Urteilskopf 124 II 16521. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 16. März 1998 i.S. Werner Maag gegen Baugesellschaft Gutveina, Capaul Bau AG, H.P. Stüssy + G. Bavier AG und Anton Huonder-Brunner sowie Gemeinde Flims und Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
Regeste Qualitativer Waldbegriff (Bestockung von weniger als 800 m2, spitzwinklige Einbuchtung in das Waldareal). Begriff des Waldbaumes (Strobe, Rosskastanie). Begriff des Niederwaldes. Art. 2, 22 WaG, Art. 1 WaV, Art. 2 des Kantonalen Waldgesetzes (KWaG), Art. 25 Abs. 2 der Vollziehungsverordnung dazu (KWaV). Hat eine Bestockung von weniger als 800 m2 Waldqualität, ist sie als Wald auszuscheiden, selbst wenn das kantonale Recht die Mindestfläche dafür auf 800 m2 ansetzt (E. 2). Eine spitzwinklige Einbuchtung in den Wald ist nach den insoweit mit dem qualitativen Waldbegriff des Bundesrechts übereinstimmenden Bündner Richtlinien zum Waldareal zu zählen (E. 6). Begriff des Waldbaumes im Sinne von Art. 2 Abs. 1 WaG. Anwendung auf Strobe und Rosskastanie (E. 7, 8). Beurteilung der konkreten Bestockung (E. 9, 10). Begriff des Niederwaldes im Sinne von Art. 25 Abs. 2 KWaV und Ziff. 4.4 der Bündner Richtlinien. Vereinbarkeit mit dem Kahlschlagverbot von Art. 22 WaG (E. 11).
Sachverhalt ab Seite 166
BGE 124 II 165 S. 166
A.- Werner Maag ist Eigentümer der mit einem Wohnhaus überbauten Parzelle Nr. 2049 sowie Miteigentümer der angrenzenden, unüberbauten Parzelle Nr. 2050 im Gebiet "Gutveina" in Flims Waldhaus. Im Jahre 1985 wurde auf den anstossenden Parzellen Nrn. 2050, 2057 und 2062 eine Fläche von 608 m2 als Niederwald ausgeschieden. Im Zuge der Erschliessung des Baugebietes Gutveina durch eine private Quartierstrasse wurde 1995 ein Waldfeststellungsverfahren eingeleitet. Mit Verfügung vom 25. Juni 1996 schied das Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement des Kantons Graubünden (BVFD) gemäss Plan 1:500 vom 15. November 1995 (im folgenden: Plan 95) die bereits 1985 als Wald festgestellte Fläche und zusätzlich eine kleine Waldzunge von 143 m2 auf der Parzelle Nr. 2050, insgesamt 751 m2, als Niederwald "mit besonderer Funktion" aus. Gegen diese Verfügung rekurrierten Werner Maag sowie drei weitere von der Waldfeststellung betroffene Eigentümer bzw. Miteigentümer - nämlich die Baugesellschaft Gutveina (Nr. 2057), die BGE 124 II 165 S. 167Capaul Bau AG zusammen mit den Architekturbüros H.P. Stüssy und G. Bavier AG (Nr. 2050) und Anton Huonder-Brunner (Nr. 2062) - beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Werner Maag beantragte im wesentlichen, die Verfügung des BVFD sei insoweit aufzuheben, als sie Bestockungen auf den Parzellen Nrn. 2050, 2057 und 2062 ausserhalb des angefochtenen Waldfeststellungsplanes nicht als Wald ausscheide. Ausserdem seien die Bestockungen insgesamt, eventuell mindestens jene auf Parzelle Nr. 2050, als Hochwald auszuscheiden. Die anderen drei Rekurrenten beantragten im wesentlichen, es sei festzustellen, dass es sich bei der als Wald ausgeschiedenen Fläche - eventuell mit Ausnahme von zwei kleinen Teilflächen auf den Parzellen Nrn. 2050 und 2062 - nicht um Wald handle. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wies mit Urteil vom 15. Oktober 1996 alle Rekurse ab.
