Urteilskopf 121 I 19628. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 3. Mai 1995 i.S. René Noth gegen Anne Colliard Arnaud und Anklagekammer des Kantonsgerichts des Kantons Freiburg (staatsrechtliche Beschwerde)
Regeste Sprachenfreiheit und Territorialitätsprinzip, Verfahrenssprache in einem Strafverfahren, Art. 116 BV und Art. 21 KV/FR. Grundlagen und Tragweite der Sprachenfreiheit und des Territorialitätsprinzips nach dem Verfassungsrecht des Bundes und des Kantons Freiburg (E. 2). Sprachregelung in den kantonalen Verfahrensgesetzen (E. 3). Sprachenrechtliche Besonderheiten im Strafverfahren (E. 5a). Abwägung von Sprachenfreiheit und Territorialitätsprinzip und der sich entgegenstehenden Interessen der beteiligten Parteien unterschiedlicher Sprache gestützt auf die konkreten Umstände (E. 5b-5d).
Sachverhalt ab Seite 197
BGE 121 I 196 S. 197
René Noth verursachte mit seinem Personenwagen auf dem Verkehrskreisel "Grand Pont" in der Stadt Freiburg einen Verkehrsunfall, fuhr auf den Wagen von Anne Colliard Arnaud auf und löste damit zusätzlich eine Beschädigung des vordern Fahrzeuges eines weitern Fahrzeuglenkers aus. Die Schäden sind gering. In der Folge wurde gegen René Noth eine Strafuntersuchung wegen Verstosses gegen das Strassenverkehrsgesetz eröffnet und auf Strafklage von Anne Colliard Arnaud hin wegen fahrlässiger Körperverletzung. Die Untersuchung wurde vorerst in französischer Sprache geführt und beschränkte sich bisher auf den Polizeirapport an die Kantonspolizei mit Fotodossier, den Auszug aus dem Strafregister und die Eingaben von Anne Colliard Arnaud. René Noth ersuchte den Untersuchungsrichter darum, das Strafverfahren in deutscher Sprache zu führen, da er deutscher Muttersprache sei und nicht Französisch spreche. Dieses Ersuchen wurde der Anklagekammer des Kantonsgerichts des Kantons Freiburg zum Entscheid überwiesen. Die Strafklägerin Anne Colliard Arnaud beantragte die Abweisung des Gesuches. Die Anklagekammer wies das Gesuch um Durchführung des Untersuchungsverfahrens in deutscher Sprache ab. Sie führte im wesentlichen aus, dass im Saanebezirk das Französische alleinige Amtssprache sei und demnach entsprechend den Richtlinien der Anklagekammer und in Anbetracht der französischsprachigen Strafklägerin auch die Untersuchung in französischer Sprache zu führen sei. Diesen Entscheid der Anklagekammer hat René Noth beim Bundesgericht mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten und dessen Aufhebung beantragt. Er macht hierfür eine Verletzung von Art. 116 BV und der Sprachenfreiheit geltend und bezieht sich auf Art. 21 der freiburgischen Kantonsverfassung. Das Bundesgericht weist die staatsrechtliche Beschwerde ab BGE 121 I 196 S. 198
Erwägungen
aus folgenden Erwägungen:
BGE 121 I 196 S. 201
Bevor auf den konkreten Fall eingegangen wird, gilt es, die sprachenrechtlichen Grundlagen darzulegen, wie sie für das Strafverfahren einerseits und für den Zivilprozess und das Verwaltungsverfahren andererseits gelten. a) Die Strafprozessordnung des Kantons Freiburg (StPO) enthält in Art. 7 eine Bestimmung über den Gerichtsstand und weist den Entscheid im Falle von Zweifeln oder Streitigkeiten darüber der Anklagekammer zu. Diese kann die Untersuchung überdies einem andern als dem ursprünglich zuständigen Untersuchungsrichter übertragen oder einen besondern Untersuchungsrichter bezeichnen (Art. 7 Abs. 3 StPO); eine solche abweichende Zuweisung soll auch aus Sprachgründen möglich sein (Botschaft des Staatsrates zum Entwurf einer neuen Strafprozessordnung vom 17. August 1994, S. 25 f.). - Das Gesetz über die Änderung der Organisation der Strafrechtspflege (Übergangsregelung) teilt den Kanton in fünf Untersuchungskreise ein (Art. 3). Der 4. Kreis umfasst u.a. den Saanebezirk mit der Stadt Freiburg, den Broyebezirk sowie - für die in französischer Sprache geführten Strafuntersuchungen - den Seebezirk. Einer der beiden Untersuchungsrichter in diesem 4. Kreis muss befähigt sein, Fälle in deutscher Sprache