Urteilskopf 122 V 25637. Urteil vom 17. Mai 1996 i.S. Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn gegen B. und Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Regeste Art. 8 Abs. 1 lit. e,Art. 9 Abs. 3, Art. 13 Abs. 1 AVIG, Art. 11 Abs. 1 und 2 AVIV. - Eine Aufrundung der als Beitragszeit anrechenbaren Kalendertage auf die gesetzliche Mindestbeitragszeit fällt auch dann nicht in Betracht, wenn diese nur um den Bruchteil eines Tages nicht erreicht wird.
Sachverhalt ab Seite 257
BGE 122 V 256 S. 257
A.- Der 1938 geborene B. arbeitete ab 1. Mai 1988 bis 30. Juni 1992 als Konstrukteur in der Firma X. Anschliessend war er in seinem neueröffneten Konstruktionsbüro als Selbständigerwerbender tätig. Am 14. Dezember 1993 meldete sich B. bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug an und machte für die Zeit ab 1. Januar 1994 Taggelder geltend. Montag, den 3. Januar 1994, unterzog er sich erstmals der Stempelkontrolle. Die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn setzte deshalb den Beginn der Rahmenfrist für die Beitragszeit auf den 3. Januar 1992 fest und lehnte in der Folge das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 3. März 1994 mangels Erfüllung der gesetzlich vorgesehenen Mindestbeitragszeit ab.
B.- Beschwerdeweise beantragte B. die Aufhebung der Ablehnungsverfügung vom 3. März 1994 und die Anerkennung seiner Anspruchsberechtigung. - Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn stellte fest, der Leistungsansprecher erfülle die erforderliche sechsmonatige Beitragszeit innerhalb der ab 3. Januar 1992 bis 2. Januar 1994 dauernden zweijährigen Rahmenfrist nur unter der Voraussetzung, dass der Monat Januar 1992 als voller Beitragsmonat angerechnet werden könne; bei "wörtlicher Gesetzesauslegung" hingegen weise er eine Beitragszeit von lediglich 5 Monaten und 29,4 Tagen aus, was für die Anspruchsberechtigung nicht genüge; angesichts der damit bloss "knapp verfehlten" Beitragszeit führe die wörtliche Interpretation aber zu einem unbefriedigenden Ergebnis. Vor diesem Hintergrund erwog das Gericht, der Versicherte habe für den Januar 1992 gleichviel Beiträge geleistet wie die anderen Arbeitnehmer der Firma X, welche am 1. und 2. Januar 1992 ebenfalls nicht gearbeitet hatten; es wäre deshalb "stossend und würde dem Gerechtigkeitsempfinden zuwiderlaufen", wollte man den Monat Januar 1992 nicht als vollen Beitragsmonat anerkennen; das sonst "stossende" Ergebnis erlaube und gebiete es geradezu, ausnahmsweise vom Gesetzeswortlaut abzuweichen. Dementsprechend berücksichtigte das kantonale Gericht den Monat Januar 1992 BGE 122 V 256 S. 258voll als Beitragsmonat und hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 17. August 1994 in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung vom 3. März 1994 aufhob und die Sache zur Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen an die Verwaltung zurückwies.
C.- Die Arbeitslosenkasse erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Begehren um Aufhebung des kantonalen Entscheids. B. und das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA) verzichten auf eine Stellungnahme.
Erwägungen
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
Streitig und zu prüfen ist, ob die für die Anspruchsberechtigung des Beschwerdegegners erforderliche Mindestbeitragszeit als erfüllt gelten kann. Diese Frage beurteilt sich nach Massgabe der Rechtssätze, die im Zeitraum, für welchen Leistungen geltend gemacht werden, Gültigkeit hatten, mithin nach den damals in Kraft stehenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) und der Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV).