B.- Mit Eingabe vom 27. Januar 1997 erhebt Werner Maag gegen dieses Urteil Verwaltungsgerichtsbeschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV (rechtliches Gehör) und der Waldgesetzgebung des Bundes mit folgenden Anträgen: "1. Die Waldfeststellungsverfügung vom 25. Juni 1996 (Departementsverfügung Nr. 005/96) und der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 15. Oktober 1996 seien aufzuheben, soweit festgestellt wird, die Bestockung auf den Grundstücken GB Flims Nrn. 2050, 2057 und 2062 ausserhalb des Waldfeststellungsplans vom 15. Oktober 1995 sei nicht als Wald i.S.v. Art. 2 WaG zu qualifizieren. 2.1 Es sei festzustellen, dass die gesamte Bestockung auf den Grundstükken GB Flims Nrn. 2050, 2057 und 2062 Wald i.S.v. Art. 2 WaG sei. 2.2 Eventuell sei die Waldfeststellung "Gutveina" im Sinne nachfolgender Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2.3 Es sei festzustellen, dass die Bestockung auf den Grundstücken GB Flims Nrn. 2050, 2057 und 2062 Hochwald i.S.v. Art. 22 KWaG sei."
C.- Im Vernehmlassungsverfahren beantragt das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf sein Urteil, die Beschwerde sei abzuweisen. Den gleichen Antrag stellen die Gemeinde Flims und das BVFD sowie die Capaul Bau AG, die Architekturbüros H.P. Stüssy und G. Bavier AG, die Baugesellschaft Gutveina und Anton Huonder-Brunner.
D.- Das BUWAL führt in seiner Vernehmlassung aus, die Besichtigung der Bestockung durch den eidg. Forstinspektor vom 21. Mai 1997 habe ergeben, dass der Waldfeststellungsplan vom 15. November 1995 bestätigt werden könne. Insbesondere sei der BGE 124 II 165 S. 168Wald auf der Parzelle Nr. 2050 korrekt abgegrenzt; die beiden darauf stockenden Rosskastanien seien keine Waldbäume, und die sie umgebenden Büsche (Hasel, Holunder, Weide) seien entweder noch keine 20 Jahre alt oder wiesen keinen Wuchszusammenhang zur als Wald ausgeschiedenen Bestockung auf. Nicht vollumfänglich gefolgt werden könne der angefochtenen Waldfeststellung aber insofern, als der östliche Teil der Bestockung, namentlich auf der Parzelle Nr. 2050, Baumarten aufweise, welche als Kernwüchse bezeichnet werden könnten (zwei Fichten und zwei Kirschbäume); es falle schwer, diesen Teil als Niederwald einzustufen, er könnte ohne weiteres als Hochwald bezeichnet werden.
E.- Im zweiten Schriftenwechsel hält das BVFD daran fest, dass die ganze ausgeschiedene Bestockung als Niederwald anzusehen sei, da die einzelnen Kernwüchse für sich allein keine Waldfläche bilden würden. Die Capaul Bau AG, die Architekturbüros H.P. Stüssy und G. Bavier AG sowie die Baugesellschaft Gutveina widersetzen sich einer Aufteilung der als Wald ausgeschiedenen Fläche in Nieder- und Hochwald ebenfalls. Werner Maag reicht mit seiner Stellungnahme ein Gutachten von Dipl.Forsting.ETH Georg Willi vom 8. August 1997 ein. Dieses kommt zum Schluss, von der als Wald ausgeschiedenen Fläche könne höchstens der Grauerlen-Bestand südwestlich des im Zentrum liegenden Findlings als Niederwald angesehen werden, nicht aber die übrigen, mit Kernwüchsen bestockten Teile auf der Kuppe sowie im Norden und im Osten. Die Waldgrenze sei zudem zu eng gezogen: im Osten, Süden und Norden hätten weitere Flächen Waldqualität.
