio W. ging einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach. Er kam für seine nicht erwerbstätige Ehefrau vollumfänglich auf. Der Verursacher des Unfalls, dessen Haftungsquote einhundert Prozent betrug, war bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft (Beklagte) versichert. Rosalba W. erhob gegen den Haftpflichtversicherer keine Ansprüche aus Versorgerschaden, sondern begnügte sich mit einer Witwenrente der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (Klägerin). Bis zu deren Ablösung durch die AHV-Altersrente bezahlte die Klägerin Rosalba W. unter diesem Titel nach eigenen Angaben insgesamt Fr. 135'642.--. Nach Ansicht der Beklagten betrugen die Rentenleistungen Fr. 134'058.--. Mit Klage vom 5. April 1994 belangte die Klägerin die Beklagte in Wahrung ihrer Regressansprüche gemäss Art. 48ter AHVG (SR 831.10) vor Bezirksgericht Zürich auf Zahlung von Fr. 55'575.-- nebst 5% Zins seit 1. Januar 1994. In teilweiser Gutheissung der Klage verpflichtete das Bezirksgericht die Beklagte mit Urteil vom 27. Dezember 1995, der Klägerin Fr. 49'199.-- nebst 5% Zins seit 1. Mai 1993 zu bezahlen. Auf Berufung beider Parteien schützte das Obergericht (I. Zivilkammer) des Kantons Zürich die Klage am 2. April 1997 im Umfang von Fr. 7'655.-- nebst 5% Zins seit 4. April 1995. Mit eidgenössischer Berufung beantragt die Klägerin, das Urteil des Obergerichts aufzuheben, die Klage vollumfänglich gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten, ihr zusätzlich zur lite pendente erbrachten Zahlung von Fr. 2'263.-- noch Fr. 53'312.-- nebst 5% Zins seit 1. Januar 1994 zu bezahlen. Die Beklagte erhebt Anschlussberufung mit dem Antrag, das obergerichtliche Urteil teilweise aufzuheben und die Klage abzuweisen. Im übrigen schliessen beide Parteien auf Abweisung des gegnerischen Rechtsmittels. Das Bundesgericht heisst die Berufung gut und weist die Anschlussberufung ab.BGE 124 III 222 S. 224
Erwägungen
Aus folgenden Erwägungen:
Die Parteien haben sich darauf geeinigt, den Rechtsstreit auf die Frage zu beschränken, inwieweit die Klägerin für die Rosalba W. ausgerichtete Witwenrente auf die Beklagte Regress nehmen kann. Gleichzeitig unterstellen sie, dass die Summe der Rentenleistungen kleiner ist als der Versorgerschaden. Die Subrogation der Klägerin nach Art. 48ter AHVG ist daher im Grundsatz unbestritten. Zu entscheiden bleibt, in welchem Umfang die Witwenrente und der auf ihr gewährte Teuerungsausgleich im Regress zuzulassen sind. Insbesondere sind die Parteien uneins, mit welchem Faktor die Rente zu kapitalisieren ist.
Nach Auffassung der Klägerin schuldet die Beklagte Ersatz für sämtliche bis zur gesetzlichen Ablösung der Witwen- durch die Altersrente erbrachten Sozialversicherungsleistungen. Ferner geht sie davon aus, Giorgio W. hätte seine berufliche Aktivität im AHV-Alter fortgesetzt. Sie verlangt deshalb den Barwert der Rente bis zum 62. Altersjahr der Begünstigten, berechnet nach Tafel 26a (temporäre Verbindungsrente für aktive Versorger bzw. bis Alter 62 der weiblichen Versorgten) von STAUFFER/SCHAETZLE (Barwerttafeln, 4. Auflage). Die Beklagte hält indessen Tafel 26b (temporäre Verbindungsrente bis Alter 65 des aktiven Versorgers bzw. bis Alter 62 der weiblichen Versorgten) für anwendbar, weil die Leistungen der Klägerin lediglich bis zum mutmasslichen Eintritt des Versorgers ins AHV-Alter geschuldet seien, d.h. bis zum Zeitpunkt, an dem die Klägerin ohnehin verpflichtet gewesen wäre, Giorgio W. eine Alters- sowie eine Zusatzrente für seine dannzumal noch nicht 62 Jahre alte Ehefrau auszurichten. Überdies findet sie, die Klägerin habe sich anrechnen zu lassen, dass sie wegen des Unfalltods Giorgio W.s anstatt dieser Altersrenten nur die verhältnismässig niedrigere Witwenrente habe ausrichten müssen. Auch die Vorinstanz kapitalisiert mit Tafel 26b, wobei sich ihre Erwägungen im wesentlichen mit der Betrachtungsweise der Beklagten decken. Sie begründet ihren Standpunkt ausserdem mit BGE 113 II 323, wo zur Berechnung des Versorgerschadens einer Witwe die anzurechnende SUVA-Rente mit Tafel 26a, die AHV-Rente aber mit Tafel 26b kapitalisiert worden ist. Sie hielt dafür, bei der Ermittlung der Regressforderung sei nach der gleichen Methode vorzugehen.
