Urteilskopf 121 V 23436. Auszug aus dem Urteil vom 21. Dezember 1995 i.S. Bundesamt für Sozialversicherung gegen Z. und Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Regeste Art. 52 AHVG, Art. 82 Abs. 1 AHVV, Art. 250 SchKG. Für die Frage nach dem Zeitpunkt der Schadenskenntnis, welche die einjährige Verwirkungsfrist auslöst, ist - im Falle der regelmässig massgeblichen und im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) zu veröffentlichenden Auflage des Kollokationsplanes und des Inventars - auf die tatsächliche Einsichtnahme auf dem Konkursamt abzustellen oder - sofern auf diese Vorkehr verzichtet wird - auf das Ende der Auflagefrist.
Sachverhalt ab Seite 235
BGE 121 V 234 S. 235
A.- Über die Firma X-Bausystem AG, wurde am 10. Dezember 1991 der Konkurs eröffnet. Die Ausgleichskasse des Kantons Bern meldete in diesem Verfahren am 10. März 1992 eine Forderung von insgesamt Fr. 106'577.45, bestehend aus unbezahlt gebliebenen paritätischen Sozialversicherungsbeiträgen (inkl. Verwaltungskosten, Mahngebühren, Betreibungskosten und Verzugszinsen), zur Aufnahme in den Kollokationsplan an. Die Mitteilung des Konkursamtes Y über die Auflage des Kollokationsplans mit Frist bis 25. August 1993 wurde im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) sowie im kantonalen Amtsblatt publiziert. Die Ausgleichskasse verzichtete, wie regelmässig, auf eine Einsichtnahme. Mit Verfügung vom 25. August 1994 verpflichtete die Ausgleichskasse Z., einen ehemaligen Verwaltungsrat der in Konkurs gefallenen und damit als Schuldnerin ausgeschiedenen Firma, zur Leistung von Schadenersatz für nicht mehr einbringbare paritätische bundesrechtliche Sozialversicherungsbeiträge (inkl. Verwaltungskosten, Mahngebühren, Betreibungskosten und Verzugszinsen) in der Höhe von Fr. 93'563.15.
B.- Nachdem der Belangte gegen diese Verfügung Einspruch erhoben hatte, reichte die Ausgleichskasse am 5. Oktober 1994 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern eine Schadenersatzklage mit dem Begehren ein, Z. sei zur Leistung von Schadenersatz im erwähnten Betrag zu verurteilen. Dieser verzichtete auf eine Klageantwort. Das Verwaltungsgericht führte am 10. Februar 1995 eine Instruktionsverhandlung durch, an welcher die Parteien auf den neuen rechtlichen Gesichtspunkt der Klageverwirkung hingewiesen und zur Sache einvernommen wurden. Mit Entscheid vom 30. Mai 1995 wies das kantonale Gericht die Klage zufolge Verwirkung des Anspruchs ab.
C.- Das Bundesamt für Sozialversicherung bestreitet mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Verwirkung der Schadenersatzforderung. Es beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Zurückweisung der Sache zur weiteren Behandlung an das Verwaltungsgericht. Während sich die Ausgleichskasse in ihrer Vernehmlassung diesem Rechtsbegehren anschliesst, trägt Z. auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an.
BGE 121 V 234 S. 236
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
"In Anlehnung an die Praxis zum Beginn der einjährigen Verwirkungsfrist für die Wahrung eines Rückforderungsanspruchs gemäss Art. 47 Abs. 2 AHVG beginnt die Frist in dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem die Ausgleichskasse bei der gebotenen Aufmerksamkeit erstmals hätte merken können, dass die Voraussetzungen für eine Schadenersatzpflicht bestehen. Um diesen Punkt beurteilen zu können, müssen der Ausgleichskasse alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sein, aus deren Kenntnis sich der Schadenersatzanspruch dem Grundsatze nach und in seinem Ausmass gegenüber einem rückerstattungspflichtigen Organ der konkursiten Firma ergibt (vgl. BGE 112 V 181 Erw. 4a mit Hinweisen)."
