Urteilskopf 122 IV 7914. Urteil des Kassationshofes vom 28. Februar 1996 i.S. C. gegen L. und Jugendstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste Art. 270 Abs. 1 BStP, Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG. Legitimation des Opfers zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde. Das Opfer kann ungeachtet der in Art. 270 Abs. 1 BStP und Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG genannten Voraussetzungen mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde die Verletzung der ihm durch das OHG eingeräumten Opferrechte, so des Rechts auf einen Gerichtsentscheid, geltend machen (E. 1). Art. 8 Abs. 1 lit. b, Art. 9 Abs. 4 OHG. Opferrechte im Verfahren gegen Kinder und Jugendliche; Kompetenz der Kantone zum Erlass abweichender Bestimmungen. Das in Art. 8 Abs. 1 lit. b OHG festgelegte Recht des Opfers, den Entscheid eines Gerichts zu verlangen, wenn das Verfahren nicht eingeleitet oder wenn es eingestellt wird, kann von den Kantonen für Verfahren gegen Kinder und Jugendliche nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden (E. 4).
Sachverhalt ab Seite 80
BGE 122 IV 79 S. 80
A.- Am 22. Juli 1995, um 11.40 Uhr, fuhr C. (geb. 1942) mit dem Fahrrad von Lyssach kommend auf dem rund 2,40 m breiten Radstreifen in Burgdorf stadteinwärts. Im Bereich einer Rechtskurve, in dem die Sicht durch eine Hausecke eingeschränkt ist, stiess er mit der auf demselben Radstreifen aus der Gegenrichtung nahenden Radfahrerin L. (geb. 1986) zusammen. C. kam zu Fall und erlitt eine Wirbelfraktur. Am 4. August 1995 stellte das Untersuchungsrichteramt Burgdorf bei der Staatsanwaltschaft des III. Bezirks den Antrag, dem Bericht der Kantonspolizei Burgdorf betreffend den Verkehrsunfall zwischen L. und C. sei keine Folge zu geben; keiner der beiden beteiligten Personen könne ein Fehlverhalten als Strassenbenützer nachgewiesen werden. Der Staatsanwalt Emmental-Oberaargau stimmte dem Antrag am 14. August 1995 zu. Am 11. August 1995 stellte der Jugendgerichtspräsident Emmental-Oberaargau dem Jugendstaatsanwalt den Antrag, die Untersuchung gegen L. wegen des Verkehrsunfalles vom 22. Juli 1995 sei aufzuheben; ein Fehlverhalten könne L. nicht nachgewiesen werden. Der Jugendstaatsanwalt stimmte diesem Antrag am 14. August 1995 zu.
BGE 122 IV 79 S. 81
B.- C. erhob gegen den Aufhebungsbeschluss des Jugendgerichtspräsidenten und des Jugendstaatsanwaltes vom 11./14. August 1995 Rekurs bei der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern. Er beantragte, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und die Überweisungsbehörden seien anzuweisen, eine Untersuchung durchzuführen. Die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern trat mit Beschluss vom 19. September 1995 auf den Rekurs nicht ein; C. sei dazu nicht legitimiert.
C.- C. führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit den Anträgen, der Entscheid der Anklagekammer sei aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
D.- L. stellt den Antrag, auf die Nichtigkeitsbeschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. Die Jugendstaatsanwaltschaft des Kantons Bern beantragt die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
BGE 122 IV 79 S. 82
Der Beschwerdeführer ist daher zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde, mit welcher er die Verletzung von Art. 8 Abs. 1 lit. b OHG geltend macht, legitimiert.