F.- Am 17. November 1997 führte eine Delegation des Bundesgerichts einen Augenschein durch. Mit der Zustellung des Augenscheinsprotokoll wurden das BVFD und das BUWAL zur Stellungnahme zur Frage aufgefordert, "nach welchen Kriterien zu beurteilen ist, ob ein Baum als Waldbaum im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG; SR 921.0) anerkannt werden kann und weshalb das für die hier zur Diskussion stehenden Stroben und Rosskastanien nicht zutreffen soll". Die Baugesellschaft Gutveina, die Capaul AG und die Architekturbüros H.P. Stüssy und G. Bavier AG erhoben keine Einwände und Bemerkungen zum Protokoll des Augenscheins. Das BVFD und das BUWAL kommen in ihren Stellungnahmen übereinstimmend zum Schluss, dass Stroben und Rosskastanien an diesem Standort nicht als Waldbäume im Sinn von Art. 2 Abs. 1 WaG gelten könnten.BGE 124 II 165 S. 169
Der Beschwerdeführer reichte verschiedene Bemerkungen zum Augenscheinsprotokoll ein.
G.- Die Baugesellschaft Gutveina, die Capaul AG und die Architekturbüros H.P. Stüssy und G. Bavier AG verzichteten auf weitere Vernehmlassung zur Stellungnahme des BVFD und des BUWAL. Der Beschwerdeführer kritisiert in seiner Stellungnahme namentlich die Auffassung von BVFD und BUWAL, die Strobe und die Rosskastanie seien nicht als Waldbäume anzuerkennen. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut
Erwägungen
aus folgenden Erwägungen:
Umstritten ist in diesem Verfahren in erster Linie, ob die Waldgrenzen im Plan 95 weit genug gezogen wurden, oder ob nicht weitere angrenzende Flächen in die Waldfeststellung hätten miteinbezogen werden müssen. In zweiter Linie dreht sich der Streit um die Frage, ob die gesamte ausgeschiedene Waldfläche als Niederwald im Sinne von Art. 25 Abs. 2 der Vollziehungsverordnung zum kantonalen Waldgesetz vom 2. Dezember 1994 (KWaV) eingestuft werden kann, oder ob es sich dabei nicht wenigstens teilweise um Hochwald handelt. a) Gemäss Art. 3 WaG soll die Waldfläche der Schweiz nicht vermindert werden. Das Waldgesetz soll den Wald in seiner Fläche und seiner räumlichen Verteilung erhalten sowie als naturnahe Lebensgemeinschaft schützen (Art. 1 Abs. 1 lit. a und b WaG) und überdies dafür sorgen, dass er seine Funktionen, namentlich seine Schutz-, Wohlfahrts- und Nutzfunktion (Waldfunktionen) erfüllen kann (Art. 1 Abs. 1 lit. c WaG). Art. 2 WaG umschreibt den Begriff des Waldes. Als Wald gilt jede Fläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt ist und Waldfunktionen ausüben kann. Entstehung, Nutzungsart und Bezeichnung im Grundbuch sind nicht massgebend (Abs. 1). Auch als Wald gelten u.a. Weidwälder, bestockte Weiden (Wytweiden) und Selven (Abs. 2). Nicht als Wald gelten u.a. isolierte Baum- und Strauchgruppen, Hecken, Garten-, Grün- und Parkanlagen sowie Baumkulturen, die auf offenem Land zur kurzfristigen Nutzung angelegt worden sind (Abs. 3). Innerhalb des vom Bundesrat festgesetzten Rahmens können die Kantone bestimmen, ab welcher Breite, welcher Fläche und welchem Alter eine einwachsende Fläche sowie ab welcher Breite und BGE 124 II 165 S. 170welcher Fläche eine andere Bestockung als Wald gilt (Art. 2 Abs. 4 Satz 1 WaG). Diesen Rahmen legte der Bundesrat in Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über den Wald (WaV; SR 921.01) wie folgt fest: a) Fläche mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes: 200-800 m2; b) Breite mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes: 10-12 m; c) Alter der Bestockung auf Einwuchsflächen: 10-20 Jahre. Erfüllt die Bestockung in besonderem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen, so sind die kantonalen Kriterien nicht massgebend, bzw. gilt sie unabhängig von ihrer Fläche, ihrer Breite oder ihrem Alter als Wald (Art. 2 Abs. 4 Satz 2 WaG und Art. 1 Abs. 2 WaV). b) Der Kanton Graubünden hat gestützt auf Art. 50 Abs. 1 WaG und Art. 66 WaV die notwendigen Ausführungsvorschriften erlassen. In Art. 2 Abs. 2 des Kantonalen Waldgesetzes vom 25. Juni 1995 (in Kraft seit dem 1. Januar 1996, KWaG) legte er fest, dass Bestockungen nur dann als Wald gelten, wenn sie mindestens 800 m2 gross, 12 m breit und 20 Jahre alt sind. Der Beschwerdeführer macht, unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, geltend, es sei bundesrechtswidrig, den vom Bundesrat in Art. 1 Abs. 1 WaV gewährten Spielraum undifferenziert voll auszuschöpfen. c) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfüllen Bestokkungen ab einer Fläche von etwa 500 m2 regelmässig Waldfunktionen (BGE 122 II 72 E. 3; 118 Ib 614 E. 4a). Schöpft ein Kanton - wie der Kanton Graubünden in Art. 2 Abs. 2 KWaG - den ihm von Art. 1 Abs. 1 WaV vorgegebenen Spielraum schematisch und undifferenziert für Bestockungen der unterschiedlichsten Art und Lage im ganzen Kantonsgebiet aus, indem er den Höchstwert von 800 m2 als in allen Fällen massgeblich erklärt, widerspricht dies dem Sinn und Zweck der quantitativen Kriterien für die Waldfeststellung und damit dem qualitativen Waldbegriff; es muss daher das in der bundesgerichtlichen Praxis entwickelte Mindestkriterium Platz greifen (BGE 122 II 72 E. 3b/bb). Insofern trifft der Einwand des Beschwerdeführers zu. Davon ging indessen auch das Verwaltungsgericht im angefochtenen Entscheid aus, indem es die Waldqualität nicht mangels Erfüllung des Mindestkriteriums von 800 m2 Fläche gemäss Art. 2 Abs. 2 KWaG verneinte.
Der östliche Teil der Fläche A besteht aus einer spitzwinkligen (etwa 45o weiten) Einbuchtung in das Waldareal, wobei der BGE 124 II 165 S. 171südliche Schenkel rund 9 m, der nördliche, leicht geknickte Schenkel insgesamt rund 14 m lang ist. Sie ist mit jungen Erlen überwachsen.
Was die Abgrenzung der Einbuchtung betrifft, so drängt sich auf, die beiden Endpunkte der die Einbuchtung bildenden Schenkel - der südliche liegt auf der Parzelle Nr. 2062, praktisch auf der Grenze zur Parzelle Nr. 2057, der nördliche auf der Parzelle Nr. 2057, etwa 2,5 m von der Grenze zur Parzelle Nr. 2050 entfernt - mit einer geraden Linie zu verbinden. Es ist Sache der zuständigen Forstbehörde, die neue Waldgrenze im Bereich der Einbuchtung in diesem Sinne genau festzulegen.
Bei der Beurteilung der Flächen C und D stellt sich die Frage, ob die dort stockenden Stroben und Rosskastanien als Waldbäume im Sinne von Art. 2 Abs. 1 WaG anzuerkennen sind.
Die Forstorgane anerkennen die Rosskastanie und die Strobe hauptsächlich aus zwei Gründen nicht als Waldbäume: sie seien nicht "einheimisch" und in Flims im Sinne eines naturnahen Waldbaus nicht standortgerecht; die Rosskastanie sei überdies ein reiner Parkbaum.
Diese moderne Auffassung des naturnahen Waldbaus ist jedoch erst wenige Jahrzehnte alt und damit, gemessen am Lebensrythmus des Waldes, jung. Als Hinterlassenschaft des überkommenen, einseitig auf die kurzfristige Holzproduktion ausgerichteten Waldbaus gibt es in der Schweiz daher noch an vielen Orten "Kunstwälder" mit standortfremden Gliedern, etwa reine, gleichförmige Fichtenbestände im Mittelland. Solche Kunstwälder können die Waldfunktionen (z.B. Schutz- und Wohlfahrtsfunktion) nur in beschränktem Mass ausüben und sind - aus heutiger Sicht - unerwünscht (zum Ganzen HANS LEIBUNDGUT, Der Wald in der Kulturlandschaft, Zürich 1984, S. 141 ff.). Das Waldgesetz schützt den Wald indessen unabhängig BGE 124 II 165 S. 175davon, ob er krank ist oder sich sonstwie - z.B. durch verfehlte waldbauliche Massnahmen - in einem schlechten Zustand befindet (BGE 122 II 72 E. 2d). Solche minderwertigen Kunstwälder sollen nicht aus dem Waldareal und damit aus dem Schutz der Waldgesetzgebung entlassen, sondern vielmehr in einen möglichst naturnahen Zustand zurückgeführt werden, sodass sie ihre Waldfunktionen wieder voll erfüllen können (Art. 1 Abs. 1 lit. a und c WaG). Auch solche aus standortfremden Waldbäumen zusammengesetzte Bestockungen fallen somit unter den Waldbegriff von Art. 2 Abs. 1 WaG. Es geht daher nicht an, die Strobe im vorliegenden Fall nicht als Waldbaum anzuerkennen, nur weil sie in Flims nicht standortgerecht und ihre Verbreitung in den Wäldern dieser Region dementsprechend unerwünscht ist.
d) Die Rosskastanie (aesculus hippocastanum) sehen die Forstbehörden als reinen Parkbaum an. Für diese Auffassung spricht, dass sie weder im Anhang 1 zur Forstlichen Pflanzenschutzverordnung noch im Anhang 1 der Verordnung über forstliches Vermehrungsgut als Waldbaum aufgeführt wird. Die erste Aufzählung ist allerdings, zumindest nach dem Wortlaut ("Zu den Waldbäumen werden Vertreter folgender Gattungen gezählt:"), nicht abschliessend, und das Fehlen der Rosskastanie in der zweiten besagt nur, dass ihr Vermehrungsgut von der Verordnung nicht erfasst wird. Und dass sie - wie die Strobe - grundsätzlich geeignet ist, Waldfunktionen zu erfüllen, kann nicht ernsthaft bezweifelt werden und ist im Grunde auch nicht umstritten. In Österreich ist sie denn auch als Waldbaum anerkannt (Anhang zum Bundesgesetz vom 3. Juli 1975, mit dem das Forstwesen geregelt wird, BGBl. Nr. 440/1975).
Die Unterscheidung zwischen Park- und Waldbaum beruht indessen weniger auf botanischen Kriterien. Entscheidend für die Ungleichbehandlung von Strobe und Rosskastanie ist vielmehr, dass letztere in der Schweiz - wohl aus wirtschaftlichen Gründen, ihr Holz hat keinen besonderen Wert (ZAUNER, Laubbäume, S. 56) - nie forstlich angepflanzt wurde und daher im Wald höchstens vereinzelt vorkommt. Bestrebungen, die Rosskastanie im Wald neu anzusiedeln, bestehen nicht, ganz abgesehen davon, dass es ohnehin fraglich wäre, ob ein solches Unterfangen mit den vom WaG festgelegten Grundsätzen des naturnahen Waldbaus vereinbar wäre. Kommt die Rosskastanie aber im Wald kaum vor und ist ihre Neuansiedlung unerwünscht, so rechtfertigt es sich, sie weiterhin als Parkbaum zu behandeln und nicht neu als Waldbaum im Sinne von Art. 2 Abs. 1 WaG anzuerkennen.BGE 124 II 165 S. 176
e) Damit ist nicht gesagt, dass die als Waldbäume anerkannten Arten in den beiden zitierten Anhängen ein für allemal festgelegt sind. Wie der Beschwerdeführer mit Recht darlegt, ist es keineswegs ausgeschlossen, dass sich, z.B. infolge einer Klimaveränderung oder anderer Einflüsse, langfristig auch ohne menschliches Zutun im Wald neue Baumarten (z.B. verwilderte Gartenpflanzen) durchsetzen und heute verbreitete Baumarten verdrängen werden, und dass man einer solchen Entwicklung zu gegebener Zeit mit einer Anerkennung neuer Arten Rechnung tragen müsste. Es wird jedoch von keiner Seite geltend gemacht, dass die Rosskastanie daran ist, sich im Schweizer Wald durchzusetzen; insofern kann der Beschwerdeführer aus diesem Umstand nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Die Fläche C wurde insbesondere deshalb nicht als Wald ausgeschieden, weil nach Auffassung der Forstbehörden von Bund und Kanton kein Wuchszusammenhang mit der auf der Parzelle Nr. 2050 neu ausgeschiedenen Waldzunge bestehe und die Bestockung, isoliert betrachtet, die Waldkriterien nicht erfülle.
Auf der Fläche D stocken nach Auffassung der Forstbehörden ausser einer Birke und einer Buche nahe beim Haus des Beschwerdeführers keine weiteren Waldbäume, welche das gesetzliche Mindestalter aufweisen, um für die Waldfeststellung berücksichtigt zu werden. Nach dem Gesagten (vorn in E. 8 a-c) haben jedoch auch die drei über 20-jährigen Stroben als Waldbäume zu gelten. Das ändert indessen nichts daran, dass die immerhin gut 250 m2 grosse Fläche nicht von den wenigen das Minimalalter erreichenden Bäumen, sondern weitgehend vom die Waldkriterien nicht erfüllendem Jungwuchs dominiert wird. Das dieser in der Vegetationsperiode, wie der Beschwerdeführer darlegt, ein "undurchdringliches Dickicht" bildet, hilft nicht darüber hinweg, dass er das für eine Anerkennung als Wald erforderliche Alter nicht erreicht. Der Ausläufer gegen das Haus des Beschwerdeführers hin ist zudem bloss rund 5 m breit, sodass nicht einmal zwei ausgewachsene Einzelbäume nebeneinander Platz finden; einer solch schmalen Bestockung kann keine Waldqualität zukommen, nur schon weil sich darin z.B. offenkundig kein Waldinnenklima entwickeln kann. Die BGE 124 II 165 S. 178im angefochtenen Entscheid festgestellte Waldgrenze ist somit auch in dieser Richtung nicht zu beanstanden.
a) Der Beschwerdeführer beanstandet die Qualifikation des Waldes als Niederwald. Nach Ziff. 4.4 der Richtlinien gelte eine Bestockung als Niederwald, wenn sie überwiegend aus Stockausschlägen entstanden sei und/oder aus Baumarten geringer Wuchshöhe bestehe. Die vorliegend als Wald ausgeschiedene Fläche bestehe überwiegend aus Kernwüchsen, und die darin stockenden zahlreichen Fichten, Föhren, Pappeln etc. hätten zudem grosse Endhöhen erreicht. Sie stelle daher eindeutig Hochwald dar. Unter dem Gesichtspunkt des Bundesrechts sei die Einstufung als Niederwald deshalb problematisch, weil Niederwald flächenmässig auf den Stock gesetzt werden dürfe, was auf ein Unterlaufen des Kahlschlagverbotes nach Art. 22 Abs. 1 WaG hinauslaufe. Der Bestockung komme zudem eine besondere Wohlfahrtsfunktion im Sinne von Art. 2 Abs. 4 Satz 2 WaG zu; diese Funktion könne sie nicht ausüben, wenn sie flächendeckend auf den Stock gesetzt werde. Die Einstufung als Niederwald, der kantonalrechtlich ein solches Vorgehen zulasse, sei daher auch bundesrechtswidrig. b) Die beim Augenschein anwesenden Forstfachleute haben übereinstimmend ausgeführt, mit dem Begriff Niederwald sei einerseits eine Bewirtschaftungsform gemeint, bei welcher eine Bestockung alle 10-20 Jahre auf den Stock gesetzt werde. Anderseits seien damit Baumarten gemeint, die in der Regel 12 bis 15 m Höhe nicht übersteigen sollten. Besteht eine Bestockung aus verschiedenen Baumarten, die teilweise dem Hoch-, teilweise dem Niederwald zuzurechnen sind, so bestimmt nach Ziff. 4.4 der Richtlinien die dominierende Wuchsart, welche der beiden Waldformen vorliegt. c) Die Unterscheidung des Waldes in Nieder- und Hochwald wird vom kantonalen Recht vorgenommen, das Bundesrecht kennt sie nicht. Es ist somit grundsätzlich nur zu prüfen, ob die Einstufung der Bestockung als Niederwald vor dem Willkürverbot standhält. Frei zu prüfen ist dagegen, ob damit, wie der Beschwerdeführer behauptet, das Kahlschlagverbot von Art. 22 WaG unterlaufen wird (oben E. 1a und b). d) Es ist sachlich vertretbar, ein bloss rund 750 m2 grosses Kleinstgehölz wie das vorliegende für die Beurteilung, ob es sich um Nieder- oder Hochwald handelt, als Einheit zu behandeln; eine Unterteilung wäre wegen der unterschiedlichen Waldabstände (5 bzw. 10 m, Art. 26 KWaV) nicht praktikabel.BGE 124 II 165 S. 179
Es ist weiter vertretbar, als dominierende Baumart der Bestockung die Erle anzunehmen; im südlichen Teil der liegenden Acht kommen praktisch nur Erlen vor. Diese sind unbestrittenermassen geradezu prädestiniert dafür, zur Gewinnung von Nutzholz regelmässig auf den Stock gesetzt zu werden. Das Gehölz lässt sich somit willkürfrei als Niederwald qualifizieren. Ob die Erlen, wie der Beschwerdeführer behauptet, und wie nach dem Augenschein nicht von vornherein auszuschliessen ist, teilweise - namentlich im Bereich der engsten Stelle der liegenden Acht - eine Höhe von über 15 m erreichen, ist nicht entscheidend: die Bewirtschaftung als Niederwald erlaubt ja gerade, sie jederzeit flächendeckend auf den Stock zu setzen, sodass sie, ungeachtet des bloss 5 m betragenden Waldabstandes, die Wohnhygiene allfälliger Bauprojekte in der Nähe des Waldrandes nicht beeinträchtigen. Da die Qualifikation gemäss Ziff. 4.4 der Richtlinien nach der dominierenden Baumart vorzunehmen ist, schadet das Vorkommen einzelner Bäume, die aus Kernwüchsen entstanden sind und die über 15 m hoch werden können, der Einstufung des Gehölzes als Niederwald grundsätzlich nicht. Es versteht sich allerdings von selbst, dass auch in einem Niederwald nur Baumarten flächendekkend auf den Stock gesetzt werden dürfen, die sich dafür eignen, wie Erle und Hasel. Die darin vorkommenden Kernwüchse dürfen nicht in gleicher Weise gerodet werden, ein solches Vorgehen liefe, wie der Beschwerdeführer mit Recht einwendet, auf eine unzulässige Umgehung des Kahlschlagverbotes von Art. 22 WaG hinaus. Da aber nichts entgegensteht, diese Kernwüchse auch in einem Niederwald in einer ihnen angepassten Form zu bewirtschaften, verstösst die Qualifikation des ganzen Gehölzes als Niederwald nicht gegen Art. 22 WaG. Die Rüge ist unbegründet.