"Fällt die fristauslösende Kenntnis des Schadens wie vorliegend mit der Auflage des Kollokationsplanes und des Inventars zusammen, so kann die Ausgleichskasse frühestens am ersten Tag nach der Bekanntgabe der Auflage im SHAB in Erfahrung bringen, ob und in welchem Umfange ihre im Konkurs eingegebene Forderung möglicherweise nicht befriedigt werden kann. Der BGE 121 V 234 S. 237Beginn des Fristenlaufs setzt allerdings voraus, dass das Konkursamt an diesem Tag der Öffentlichkeit auch zugänglich ist. Die Frist des Art. 82 Abs. 1 AHVV beginnt deshalb am ersten Werktag nach der öffentlichen Bekanntmachung der Auflage des Kollokationsplanes und des Inventars zu laufen, an welchem das Konkursamt, bei dem die Auflage stattfindet, dem Publikumsverkehr geöffnet ist. Vor diesem Zeitpunkt ist es der Ausgleichskasse in der Regel nicht möglich, sich Kenntnis vom Inhalt des Kollokationsplanes zu verschaffen.
Dagegen ist für den Beginn der Frist des Art. 82 Abs. 1 AHVV nicht auf das Ende der Auflagefrist des Kollokationsplanes abzustellen, da die Ausgleichskasse bei der gebotenen pflichtgemässen Sorgfalt - wozu auch die tatsächliche Einsichtnahme in den Kollokationsplan mitsamt Inventar im Falle einer möglichen Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG gehört - bereits früher - entweder im Zeitpunkt der tatsächlichen Einsichtnahme oder aber im Zeitpunkt der frühest möglichen Einsichtnahme - vom Schaden Kenntnis hat bzw. haben konnte."
Vorliegend habe die Frist des Art. 82 Abs. 1 AHVV mit dem ersten Werktag nach der Bekanntmachung der Auflage im SHAB - mithin am 16. August 1993 (Montag) - zu laufen begonnen. Die Schadenersatzverfügung der Ausgleichskasse vom 25. August 1994 erweise sich damit als verspätet, so dass die Klage zufolge Verwirkung des Schadenersatzanspruchs abzuweisen sei. Im übrigen wäre der Anspruch auch verwirkt, so das kantonale Gericht weiter, wenn für den Beginn des Fristenlaufs auf das Datum der am Mittwoch, den 18. August 1993, erfolgten Publikation der Auflage des Kollokationsplanes im Amtsblatt des Kantons Bern abgestellt würde.
c) Das Bundesamt begründet die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im wesentlichen damit, dass das Eidg. Versicherungsgericht - entgegen dem Anschein - in BGE 119 V 89 ff. doch die beiden Extrempunkte für die Fristauslösung festgelegt habe. Nachdem es für die Kenntnis des Schadens grundsätzlich auf die Möglichkeit der Einsichtnahme (BGE 119 V 93 Erw. 4a) ankomme, sei für die Fristauslösung in der hier zur Diskussion stehenden Konstellation auf die tatsächliche Kenntnisnahme während der Kollokationsplanauflagefrist bzw. auf den letzten Tag dieses Zeitraumes abzustellen. Mutatis mutandis solle für den Beginn der einjährigen Verwirkungsfrist nach Art. 82 Abs. 1 AHVV das gleiche gelten wie für den Start der Rechtsmittelfrist bei Zustellung eingeschriebener Postsendungen. Diesbezüglich verweist die Verwaltung auf das nicht publizierte Urteil B. vom 24. Juli 1995.
Aus dem Gesagten folgt für den vorliegenden Fall, wo der Kollokationsplan gemäss den unbestrittenen vorinstanzlichen Feststellungen bis zum 25. August 1993 aufgelegt war, dass die Schadenersatzverfügung vom 25. August 1994 gerade noch innerhalb der einjährigen Verwirkungsfrist des Art. 82 Abs. 1 AHVV und somit rechtzeitig erlassen worden ist. Der vorinstanzliche Entscheid ist daher aufzuheben und die Sache an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit es nach Prüfung der weiteren materiellen Haftungsvoraussetzungen über die Schadenersatzklage neu entscheide.