BGE 122 IV 79 S. 83
Nach Art. 3 Abs. 1 des bernischen Jugendrechtspflegegesetzes vom 21. Januar 1993 (JRPG/BE) sind, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, für die Durchführung der Jugendrechtspflege die Bestimmungen des bernischen Strafverfahrensgesetzes sinngemäss anwendbar. Der Rekurs gegen Nichteröffnungs- und Aufhebungsbeschlüsse des Jugendgerichtspräsidenten und der Jugendstaatsanwaltschaft im Sinne von Art. 30 und Art. 45 JRPG/BE ist im bernischen Jugendrechtspflegegesetz nicht geregelt. Demnach sind insoweit gemäss Art. 3 JRPG/BE die Bestimmungen des bernischen Strafverfahrensgesetzes sinngemäss anwendbar. Allerdings sind gemäss Art. 14 Abs. 1 JRPG/BE Parteien im Verfahren die betroffenen Kinder und Jugendlichen sowie im Haupt-, Rechtsmittel- und vollzugsrichterlichen Verfahren die Jugendstaatsanwaltschaft und ist gemäss Art. 14 Abs. 2 JRPG/BE die Privatklage ausgeschlossen. b) Die Vorinstanz geht davon aus, nach dem bernischen Verfahrensrecht sei somit der Verletzte, auch wenn er Opfer im Sinne des OHG sei, im Verfahren gegen Kinder und Jugendliche, da er sich hier nicht als Privatkläger konstituieren könne, nicht befugt, einen (nicht-richterlichen) Nichteröffnungs- oder Aufhebungsbeschluss des Jugendgerichtspräsidenten und der Jugendstaatsanwaltschaft mit einem Rekurs bei der Anklagekammer des Obergerichts anzufechten oder sonstwie durch ein Gericht überprüfen zu lassen. Zu entscheiden ist, ob dieser sich aus dem kantonalen Prozessrecht ergebende Ausschluss des in Art. 8 Abs. 1 lit. b OHG festgelegten Rechts des Opfers, den Entscheid eines Gerichts zu verlangen, wenn das Verfahren nicht eingeleitet oder wenn es eingestellt wird, durch Art. 9 Abs. 4 OHG gedeckt ist, der die Kantone ermächtigt, für Zivilansprüche unter anderem im Verfahren gegen Kinder und Jugendliche abweichende Bestimmungen zu erlassen.
BGE 122 IV 79 S. 85
BGE 122 IV 79 S. 87
aa) In Art. 9 Abs. 4 OHG ist nicht von "Verfahrensrechten", sondern von "Zivilansprüchen" die Rede. Nur "für Zivilansprüche" ("En ce qui concerne les prétentions civiles, ..."; "Per quanto concerne le pretese civili, ...") können die Kantone gemäss Art. 9 Abs. 4 OHG im Verfahren gegen Kinder und Jugendliche abweichende Bestimmungen erlassen, mithin nicht für alle in Art. 8 Abs. 1 OHG genannten "Verfahrensrechte" ("Droits dans la procédure", "Diritti processuali"). Das in Art. 8 Abs. 1 lit. b OHG statuierte Recht des Opfers, die gerichtliche Überprüfung eines nicht-richterlichen Nichteröffnungs- oder Einstellungsbeschlusses zu verlangen, ist kein Zivilanspruch. bb) Das in Art. 8 Abs. 1 lit. b OHG vorgesehene Recht des Opfers kann allerdings der Durchsetzung von Zivilansprüchen im Strafverfahren dienen, und insoweit besteht zwischen diesem Verfahrensrecht und dem Zivilanspruch ein Zusammenhang. Zwar ist das dem Opfer gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. b OHG zustehende Verfahrensrecht, im Unterschied zur Rechtsmittellegitimation nach Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG, an keine Voraussetzungen geknüpft und besteht es unabhängig von der Geltendmachung von Zivilansprüchen. Der Grund hiefür liegt indessen darin, dass das Opfer im Zeitpunkt des nicht-richterlichen Nichteröffnungs- oder Einstellungsbeschlusses oft noch gar keine Gelegenheit hatte, eine Zivilforderung einzureichen (siehe BGE 120 IV 44 E. 4a S. 52/53; Botschaft des Bundesrates zum OHG, BBl 1990 II 961ff., 986 unten; GOMM/STEIN/ZEHNTNER, op.cit., Art. 8 N. 6). Das Opfer wird einen nicht-richterlichen