Gegenüber einem Dritten, der für den Tod eines Versicherten haftet, tritt gemäss Art. 48ter AHVG die Alters- und Hinterlassenenversicherung im Zeitpunkt des Ereignisses bis zur Höhe ihrer gesetzlichen Leistungen in die Ansprüche des Versicherten und seiner BGE 124 III 222 S. 225Hinterlassenen ein. Diese Bestimmung wurde mit der 9. AHV-Revision eingeführt. Der Gesetzgeber wollte durch den Ersatz des Kumulations- durch das Subrogationsprinzip die als stossend empfundenen Überentschädigungen beim Zusammentreffen von AHV/IV-Renten mit Haftpflichtansprüchen vermeiden. Ausserdem sollte - nicht zuletzt mit Rücksicht auf die angespannte Finanzlage der AHV/IV - die Sozialversicherung entlastet werden (BBl III 1976, S. 34). Das durch Beiträge der AHV/IV-Versicherten und durch staatliche Subventionen geäufnete Vermögen des Sozialversicherungsträgers sollte sinnvoll und nicht für die Ausrichtung von Leistungen verwendet werden, die über die Deckung des Schadens hinausreichen (MAURER, Kumulation und Subrogation in der Versicherung, ZBJV 113/1977 S. 267).
Mit der Subrogation entsteht kein neuer, selbständiger Anspruch des Sozialversicherers. Er übernimmt durch Legalzession den Haftpflichtanspruch des Geschädigten mit allen damit verbundenen Vor- und Nachteilen (BGE 112 II 87 E. 2c S. 94; SCHAER, Grundzüge des Zusammenwirkens von Schadenausgleichssystemen, Rz. 674 und 778). Die Subrogation setzt aber voraus, dass der Sozialversicherer mit seinen Leistungen einen entsprechenden Schaden ausgleicht. Daher tritt er nur insoweit in den Haftpflichtanspruch ein, als er Leistungen erbracht hat, welche mit der Schuld des Haftpflichtigen in zeitlicher und funktionaler Hinsicht übereinstimmen (Kongruenzgrundsatz; vgl. MAURER, Bundessozialversicherungsrecht, S. 410 f.). In diesem Rahmen gehen alle akzessorischen Vorzugs- und Nebenrechte des Haftpflichtanspruchs des Geschädigten, welche nicht mit dessen Person verbunden sind, uneingeschränkt auf den Sozialversicherer über (Art. 170 Abs. 1 OR; BGE 119 II 289 E. 5 S. 293 ff.). Die Rechtsposition des Haftpflichtigen bleibt durch die Subrogation grundsätzlich unberührt. Er hat lediglich einen Teil seiner Schuld dem Sozialversicherer statt dem Geschädigten gegenüber zu begleichen (BBl III 1976, S. 33). Dabei soll er weder besser noch schlechter gestellt werden. So kann der Sozialversicherer nur im Rahmen der Haftungsquote des Schädigers zurückgreifen und muss sich das Selbstverschulden des Geschädigten sowie alle weiteren Herabsetzungsgründe anrechnen lassen (ALFRED KELLER, Haftpflicht im Privatrecht, Band II, 2. Auflage, S. 217 f.; vgl. auch BGE 112 II 167, erläuternd BGE 117 II 609 E. 4 S. 614 ff., wonach die Privilegierung von Familienangehörigen jedenfalls dem regressierenden Sozialversicherer entgegengehalten werden kann). Zeitlich erfolgt die Subrogation mit dem schädigenden Ereignis, obschon in diesem Zeitpunkt noch nicht feststeht, welche Leistungen der BGE 124 III 222 S. 226Sozialversicherer erbringen muss (MAURER, Bundessozialversicherungsrecht, S. 410 f.).
Eine Vorteilsanrechnung lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass die Witwen- und die Altersrente vom selben Sozialversicherungsträger ausgerichtet werden. Zwar wurde in BGE 56 II 267 (E. 4 S. 272 f.) und BGE 109 II 69 (E. 3 S. 70 ff.) für Bestand oder Umfang des Regressrechts auf den wirtschaftlichen Schaden oder Nutzen der öffentlich-rechtlichen Versicherungskasse abgestellt, doch lassen sich diese Entscheide nicht auf den Regress nach AHVG übertragen (vgl. auch die Kritik von OFTINGER/STARK, Schweizerisches Haftpflichtrecht, AT I, 5. Aufl., Rz. 276 Fn. 354 S. 634; Rz. 305, insb. Fn. 369, S. 643 f.; ebenfalls kritisch SCHAER, a.a.O., Rz. 1124). Aus BGE 112 II 89 (E. 2c S. 94) geht hinreichend deutlich hervor, dass der Haftpflichtige nur solche Vorteile in Anrechnung bringen kann, die bereits den Direktanspruch geschmälert haben. Mit dem alleinigen Abstellen auf die Identität des Sozialversicherungsträgers wird dieser entscheidende Gesichtspunkt von KELLER (a.a.O., S. 217) zu Unrecht vernachlässigt. Entsprechendes gilt für BREHM (Berner Kommentar, N. 82 zu Art. 45 OR), der den Regress auf den Zweck der Verhinderung einer finanziellen Mehrbelastung des Sozialversicherers reduziert.