untersuchen zu können. Nach Art. 4 der Übergangsregelung bestimmt das Kantonsgericht durch Reglement die Organisation der Strafuntersuchung, und gemäss Art. 25 Abs. 1 StPO übt die Anklagekammer die Aufsicht über die Strafuntersuchungen aus. Gestützt auf diese Zuständigkeiten hat die Anklagekammer am 29. Juli 1993 Richtlinien über die Sprache des Untersuchungsverfahrens (Richtlinien) erlassen. Danach richtet sich die Sprache der Untersuchung grundsätzlich nach der Amtssprache des Gerichtsbezirkes. Befindet sich der massgebliche Begehungsort auf dem Gebiete der Gemeinde Freiburg, so kann der Beschuldigte beantragen, von einem Untersuchungsrichter deutscher Sprache einvernommen zu werden. Gestützt auf diese Ordnung hat die Anklagekammer in ihrer Praxis entschieden, dass von dem in der Kantonsverfassung verankerten Prinzip der Territorialität auszugehen sei. Der Saanebezirk und die Stadt Freiburg seien grundsätzlich als französischsprachig mit (ausschliesslich) französischer Amtssprache zu bezeichnen. Eine deutsche Untersuchungsführung könne daher nur bewilligt werden, wenn der massgebliche Begehungsort Freiburg ist und alle Verfahrensbeteiligten Deutsch sprechen. Im Einzelfall sei immerhin eine Abwägung der Interessen vorzunehmen. Diese seien beim Angeschuldigten stärker zu gewichten als bei einer geschädigten Firma; BGE 121 I 196 S. 202anderseits seien auch die Interessen von andern Beteiligten und von Opfern im Sinne des Opferhilfegesetzes entsprechend zu berücksichtigen (Entscheid der Anklagekammer vom 21. März 1994, in: FZR 1994 S. 324). Daraus ergibt sich zusammenfassend, dass grundsätzlich die Amtssprache für die Untersuchung ausschlaggebend ist und dass davon für die Stadt Freiburg unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen im Sinne einer deutschen Untersuchungsführung gewährt werden können. b) Für den Bereich des Zivilverfahrens bestimmt Art. 10 der Zivilprozessordnung des Kantons Freiburg (ZPO) die Verfahrenssprache. In den Bezirken und Kreisen des französischen Kantonsteils werden die Verhandlungen in französischer Sprache, in den Bezirken und Kreisen des deutschen Kantonsteils in deutscher Sprache und in den gemischten Bezirken und Kreisen - vorbehältlich einer andern Vereinbarung - in der Sprache des Beklagten geführt. - Nach der Praxis gelten der Saanebezirk und die Stadt Freiburg als französischsprachig. Demnach werden die (erstinstanzlichen) Zivilverfahren in diesem Gebiet grundsätzlich auf Französisch geführt (Entscheid des Kassationshofes vom 15. Juni 1992, in: FZR 1992 S. 258; vgl. auch BGE 106 Ia 299 E. bb S. 304). Vom Territorialitätsprinzip wird auch für den Bereich des Verwaltungsverfahrens ausgegangen. Das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) bestimmt in Art. 36 allerdings, dass das erstinstanzliche Verfahren auf Französisch oder auf Deutsch durchgeführt wird, je nach der oder den Amtssprachen der Gemeinde des Kantons, in der die Partei ihren Wohnsitz, Aufenthalt oder Sitz hat; davon kann nach Art. 38 VRG ganz oder teilweise abgewichen werden, wenn es die Umstände rechtfertigen. - Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ist das Territorialitätsprinzip für gemischtsprachige Gebiete angesichts der Regelung im Verwaltungsverfahrensgesetz zu relativieren und sind die Interessen zum Schutz der Sprachminderheiten und zur Erhaltung des Sprachfriedens mitzuberücksichtigen. Solange der Gesetzgeber die zweisprachigen Gebiete nicht bezeichnet hat, ist im Einzelfall über die Sprache zu befinden. Dabei können die Zusammensetzung der Bevölkerung, die Grösse, Geschichte und Stabilität der Sprachgruppen, die geographische Lage und Einheitlichkeit der Sprachgebiete berücksichtigt werden. Die Stadt Freiburg könne in diesem Sinne als zweisprachig bezeichnet werden BGE 121 I 196 S. 203(Entscheid des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Juli 1993, in: FZR 1993 S. 208). c) Aus dem Vergleich von Straf-, Zivil- und Verwaltungsverfahren ergibt sich, dass für den