Nichteröffnungs- oder Einstellungsbeschluss beim Gericht oft gerade mit dem Ziel anfechten, im Strafverfahren, welches auf Anweisung des den Beschluss aufhebenden Gerichts eröffnet werden soll, eine Zivilforderung einzureichen, wozu es vor dem Beschluss je nach den Umständen noch keine Gelegenheit hatte. Gemäss den Ausführungen im Schlussbericht der Studienkommission vom 23. Dezember 1986 wird das Recht des Opfers, Einstellungsverfügungen an ein Gericht weiterzuziehen, "voraussichtlich bewirken, dass die Wiedergutmachung des Schadens vermehrt in die Verfahrenserledigung einbezogen werden wird" (Schlussbericht S. 100; GOMM/STEIN/ZEHNTNER, op.cit., Art. 8 N. 5). Das in Art. 8 Abs. 1 lit. b OHG vorgesehene Recht des Opfers dient indessen nicht allein der Durchsetzung von Zivilansprüchen im Strafverfahren, sondern ist darüber hinaus von Bedeutung. Gemäss den Ausführungen in der Botschaft des Bundesrates zu den Rechten des Opfers im Strafverfahren ist es "ein zentrales Anliegen BGE 122 IV 79 S. 88des Opferhilfegesetzes, mit geeigneten Mindestbestimmungen die Position des Opfers in gewissen zentralen Punkten zu stärken und auf diese Weise zum Abbau der Ängste der Opfer vor einer Anzeige und vor dem Einbezug in die Strafuntersuchung beizutragen und damit auch einen Beitrag zur besseren Verwirklichung des materiellen Strafrechts in diesen Bereichen zu leisten" (BBl 1990 II 973). Die Stärkung der Position des Opfers im Strafverfahren sei "zudem und in erster Linie ein zentrales Gebot der Achtung der Menschenwürde und des Schutzes der Persönlichkeitsrechte des Opfers" (a.a.O.). Auch das in Art. 8 Abs. 1 lit. b OHG festgelegte, an keine besonderen Voraussetzungen geknüpfte Recht des Opfers stärkt dessen Stellung im Strafverfahren und ist beispielsweise geeignet, entsprechend den Zielen des Gesetzes im Interesse einer besseren Verwirklichung des materiellen Strafrechts die Anzeigebereitschaft des Opfers zu erhöhen. Das Opfer soll sich, unabhängig davon, ob es im Strafverfahren Zivilansprüche geltend machen will oder einbringen kann, nicht mit einem nicht-richterlichen Nichteröffnungs- oder Einstellungsbeschluss abfinden müssen, sondern dessen gerichtliche Überprüfung verlangen können. Das in Art. 8 Abs. 1 lit. b OHG statuierte Recht steht dem Opfer somit nicht allein zum Zweck der Durchsetzung von Zivilansprüchen im Strafverfahren, sondern ganz allgemein zwecks Stärkung seiner Stellung im Strafverfahren zu und ist demnach nicht untrennbar mit dem Zivilanspruch verknüpft. Daher kann nicht angenommen werden, dass sich die Kompetenz der Kantone zum Erlass abweichender Bestimmungen gemäss Art. 9 Abs. 4 OHG über den Wortlaut dieser Vorschrift hinaus nicht nur auf die darin ausdrücklich genannten Zivilansprüche, sondern auch auf das in Art. 8 Abs. 1 lit. b OHG genannte Verfahrensrecht beziehe. Das in Art. 8 Abs. 1 lit. b OHG festgelegte Recht, den Entscheid eines Gerichts zu verlangen, wenn das Verfahren nicht eingeleitet oder wenn es eingestellt wird, steht, wie erwähnt, dem Opfer als solchem voraussetzungslos zu. Es besteht auch dann, wenn eine Verurteilung der angezeigten Person wegen der angezeigten Straftat nach dem anwendbaren Prozessrecht nicht notwendigerweise durch ein Gericht erfolgen müsste, sondern etwa durch die Untersuchungs- oder Anklagebehörde (im Strafmandatsverfahren) oder durch eine Verwaltungsbehörde (im Verfahren gegen Kinder und Jugendliche) erfolgen könnte. cc) Allerdings wird in der Botschaft zu Art. 9 Abs. 4 OHG im speziellen ausgeführt, dass sich das Verfahren gegen