a) Die Vorinstanz hat den Teuerungsausgleich, der Rosalba W. in Nachachtung von Art. 33ter AHVG auf der Witwenrente gewährt wurde, zum Regress zugelassen. Sie hat unter Hinweis auf BGE 124 III 222 S. 228 BGE 113 II 323 erwogen, die konkrete Berechnung der Teuerung zwischen Unfall- und Urteilstag sei im vorliegenden Fall angebracht, weil bekannt sei, welche Leistungen die Klägerin erbracht habe und wie die Renten der Teuerung und der Reallohn-Entwicklung seit 1985 angepasst worden seien. Unter diesen Umständen würde es künstlich anmuten, vom schädigenden Ereignis ausgehend auf statistischer Wahrscheinlichkeit beruhende Annahmen zu treffen und die Teuerung gestützt darauf zu berechnen. b) Die Beklagte teilt diese Auffassung nicht. Sie rügt in ihrer Anschlussberufung, die Vorinstanz hätte die Teuerung nicht berücksichtigen dürfen und die erstmals ausbezahlte Witwenrente kapitalisieren müssen. Es widerspreche ständiger Rechtsprechung, die nach dem Unfall eingetretene Teuerung zu berücksichtigen, da sie bereits durch die Kapitalisierung nach den Barwerttafeln von Stauffer/Schaetzle, die mit einem Zinssatz von 3,5% rechneten, ausgeglichen werde. Eine Änderung dieses Zinssatzes dränge sich angesichts der verhältnismässig kurzen Zeitspanne zwischen Unfall- und Urteilstag nicht auf. Die wirkliche Teuerung dürfe schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil keine Anhaltspunkte vorlägen, dass sich der Reallohn Giorgio W.s während dieser Periode erhöht hätte. Sodann will sie für den Fall, dass dennoch der Jahresdurchschnitt der tatsächlich ausbezahlten Renten kapitalisiert würde, den Barwert auf die statistische Wahrscheinlichkeit gekürzt wissen, dass die Witwe im jeweiligen Jahr noch gelebt hätte oder der Versorger noch aktiv gewesen wäre. c) Das Bundesgericht berechnet den Versorgerschaden zwar grundsätzlich abstrakt auf den Todestag, berücksichtigt aber in konstanter Rechtsprechung durchaus auch Tatsachen, die sich nach dem Tod des Versorgers ereignet haben (BGE 119 II 361 E. 5b S. 366 mit Hinweisen). In BGE 113 II 323 (E. 3a S. 333) wurde hervorgehoben, dass in Fällen, wo das Urteil erst Jahre nach dem Unfall erlassen wird, eine konkrete Berechnung der Teuerung sachgerechter ist. Im Regelfall stellt der Zeitraum zwischen Unfall- und Urteilstag nur einen Bruchteil der Spanne dar, für welche Ersatz beansprucht wird. Am Urteilstag ist die reale Teuerung somit nur für diesen verhältnismässig kurzen Zeitraum bekannt, während der Richter über die künftige Teuerung auf Schätzungen angewiesen ist. Im Gegensatz dazu verstrich hier die gesamte Periode, für welche Regress genommen wird, im Verlauf des kantonalen Verfahrens, was eine konkrete Berechnung ermöglichte. Inwiefern dieses Vorgehen bundesrechtlich zu beanstanden sein soll, ist weder substanziert dargetan noch ersichtlich. In der neueren Lehre wird im übrigen darauf hingewiesen, BGE 124 III 222 S. 229dass bei abstrakter Berechnung mit einem Korrekturzins von 5% auf den Todestag, wie sie bisher mehrheitlich praktiziert wurde, entgegen früheren Annahmen die Teuerung kaum ausgeglichen wird (Denger/Schluep, Berücksichtigung der aufgelaufenen Teuerung beim Ersatz von Versorgungsschäden, ZBJV 131/1995 S. 503 ff.). Offen bleiben kann, ob die Rügen, welche die Beklagte in diesem Zusammenhang noch vorbringt, den Begründungsanforderungen genügen (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG); sie sind jedenfalls unbegründet. Dem Einwand der Beklagten, das Einkommen des Versorgers hätte sich in der fraglichen Zeitspanne nicht erhöht, ist entgegenzuhalten, dass die von der AHV gestützt auf Art. 33ter AHVG gewährten Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung auf statistischen Daten beruhen. Weshalb sich das Einkommen Giorgio W.s anders hätte entwickeln sollen, zeigt die Beklagte nicht auf. Ebensowenig ist die Berichtigung des Barwerts der Witwenrente um die Mortalität der Versorgten und die Aktivität des Versorgers angezeigt. Sowohl Barwerttafel 26a als auch 26b tragen diesen Faktoren bereits Rechnung (STAUFFER/SCHAETZLE, a.a.O., Rz. 1229 und 1231 S. 347).