Straf- und Zivilprozess in bezug auf einen bestimmten Bezirk oder Kreis - vorbehältlich des Seebezirkes - und insbesondere auch für die Stadt Freiburg von einer einzigen Amtssprache ausgegangen wird; für die Stadt Freiburg ist das Französische grundsätzlich ausschliessliche Amtssprache. Demgegenüber werden im Verwaltungsverfahren für gemischte Gebiete zwei Amtssprachen anerkannt bzw. vom Verwaltungsverfahrensgesetz vorausgesetzt. Das führt in der Praxis beim Zivil- und Strafprozess einerseits und im Verwaltungsverfahren andererseits zu unterschiedlichen Sprachordnungen. Im vorliegenden Fall steht einzig das Strafverfahren zur Diskussion und ist zu entscheiden, ob der angefochtene Entscheid vor dem Verfassungsrecht des Bundes und des Kantons standhalte. Über die Regelungen und die Praxis im Zivil- und Verwaltungsverfahren ist demgegenüber nicht zu entscheiden. Auf diese kann der Ausgang des vorliegenden Verfahrens im übrigen ebensowenig übertragen werden wie auf andere Bereiche wie beispielsweise die Sprache des Schulunterrichts, der Registereinträge oder der Abstimmungserläuterungen (vgl. VOYAME, a.a.O., S. 2839 und 2853 ff.). Denn die Sprachenfreiheit und das Territorialitätsprinzip lassen unter Beachtung der zugrundeliegenden Umstände meist nicht nur eine einzige, sondern grundsätzlich unterschiedliche, sich nicht gegenseitig ausschliessende Lösungen und Verfahrensausgestaltungen zu (vgl. BGE 106 Ia 299 S. 306).
Die Anklagekammer hat im angefochtenen Entscheid gestützt auf die oben dargelegte Ordnung das Französische als die massgebliche Verfahrenssprache bezeichnet. Für den Beschwerdeführer, der der französischen Sprache nicht mächtig, sondern deutscher Muttersprache ist, bedeutet diese Anordnung einen Eingriff in die Sprachenfreiheit. Ein solcher ist - ebenso wie die Bezeichnung und Verwendung einer Amtssprache im allgemeinen - gestützt auf das Territorialitätsprinzip nach dem Verfassungsrecht des Bundes und des Kantons grundsätzlich zulässig (vgl. BGE 102 Ia 35 S. 36). Der Beschwerdeführer zieht die gesetzliche Grundlage nicht in Frage, sodass weder die oben dargestellte kantonalrechtliche Sprachregelung noch deren Anwendung als solche zu prüfen sind. Es ist im folgenden lediglich zu beurteilen, ob der konkret angefochtene Entscheid vor dem Verfassungsrecht BGE 121 I 196 S. 204des Bundes und des Kantons standzuhalten vermag. Der Beschwerdeführer macht zur Hauptsache geltend, er werde durch den angefochtenen Entscheid der Anklagekammer in seiner Sprachenfreiheit verletzt. Die Anklagekammer hat im wesentlichen auf die verfahrensrechtliche Situation abgestellt. Für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit sind die konkreten Umstände des Falles und als erstes zu berücksichtigen, dass sich die streitige Sprachenfrage in einem Strafverfahren stellt. a) Soweit in einem Verfahren lediglich eine private Partei den Behörden gegenübersteht, kann in einem zweisprachigen Kanton relativ leicht von der einschlägigen Amtssprache abgewichen und die (Mutter-)Sprache des Betroffenen berücksichtigt werden. In diesem Sinne sehen die Richtlinien der Anklagekammer denn auch vor, dass anstelle einer französischen eine deutsche Untersuchungsführung beantragt werden kann, wenn der massgebliche Begehungsort Freiburg ist. Zudem steht hier ein Untersuchungsrichter zur Verfügung, der die Untersuchung tatsächlich in deutscher Sprache führen kann. Handelt es sich um ein Verfahren mit mehreren Parteien unterschiedlicher Sprache, so muss in Berücksichtigung aller Umstände und Interessen eine sachgerechte Lösung gefunden werden. Im Strafverfahren darf auf die Interessen des Beschuldigten ebenso wie auf diejenigen der Geschädigten und weiterer Beteiligter wie Anzeiger oder Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes abgestellt werden. Die Konstellation im Strafverfahren erlaubt es nicht allgemein, hinsichtlich der Sprache eindeutig der einen oder andern Partei den Vorzug zu geben; der Beschuldigte kann sich nicht zum vornherein in