Urteilskopf 123 V 10617. Auszug aus dem Urteil vom 10. Juni 1997 i.S. Z. gegen Kantonale Arbeitslosenkasse Uri und Obergericht des Kantons Uri
Regeste Art. 51 Abs. 1 lit. a, Art. 53 und 58 AVIG. Im Gegensatz zur früheren Regelung entsteht der Anspruch auf Insolvenzentschädigung bereits mit der Bewilligung der Nachlassstundung. Wird später über den Arbeitgeber der Konkurs eröffnet, so lebt ein im Zeitpunkt der Nachlassstundung entstandener, aber nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemachter und damit verwirkter Insolvenzentschädigungsanspruch nicht wieder auf.
Erwägungen ab Seite 106
BGE 123 V 106 S. 106
Aus den Erwägungen:
"Bereits der geltende Art. 58 sieht vor, dass die Insolvenzentschädigung auch bei Lohnausfällen im Zusammenhang mit einem Nachlassvertrag zum Zuge kommen soll. Bisher herrschte allerdings eine gewisse Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Frage, ob die drei zu entschädigenden Monate vom Datum der Genehmigung des Nachlassvertrages oder bereits vom Zeitpunkt der Bewilligung der Nachlassstundung an zurückzurechnen seien. Die neue Fassung entscheidet diese Streitfrage im Sinne der zweiten Lösung. Damit bildet das nachmalige Zustandekommen des Nachlassvertrages keine Anspruchsvoraussetzung mehr; der Anspruch entsteht bereits mit der Stundungsbewilligung." (BBl 1989 III 400). Diese Regelungsabsicht hat im Gesetz gewordenen Text ihren Niederschlag gefunden, indem Art. 58 AVIG in der revidierten Fassung die Nachlassstundung alternativ auf die gleiche Stufe stellt wie den richterlichen Konkursaufschub und vom Nachlassvertrag (mit Vermögensabtretung) gar nicht mehr spricht. Bei dieser Rechtslage ist der vorinstanzliche Entscheid unangreifbar. Es steht aktenmässig fest, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Insolvenzentschädigung sich ausschliesslich auf Lohnmonate bezieht, die vor der Bewilligung der Nachlassstundung am 12. Januar 1994 liegen. Damit ergibt sich, dass sämtliche Lohnansprüche, welche der Beschwerdeführer vor der Nachlassstundung gegenüber seinem Arbeitgeber ausstehend hatte, Gegenstand dieser durch die Nachlassstundung eröffneten Anspruchsberechtigung darstellen. Da aus den Akten klar hervorgeht, dass die im Februar 1995, nach der erfolgten Konkurseröffnung, geltend gemachten Lohnansprüche mit den früheren identisch sind, also aus der Zeit vor der Nachlassstundung stammen, ist es rechtlich ausgeschlossen, diese gleichen Lohnansprüche zum Gegenstand der nun durch die Konkurseröffnung erschlossenen potentiellen Anspruchsberechtigung zu machen. Erwirbt sich hingegen der Arbeitnehmer durch fortgesetzte Arbeit im Rahmen des Anstellungsverhältnisses in der Zeit zwischen Nachlassstundung und Konkurseröffnung einen neuen Lohnanspruch, der ungedeckt bleibt, dann stellt die spätere Konkurseröffnung einen Versicherungsfall dar, welcher einen von der früheren Nachlassstundung verschiedenen Insolvenzentschädigungsanspruch begründet.