Kinder und BGE 122 IV 79 S. 89Jugendliche (wie auch das Strafmandatsverfahren) "durch zahlreiche Abweichungen von der allgemeinen Verfahrensordnung" auszeichne. "Eine ausnahmslose Anwendung der Bestimmungen der Artikel 8 und 9" könnte diese Verfahren in ihrer bisherigen Form grundsätzlich in Frage stellen. Die Kantone sollen daher die Möglichkeit haben, für diese Verfahrensarten "soweit erforderlich Ausnahmen von den Bestimmungen der Artikel 8 Abs. 1 und 9 vorzusehen" (BBl 1990 II 988/989). Die Bedeutung dieser Ausführungen zum Anwendungsbereich von Art. 9 Abs. 4 OHG ist etwas unklar. Die zitierten Überlegungen entsprechen im wesentlichen den Argumenten, mit welchen im Schlussbericht der Studienkommission vom 23. Dezember 1986 (S. 97/98) die ausdrückliche Beschränkung von Art. 11 des Vorentwurfs der Studienkommission vom 12. August 1986 ("Verfahrensrechte und Zivilansprüche") in beiden vorgeschlagenen Varianten auf das "Verfahren gegen Erwachsene" begründet worden war. Dies könnte dafür sprechen, dass nach der Auffassung des Bundesrates die Kantone gestützt auf Art. 9 Abs. 4 OHG in bezug auf alle in Art. 8 Abs. 1 OHG genannten Verfahrensrechte abweichende Bestimmungen erlassen können. Die vorstehend zitierte Passage der Botschaft zu Art. 9 Abs. 4 OHG ist indessen nicht in diesem Sinne zu verstehen, wie eine andere Passage der Botschaft (zu Art. 8 Abs. 1 OHG) deutlich macht. In BBl 1990 II 985/986 wird festgehalten, dass die Kantone "im Bereich der Beurteilung von Zivilansprüchen" die Möglichkeit haben, für das Verfahren gegen Kinder und Jugendliche sowie für das Strafmandatsverfahren abweichende Bestimmungen zu erlassen. "Schliessen sie in diesen Verfahren die Beurteilung zivilrechtlicher Ansprüche ganz aus, so entfallen hier auch die Ansprüche des Opfers nach den Buchstaben a und c" (S. 986 oben). Aus dieser Bemerkung ergibt sich, dass die Kantone nach der Auffassung des Bundesrates das in Art. 8 Abs. 1 lit. b OHG festgelegte Recht des Opfers nicht gestützt auf Art. 9 Abs. 4 OHG beschränken oder ausschliessen können. dd) Art. 9 Abs. 4 OHG bezieht sich somit nicht auf Art. 8 Abs. 1 lit. b OHG. Die Kantone können demnach das in dieser Bestimmung festgelegte Recht des Opfers nicht einschränken oder ausschliessen. ee) Ob sich Art. 9 Abs. 4 OHG allenfalls auf das in Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG vorgesehene Recht des Opfers zur Ergreifung von Rechtsmitteln beziehe, ist hier nicht zu prüfen. c) Die Vorinstanz verletzte somit Bundesrecht, indem sie auf den Rekurs des Beschwerdeführers gegen den nicht-richterlichen Aufhebungsbeschluss des Jugendgerichtspräsidenten und der BGE 122 IV 79 S. 90Jugendstaatsanwaltschaft mit der Begründung nicht eintrat, dass das in Art. 8 Abs. 1 lit. b OHG statuierte Recht des Opfers, einen Gerichtsentscheid zu verlangen, wenn das Verfahren nicht eingeleitet oder wenn es eingestellt wird, durch kantonales Recht gestützt auf Art. 9 Abs. 4 OHG im Verfahren gegen Kinder und Jugendliche ausgeschlossen werden könne und damit durch Art. 14 Abs. 2 JRPG/BE bundesrechtskonform ausgeschlossen worden sei. Ob zur Behandlung von Rekursen des Opfers gegen nicht-richterliche Nichteröffnungs- und Aufhebungsbeschlüsse im Verfahren gegen Kinder und Jugendliche die Anklagekammer des bernischen Obergerichts oder eine andere gerichtliche Instanz zuständig sein soll, ist eine hier nicht zu beurteilende Frage des kantonalen Rechts. Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist demnach gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.