Zwei wesentliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestehen gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG darin, dass der Versicherte die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (lit. e) und dass er die Kontrollvorschriften erfüllt (lit. g). a) Aufgrund von Art. 9 AVIG gelten für den Leistungsbezug wie auch für die Beitragszeit je zweijährige Rahmenfristen (Abs. 1). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt am ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2), diejenige für die Beitragszeit zwei Jahre vor diesem Tag (Abs. 3). Die Beitragszeit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG erfüllt hat gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG, wer innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens sechs Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Bei der Ermittlung der Beitragszeit zu beachten ist Art. 11 AVIV. Nach dessen Absatz 1 zählt als Beitragsmonat jeder volle Kalendermonat, in dem der Versicherte beitragspflichtig ist. Absatz 2 dieser Bestimmung sieht vor, dass Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, zusammengezählt werden (Satz 1), wobei je dreissig Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten (Satz 2). Da für die Ermittlung der Beitragszeit somit nicht die Beitragstage - d.h. die Tage, an welchen der Arbeitslose eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat -, BGE 122 V 256 S. 259sondern die Kalendertage massgebend sind, müssen erstere in Kalendertage umgerechnet werden, wozu praxisgemäss ein Umrechnungsfaktor von 1,4 verwendet wird (ARV 1992 Nr. 1 S. 70 Erw. 3; GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, S. 170 f., N. 9 ff. zu Art. 13 AVIG; vgl. auch Rz. 52 f. des Kreisschreibens des BIGA über die Arbeitslosenentschädigung). b) Unter dem Randtitel "Pflichten der Versicherten und Kontrollvorschriften" schreibt Art. 17 Abs. 2 AVIG vor, dass sich der Arbeitslose am ersten Tag, für den er Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich beim Arbeitsamt seines Wohnortes zur Arbeitsvermittlung zu melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates zu befolgen hat. Diese Kontrollvorschriften finden sich in den Art. 18 bis 27 AVIV. Nach Art. 19 Abs. 4 AVIV macht das Arbeitsamt den Versicherten bei der Anmeldung zum Taggeldbezug auf seine Pflichten gemäss Art. 17 AVIG aufmerksam. Art. 21 Abs. 1 AVIV verpflichtet den Versicherten, sich entsprechend der Anordnung des Kantons, mindestens aber zweimal wöchentlich, zur Arbeitsvermittlung sowie zur Überprüfung seiner Arbeitslosigkeit und Vermittlungsfähigkeit beim Arbeitsamt persönlich zu melden.
a) Der Beschwerdegegner konnte sich wegen der 1994 auf das Wochenende fallenden ersten zwei Tage des Jahres erstmals am 3. Januar 1994 der Stempelkontrolle unterziehen. Die Arbeitslosenkasse setzte deshalb den Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug auf den 3. Januar 1994 und für die Beitragszeit dementsprechend auf den 3. Januar 1992 fest. Wie auch die Vorinstanz richtig erkannte, entspricht dieses Vorgehen der Regelung in Art. 9 Abs. 2 und 3 AVIG und lässt sich demnach grundsätzlich nicht beanstanden. Da die in die Rahmenfrist fallende Beitragszeit im Januar 1992 somit nicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 AVIV einen vollen Kalendermonat umfasst, ermittelte die Verwaltung ausgehend von den ab 3. bis 31. Januar 1992 kalendermässig ausgewiesenen 21 Beschäftigungstagen unter Anwendung des Umrechnungsfaktors 1,4 (vgl. Erw. 2a) für den Januar 1992 insgesamt 29,4 anrechenbare Kalendertage. Zusammen mit den ab Februar 1992 bis zur Ende Juni 1992 erfolgten Auflösung des Arbeitsverhältnisses in der Firma X voll anrechenbaren fünf Beitragsmonaten ergab sich somit eine Beitragszeit von 5 Monaten und 29,4 Tagen, was mangels Erfüllung der in Art. 13 Abs. 1 AVIG verlangten sechsmonatigen Beitragszeit zur Verneinung der Anspruchsberechtigung durch die Verwaltung führte.
BGE 122 V 256 S. 260
BGE 122 V 256 S. 261