stärkerem Ausmass auf seine Sprachenfreiheit berufen als Geschädigter und Opfer, die ihre Rechte (etwa im Sinne des Opferhilfegesetzes) wahrnehmen und den Prozess möglicherweise auf dem Zivilweg noch weiterführen. Ebensowenig kann rein arithmetisch darauf abgestellt werden, ob von mehreren Verfahrensbeteiligten eine Mehrheit die eine oder andere Sprache spricht. Für den Bereich des Strafverfahrens ergeben sich unabhängig von der kantonalen Sprachregelung aus der Sicht der Verteidigungsrechte Besonderheiten in verfassungsrechtlicher Hinsicht. Der in einem Strafverfahren Beschuldigte verfügt über Minimalgarantien, die direkt aus der Bundesverfassung sowie der Europäischen Menschenrechtskonvention und dem internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte fliessen (insbesondere Art. 4 BV sowie Art. 6 Ziff. 3 lit. a und lit. e EMRK und Art. 14 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und lit. f UNO-Pakt II [SR 0.103.2]).BGE 121 I 196 S. 205
Der Angeschuldigte, der der verwendeten Sprache nicht mächtig ist, hat im Sinne des rechtlichen Gehörs und zur Wahrung eines fairen Prozesses Anspruch darauf, in allen Einzelheiten über die Art und den Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigungen und die wesentlichen Verfahrensschritte in einer ihm verständlichen Sprache informiert zu werden, Übersetzungen zu bekommen und allenfalls einen amtlichen Übersetzer beigeordnet zu erhalten. Ebenso ist er persönlich anzuhören und hat er Anspruch darauf, Fragen an Belastungszeugen zu stellen, was nur in einer ihm verständlichen Sprache bzw. unter Beizug von Übersetzungshilfen erfolgen kann. Ferner kann einem Angeschuldigten unter Umständen auch aus sprachlichen Gründen ein amtlicher Verteidiger beigegeben werden. Diese verfassungsrechtlichen Minimalgarantien sollen sicherstellen, dass der Angeschuldigte über hinreichende Möglichkeiten verfügt, sich wirksam zu verteidigen. Welche Beihilfen und Übersetzungen im einzelnen erforderlich sind, ergibt sich aufgrund der konkreten Umstände (vgl. etwa BGE 118 Ia 462 E. 3 S. 467, BGE 115 Ia 64 S. 65). - Diese Garantien eines fairen Strafprozesses gelten unabhängig von der im Kanton Freiburg geltenden Sprachregelung für jeden Angeschuldigten, spreche er eine der beiden freiburgischen Amtssprachen oder andere Sprachen. Sie gelten für den spezifischen Bereich des Strafverfahrens und dürfen im Zusammenhang mit der sprachenrechtlichen Problematik mitberücksichtigt werden (vgl. J. P. MÜLLER, a.a.O., S. 85). Immerhin kann umgekehrt nicht gesagt werden, dass in die Sprachgarantien des Angeschuldigten allein schon deshalb eingegriffen werden dürfe, weil ihm spezifische Verfahrensrechte und Übersetzungshilfen zustehen.
Diese Überlegungen zeigen, dass die Eigenheiten des Strafverfahrens keinen allgemeinen Massstab zur Lösung der streitigen Sprachenfrage abzugeben vermögen.
Gesamthaft gesehen wird der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid in seiner individualrechtlich verstandenen Sprachenfreiheit ebensowenig zentral betroffen wie die Beschwerdegegnerin im Falle eines deutsch geführten Verfahrens. Es sind keine Anzeichen dafür ersichtlich, dass bei der Anwendung des Französischen das Verfahren nicht sachgerecht durchgeführt werden oder der Beschwerdeführer sich nicht hinreichend wirksam verteidigen könnte. Bei dieser Sachlage hält es bei umfassender Betrachtung vor der Sprachenfreiheit stand, dass der Kanton in Wahrnehmung seiner Verantwortung für die Regelung des Sprachgebrauchs in seinem Gebiet nicht so sehr auf die Sprachenfreiheit des Beschwerdeführers, sondern vermehrt auf das Territorialitätsprinzip abstellte und der für die Stadt Freiburg geltenden französischen Amtssprache den Vorrang einräumte. Der mit dem angefochtenen Entscheid verbundene Eingriff in die Sprachenfreiheit des Beschwerdeführers erweist sich daher als verhältnismässig und verfassungsgemäss.
Die vorliegende Beschwerde wegen Verletzung der Sprachenfreiheit ist daher als unbegründet abzuweisen.