Urteilskopf 122 II 12616. Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 16. April 1996 i.S. Pero Zecevic gegen Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
Regeste Art. 28 Abs. 1 lit. a und b BVO; Umwandlung der Saison- in eine Jahresbewilligung; übergangsrechtliche Wirkungen der Änderung der Begrenzungsverordnung vom 19. Oktober 1994. Auch wenn die zeitlichen Voraussetzungen für eine Umwandlung der Saisonbewilligung nach Art. 28 Abs. 1 lit. a BVO per 31. Dezember 1994 nur knapp verfehlt werden, können sie nicht als erfüllt gelten (E. 3). Die Neuregelung bewirkt bei den vom Umwandlungsstopp betroffenen Ausländern nicht generell einen Härtefall; ein solcher kann aber dann vorliegen, wenn der Überhang ins Jahr 1995 nur ganz kurz ausfällt; Voraussetzungen im vorliegenden Fall bejaht (E. 4c).
Sachverhalt ab Seite 127
BGE 122 II 126 S. 127
Der 1959 geborene Pero Zecevic, früher Staatsangehöriger von Jugoslawien, heute von Bosnien-Herzegowina, war 1982 und 1983 als Saisonnier sowie 1988 bis 1990 als Kurzaufenthalter in der Schweiz erwerbstätig. Seit 1991 arbeitete er regelmässig als Saisonnier. Zwischen Oktober 1994 und Januar 1995 beantragte er mehrmals bei der Fremdenkontrolle des Kantons Wallis die Umwandlung der Saison- in eine Jahresbewilligung. Die Fremdenkontrolle leitete das Gesuch am 14. Februar 1995 an das Bundesamt für Ausländerfragen weiter zum Entscheid über die Ausnahme von den Höchstzahlen der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (Begrenzungsverordnung, BVO; SR 823.21) gemäss Art. 13 lit. h in Verbindung mit Art. 28 BVO. Am 8. März 1995 lehnte das Bundesamt das Gesuch ab und verweigerte die Ausnahme von den Höchstzahlen. Dagegen führte Pero Zecevic Beschwerde beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement. Dieses wies die Beschwerde am 28. September 1995 ab. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 27. Oktober 1995 an das Bundesgericht beantragt Pero Zecevic, der Entscheid des Departements sei aufzuheben und BGE 122 II 126 S. 128er sei in Anwendung von Art. 13 lit. h BVO in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 lit. a oder b BVO von den Höchstzahlen der Begrenzungsverordnung auszunehmen. Er macht geltend, es sei zu berücksichtigen, dass er die erforderliche Anwesenheitsdauer nur äusserst knapp verfehle; jedenfalls liege ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor. In seiner Vernehmlassung vom 15. Dezember 1995 schliesst das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
(siehe Urteil des Bundesgerichts vom 16. April 1996 i.S. Ajvazi, BGE 122 II 116 ff.)
(siehe Urteil des Bundesgerichts vom 16. April 1996 i.S. Ajvazi, BGE 122 II 116 ff.)
Der Beschwerdeführer war in den letzten Jahren während der folgenden Zeitabschnitte als Saisonnier in der Schweiz tätig:
1991:
bis 30. Oktober
9 Monate
1992:
bis 30. Oktober
9 Monate
1993:
bis 31. Dezember
8 Monate 26 Tage
1994:
bis 5. Januar
bis 31. Dezember
8 Monate 22 Tage
1995:
bis 14. Januar
14 Tage
Vor Bundesgericht ist nicht strittig, dass pro Jahr bzw. Saison höchstens neun Monate angerechnet werden können (vgl. Art. 16 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 lit. a BVO sowie Art. 18 Abs. 2 lit. c ANAG); soweit der Beschwerdeführer während eines Jahres länger in der Schweiz anwesend war, ist dies daher nicht massgeblich. Somit kommt der Beschwerdeführer in den vier letzten aufeinanderfolgenden Jahren von Januar 1991 bis Januar 1995 auf insgesamt 36 Monate; im Januar 1995 war er aber als Angehöriger von Bosnien-Herzegowina nach dem neuen Art. 28 Abs. 1 BVO von der Umwandlung der Saisonbewilligung ausgeschlossen. Bis zum 31. Dezember 1994, an dem für ihn eine Umwandlung gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a BVO in der alten Fassung letztmals möglich war, erreichte der Beschwerdeführer lediglich 35 Monate und 18 Tage; in jenem Zeitpunkt erfüllte er somit die für eine Umwandlung erforderlichen zeitlichen Voraussetzungen nicht. Zwar verfehlt er die notwendige Anwesenheitsdauer nur um zwölf Tage, bei Berücksichtigung der praxisgemäss gewährten BGE 122 II 126 S. 129Toleranzfrist von sieben Tagen (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts vom 7. Dezember 1990 i.S. P., in ZBl 92/1991, S. 310, E. 2a) sogar lediglich um fünf Tage; dies ändert aber nichts daran, dass die Umwandlungsvoraussetzungen nach Art. 28 Abs. 1 lit. a BVO nicht gegeben sind.