a) Unbestrittenermassen erschien der Leistungsansprecher erstmals am 3. Januar 1994 zur Stempelkontrolle. Da somit erst an diesem Tag auch die nach Art. 8 Abs. 1 lit. g AVIG für die Anspruchsberechtigung vorausgesetzte Kontrollpflichterfüllung gegeben war, sind Vorinstanz und Verwaltung - wie erwähnt - entsprechend der gesetzlichen Regelung in Art. 9 Abs. 2 AVIG zu Recht vom 3. Januar 1994 als Stichtag für den Beginn der zweijährigen Rahmenfrist für den Leistungsbezug ausgegangen. Folgerichtig muss dieses Datum aber auch für die Bestimmung des Beginns der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit nach Art. 9 Abs. 3 AVIG gelten (vgl. GERHARDS, a.a.O., S. 118, N. 15 zu Art. 9 AVIG), so dass diese auf den 3. Januar 1992 fällt. Es ist kein Anlass ersichtlich, welcher es rechtfertigen liesse, den massgebenden Stichtag einzig im Hinblick auf das dadurch für den Leistungsansprecher erreichbare günstigere Ergebnis entgegen der dargelegten gesetzlichen Ordnung um zwei Tage auf den 1. Januar 1994 vorzuverschieben. Insbesondere lässt sich aus dem Umstand, dass sich der Beschwerdegegner bereits am 14. Dezember 1993 bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug meldete, nichts Abweichendes ableiten, da für die Festsetzung der Rahmenfristen nach ständiger Rechtsprechung - sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. a bis d und f AVIG gegeben sind - auf den Zeitpunkt abzustellen ist, in welchem sich der Arbeitslose erstmals zur Erfüllung der Kontrollpflicht auf dem Arbeitsamt meldet und sich der Stempelkontrolle unterzieht (ARV 1990 Nr. 13 S. 81 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht veröffentlichtes Urteil F. vom 4. August 1993). Grundsätzlich kann die Rahmenfrist für den Leistungsbezug denn auch nur an einem Wochentag von Montag bis Freitag beginnen, da nur an solchen Werktagen die Kontrollpflicht erfüllt werden kann (GERHARDS, a.a.O., S. 118, N. 12 zu Art. 9 AVIG). Ebensowenig vermag dem Beschwerdegegner zu helfen, dass sich der Beginn der Rahmenfrist dann, wenn der Beginn der Arbeitslosigkeit auf einen entschädigungsberechtigten Feiertag fällt und sich der Arbeitslose am nächsten möglichen Arbeitstag zur Arbeitsvermittlung meldet, nach diesem Feiertag richtet (ARV 1990 Nr. 13 S. 81 Erw. 4b in fine; GERHARDS, a.a.O., S. 118 f., N. 12 und N. 18 zu Art. 9 AVIG). Diese Regelung kann sich im vorliegenden Fall nicht zugunsten des Beschwerdegegners auswirken, weil der Neujahrstag im Jahre 1994 auf einen Samstag und damit nicht auf einen Arbeitstag fiel, so dass er laut Art. 19 AVIG nicht als entschädigungsberechtigter Feiertag gilt.
BGE 122 V 256 S. 262
aa) Unter der Geltung des früheren Rechts (Art. 24 Abs. 2 lit. b AlVG und Art. 13 in Verbindung mit Art. 1 AlVV) hat das Eidg. Versicherungsgericht wiederholt entschieden, es dürfe selbst dann nicht auf die gesetzliche Mindestzahl von (damals) 150 Arbeitstagen aufgerundet werden, wenn diese vom Arbeitslosen nur knapp nicht erreicht wird (ARV 1954 Nr. 23 S. 19 f., 1953 Nr. 60 S. 54; vgl. ferner ARV 1967 Nr. 19 S. 62 und HOLZER, Kommentar zum Bundesgesetz über die Arbeitslosenversicherung, Zürich 1954, S. 114, N. 6b zu Art. 24 AlVG). Daran ist auch unter der Herrschaft von Art. 13 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 11 AVIV festzuhalten. Wollte man anders entscheiden, würde der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck, bezüglich des Erfordernisses einer Mindestbeitragsdauer eine klar zu handhabende Abgrenzung zu schaffen, unterlaufen (vgl. Erw. 3c).
bb) Daran ändert nichts, dass nach früherem Recht genügend überprüfbare Arbeitsstunden auszuweisen waren, die jeweils in volle Arbeitstage BGE 122 V 256 S. 263umgewandelt wurden, während es im neuen Recht primär auf die formale Dauer des Arbeitsverhältnisses ankommt und nicht mehr darauf, dass die geleisteten Arbeitsstunden tatsächlich volle Arbeitstage ergeben (GERHARDS, a.a.O., S. 169, N. 3 und 4 zu Art. 13 AVIG). Indem nach Art. 13 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 11 AVIV auf den Beitragsmonat abzustellen ist, wird auch Teilzeitbeschäftigten, die nur während sehr weniger Stunden im Kalendermonat einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachgehen, ermöglicht, die in Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG vorausgesetzte Erfüllung der Beitragszeit zu erreichen, da auch ein bloss stundenweiser Einsatz uneingeschränkt als ganzer Beitragstag im Sinne von Art. 11 Abs. 2 AVIV zu berücksichtigen ist (GERHARDS, a.a.O., S. 169 f., N. 5 und 11 zu Art. 13 AVIG). Diese gegenüber dem früheren Recht zum Vorteil Teilarbeitsloser gelockerte Anforderung an die Anerkennung von Beitrags- resp. Beschäftigungstagen ist von der zur Diskussion stehenden Aufrundung von Bruchteilen anrechenbarer Kalendertage indessen klar zu unterscheiden. Letztere betrifft lediglich das Ergebnis der Umrechnung mit dem Faktor 1,4 (Erw. 2a). Eine Aufrundung dieser rein rechnerisch ermittelten Grösse lässt sich weder mit dem Gesetzeswortlaut noch mit dem gesetzgeberischen Willen oder dem Sinn und Zweck der die Mindestbeitragsdauer betreffenden Normen begründen.