Urteilskopf 121 II 15626. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 24. Februar 1995 i.S. Hangl AG und Mitbeteiligte gegen Politische Gemeinde Samnaun und Regierung des Kantons Graubünden (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
Regeste Nutzungsplan für eine Deponie; Ausschlussgründe der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 100 lit. t Ziff. 2 OG und Art. 99 lit. e OG. Art. 100 lit. t Ziff. 2 OG bezieht sich auf die Standortfestsetzung bei Anlagen für gefährliche Abfälle (E. 2d). Art. 99 lit. e OG betrifft das technische Funktionieren einer Anlage und nicht deren umweltschutzrechtliche Auswirkungen (E. 2d).
Sachverhalt ab Seite 156
BGE 121 II 156 S. 156
An der Gemeindeversammlung der Politischen Gemeinde Samnaun vom 28. Dezember 1993 wurde die Ausscheidung einer rund 3 ha grossen Materialablagerungszone im Gebiet "Plaz Maisas" beschlossen. Die rund 500 m südlich von Samnaun Dorf gelegene Materialablagerungszone soll es der Gemeinde ermöglichen, eine neue Deponie für unverschmutzten Aushub zu BGE 121 II 156 S. 157errichten. Das Deponievolumen wird auf ca. 120'000 m3 geschätzt und soll für etwa 12 Jahre ausreichen. Die Hangl AG sowie neun weitere Mitbeteiligte erhoben gegen die Materialablagerungszone Planungsbeschwerde an die Regierung des Kantons Graubünden. Diese wies die Beschwerde am 12. Juli 1994 ab und genehmigte gleichzeitig die Materialablagerungszone "Plaz Maisas". Die Hangl AG sowie neun weitere Mitbeteiligte haben am 22. August 1994 gegen die Beschlüsse der Regierung des Kantons Graubünden staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut.
Erwägungen
Aus den Erwägungen: