Urteilskopf 121 III 35871. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 3. Oktober 1995 i.S. F. gegen Stätzerhorn Ski- und Sessellift AG (Berufung)
Regeste Verkehrssicherungspflicht; Haftung der Bergbahnunternehmen für die Sicherheit auf den Skipisten. Vereinzelte Masten oder Bäume am Pistenrand müssen durch geeignete Vorrichtungen (z.B. Polsterungen) gesichert werden, wenn sie eine besondere Gefahrenquelle darstellen (Bestätigung der Rechtsprechung) (E. 4). Anforderungen an den Beweis des Kausalzusammenhanges zwischen der unterlassenen Sicherung und dem eingetretenen Schaden (E. 5).
Sachverhalt ab Seite 358
BGE 121 III 358 S. 358
A.- F. begleitete seit dem 28. Januar 1979 ein Skilager in Churwalden als Hilfsleiter. Die Lagerteilnehmer fuhren tagsüber auf der Alp Stätz Ski und kehrten am Abend jeweils über eine Verbindungspiste nach Churwalden zurück, welche abwechselnd über offenes Gelände und durch eigentliche Waldschneisen führte. Am 2. Februar 1979 fuhr F. bei guten Sicht- und Schneeverhältnissen zusammen mit einem anderen Leiter und zwei Schülern gegen 16.40 Uhr diese Verbindungspiste hinunter. Die Gruppe durchquerte eine längere Waldschneise und gelangte in offenes Gelände, wo sie etwa 130 Meter vor der Brücke über den Stätzerbach anhielt. Von diesem Standort aus war gut erkennbar, dass sich links und rechts vor der Brücke je zwei Lärchen befanden, welche eine Durchfahrt von etwa fünf Metern freiliessen. Die präparierte Piste bis zur Brücke war zirka sieben Meter breit und führte zuerst über einen etwa 70 BGE 121 III 358 S. 359Meter langen Hang, danach über ein ungefähr 30 Meter langes flaches Teilstück und schliesslich über einen rund 30 Meter langen, welligen Hang mit einem Gefälle von ca. 25%. Nach der Brücke folgte eine leichte Gegensteigung in mässig linker Richtung. Nachdem die beiden Schüler diesen Pistenabschnitt durchquert hatten, fuhr F. los, wobei er seine Skis laufen liess, um die Gegensteigung nach der Brücke zu bewältigen. Ungefähr zehn Meter vor der Brücke zog es ihm einen Ski weg, worauf er hinfiel und gegen einen Baumstrunk rutschte, welcher gegen die Durchfahrt hin direkt neben der inneren Lärche auf der linken Seite der Brücke etwa 60 bis 70 Zentimeter aus dem Boden ragte. Beim Aufprall erlitt er neben anderen Verletzungen einen Brustwirbelbruch, welcher zur Querschnittlähmung führte. Unmittelbar nach dem Unfall wurden die Bäume bei der Unfallstelle mit Strohballen gepolstert. Am 3. April 1979 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Körperverletzung zum Nachteil von F., welche mit Verfügung vom 16. Mai 1979 eingestellt wurde. Mit Schreiben vom 2. Mai 1988 teilte F. der Stätzerhorn Ski- und Sessellift AG (nachstehend: Stätzerhorn AG) mit, sie sei als Verantwortliche für die Skipiste ihren Verkehrssicherungspflichten nicht genügend nachgekommen und daher für die Unfallfolgen haftpflichtig.
B.- Nach erfolglosem Sühneverfahren klagte F. am 6. September 1991 beim Bezirksgericht Plessur gegen die Stätzerhorn AG auf Bezahlung einer Genugtuungssumme von Fr. 100'000.-- zuzüglich Zins von 5% seit 2. Februar 1979. Das Bezirksgericht wies die Klage mit Urteil vom 16. März 1993 ab. Eine von F. eingereichte Berufung wurde vom Kantonsgericht von Graubünden am 19. Januar 1994 abgewiesen.
C.- F. erhebt eidgenössische Berufung und beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben und die Stätzerhorn AG sei zu verurteilen, ihm unter Vorbehalt der Mehrforderung eine Genugtuungssumme von Fr. 100'000.-- zuzüglich Zins zu 5% seit dem 2. Februar 1979 zu bezahlen. Eventuell sei die Sache zwecks Festlegung der Höhe der Genugtuungssumme und subeventuell zur Ergänzung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Stätzerhorn AG schliesst auf Abweisung der Berufung, soweit darauf eingetreten werden könne.
BGE 121 III 358 S. 360
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
Das Kantonsgericht hat angenommen, die Beklagte habe ihre Sicherungspflicht nicht verletzt. Es begründet dies insbesondere damit, dass die Lärchen und der Baumstrunk an der Unfallstelle von weitem erkennbar gewesen seien und daher ein pistenkonformes Geländehindernis ohne besondere Gefahren dargestellt hätten. Das nachträgliche Anbringen von Schutzvorrichtungen könne nicht als Indiz für die Gefährlichkeit gewertet werden, zumal es möglich sei, dass die Beklagte aufgrund des tragischen Unfalles über das gebotene Mass der Sicherungspflicht hinausgegangen sei. Schliesslich erscheine die Polsterung aller Bäume bei ähnlichen Situationen im Verhältnis zur Wahrscheinlichkeit eines Unfalls als unverhältnismässig und damit als unzumutbar.
Der Kläger macht demgegenüber geltend, die Sicherung der Unfallstelle sei erforderlich und zumutbar gewesen.
Aus dem Gesagten geht hervor, dass die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht verletzte, indem sie es unterliess, den Baumstrunk und die Bäume an der Unfallstelle zu sichern.BGE 121 III 358 S. 363
Da das Kantonsgericht schon die Vertragsverletzung verneinte, äusserte es sich nicht zur weiteren vom Kläger zu beweisenden Haftungsvoraussetzung des Kausalzusammenhanges zwischen der Vertragsverletzung und dem erlittenen Schaden (BGE 113 II 246 E. 7 S. 251). Die Beklagte bestreitet diesen Kausalzusammenhang und macht insbesondere geltend, selbst das Anbringen einer Polsterung hätte bei der grossen Geschwindigkeit des Klägers einen ungewissen Einfluss auf die durch die Kollision hervorgerufenen Verletzungen gehabt. Der Kläger muss daher nachweisen, dass die verlangte Sicherung der Unfallstelle seine Querschnittlähmung verhindert hätte. Dabei genügt es, wenn nach den Erfahrungen des Lebens und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für diesen hypothetischen Kausalverlauf spricht (BGE 115 II 440 E. 5a S. 447 f. und E. 6a S. 449 f. mit Hinweis). Die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz enthalten bezüglich der Fahrgeschwindigkeit des Klägers und dem Kollisionsvorgang selbst nur sehr ungenaue Angaben. Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt bietet deshalb keine genügende Grundlage, um über die hypothetische Kausalität entscheiden zu können. Er erlaubt es auch nicht, das mögliche von der Beklagten ebenfalls geltend gemachte Selbstverschulden des Klägers zu beurteilen. Ein solches könnte allenfalls zu einer Haftungsreduktion oder, wenn es als grob zu qualifizieren wäre, zur Unterbrechung des adäquaten Kausalzusammenhanges führen (BGE 116 II 519 E. 4b S. 524, BGE 81 II 450 E. 3 S. 454; HAGENBUCHER, a.a.O., S. 105). Die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz bedürfen somit der Vervollständigung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 OG. Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben und zur Ergänzung des Sachverhaltes und zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.