Urteilskopf 121 III 33167. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 25. April 1995 i.S. E. gegen G. und ICC-Schiedsgericht (staatsrechtliche Beschwerde)
Regeste Art. 85 lit. c OG und Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG. Internationale Schiedsgerichtsbarkeit. Grundsatz des rechtlichen Gehörs. Im Beschwerdeverfahren zulässige Rügen. Zulässigkeit der Rüge, der Schiedsentscheid beruhe auf einer offensichtlich falschen oder aktenwidrigen Feststellung, falls darin eine formelle Rechtsverweigerung liegt.
Sachverhalt ab Seite 331
BGE 121 III 331 S. 331
Die G., eine "Partnership" nach amerikanischem Recht, bezweckt, Dienstleistungen auf dem Gebiet des Bauwesens in der Türkei zu erbringen. Die türkische E. befasst sich als staatliches Unternehmen mit der Ausführung von Grossüberbauungen. Am 29. August 1989 schloss die G. mit der E. einen grundsätzlich auf drei Jahre befristeten Dienstleistungsvertrag bezüglich der von der E. in der Türkei zu realisierenden Bauprojekte "Anatepe", "Halkali" und "Eryaman".BGE 121 III 331 S. 332
Darin wurde unter anderem vereinbart, dass bei vorzeitiger Auflösung des Vertrags die kündigende Partei eine Entschädigung von höchstens sechs Monatshonoraren zu bezahlen habe. In der Folge wurden die Dienstleistungen der G. nicht in den im Vertrag vorgesehenen, sondern in anderen Projekten der E. beansprucht. Die in Rechnung gestellten Honorare wurden bis zum Juni 1991 bezahlt. Nachher verweigerte die E. weitere Zahlungen. Mit Eingabe vom 13. Februar 1992 verlangte die G. von der E. in einem ICC-Schiedsgerichtsverfahren die Zahlung von US $ 745'782.-- nebst Zins, womit sie Honorare für Dienstleistungen in der Zeit von Juli bis September 1991 sowie die vertragliche Entschädigung von sechs Monatshonoraren wegen vorzeitiger Vertragsauflösung beanspruchte. Der ICC-Schiedsgerichtshof ernannte Rechtsanwalt Dr. X. als Einzelschiedsrichter. Mit Schiedsentscheid vom 18. Mai 1994 hiess der Schiedsrichter die Klage im Betrag von US $ 486'564.-- nebst 6,5% Zins seit 7. Oktober 1991 gut. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus, die E. schulde über die bereits erbrachten Honorare hinaus keine weiteren Honorarzahlungen, dagegen wegen der Vertragskündigung die vereinbarte Entschädigung von sechs Monatshonoraren, wobei hinsichtlich der Betragshöhe auf die im zweiten Vertragsjahr erbrachten Honorare von monatlich US $ 81'094.-- abzustellen sei. Beide Parteien haben den Schiedsentscheid mit staatsrechtlicher Beschwerde gemäss Art. 85 lit. c OG angefochten. Die Beschwerde der E. hat das Bundesgericht abgewiesen; jene der G. gutgeheissen.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
Eine formelle Rechtsverweigerung in diesem Sinne kann namentlich darin liegen, dass Parteivorbringen versehentlich übersehen oder missverstanden worden sind. So verhält es sich im vorliegenden Fall. Im angefochtenen Entscheid ging der Schiedsrichter davon aus, die G. habe nach ihren eigenen Angaben die Tätigkeit für die E. im Juni 1991 eingestellt, woraus er schloss, mangels Leistungen seien nach diesem Zeitpunkt auch keine Gegenleistungen mehr geschuldet. Damit begründete er die Verweigerung des für Juli bis September 1991 beanspruchten Honorars aus dem nach seiner Auffassung entscheiderheblichen Begriff des Synallagmas. Wie er in seiner Vernehmlassung selbst festhält, ist ihm dabei ein Versehen unterlaufen, indem er übersah, dass beide Parteien davon ausgingen, auch nach dem Juni 1991 seien noch Leistungen erbracht worden. Damit hat er im Schiedsverfahren der G. das rechtliche Gehör dadurch verweigert, dass er ihre entsprechende Behauptung nicht zur Kenntnis nahm. c) Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 119 Ia 136 E. 2b S. 138 mit Hinweisen). Das Nachschieben von Motiven im Beschwerdeverfahren genügt in der Regel nicht, die Gehörsverletzung zu heilen, weil damit die Zwecke der Begründungspflicht - aber auch der Prüfungspflicht - nicht erfüllt werden (MÜLLER, a.a.O., N. 114 zu Art. 4 BV). Das gilt in vermehrtem Masse für das Beschwerdeverfahren der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit, wo die Sachverhaltsfeststellungen und die Rechtsanwendung lediglich im eng begrenzten Rahmen der Rügen gemäss Art. 190 Abs. 2 IPRG überprüft werden und dementsprechend das Bundesgericht kaum die Möglichkeit hat, den vom Schiedsgericht festgestellten Sachverhalt selbst zu ergänzen oder zu berichtigen, um so die Gehörsverweigerung zu heilen. Gegen eine Gehörsverletzung als formelle Rechtsverweigerung lässt sich sodann nicht einwenden, sie sei solange unbeachtlich, als der angefochtene Entscheid im Ergebnis nicht gegen den Ordre public verstosse, und insoweit sei nicht auf die Begründung abzustellen. Dieser zur materiellen Rechtsverweigerung entwickelte Grundsatz (BGE 116 II 634 E. 4 S. 636 f.) ist nicht auf den Bereich der formellen Verfahrensgarantien übertragbar, da deren eigentliche Bedeutung nicht darin liegt, einen nach Massgabe der Kognition der Rechtsmittelinstanz fehlerfreien Entscheid in der Sache sicherzustellen, sondern darin, den Parteien eine unabhängige Beurteilung BGE 121 III 331 S. 335der dem Gericht prozesskonform unterbreiteten Begehren und Sachbehauptungen zu gewährleisten. d) Aus diesen Gründen ist in Gutheissung der auf Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG gestützten Beschwerde der G. der angefochtene Schiedsentscheid antragsgemäss aufzuheben, soweit damit ihre Klage abgewiesen worden ist.