Urteilskopf 120 V 52172. Urteil vom 19. November 1994 i.S. X AG, Strassenbau- und Tiefbau-Unternehmung gegen Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) und Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Regeste Art. 31 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG: Anspruch von Vizedirektoren eines Grossbetriebes auf Kurzarbeitsentschädigung. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Angestellter Mitglied eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums und damit vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ausgeschlossen ist, muss geprüft werden, welche Entscheidungsbefugnisse ihm aufgrund der internen betrieblichen Struktur zukommen. Es ist unzulässig, Angestellte in leitenden Funktionen allein deswegen generell vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung auszuschliessen, weil sie für einen Betrieb zeichnungsberechtigt und im Handelsregister eingetragen sind.
Sachverhalt ab Seite 522
BGE 120 V 521 S. 522
A.- Am 17. Februar 1993 meldete die X Strassenbau- und Tiefbau-Unternehmung AG beim Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Bern (KIGA), für 27 Angestellte der Betriebsabteilung Technik + Baubetrieb Kurzarbeit im Ausmass von 40% für die Zeit vom 1. März bis voraussichtlich 31. Mai 1993 an. Am 18. März 1993 meldete die Unternehmung sodann für 47 Angestellte der Betriebsabteilung Finanzen + Informatik/Dienste Kurzarbeit im Umfang von 30% für den Zeitraum April bis Juni 1993 an. Das KIGA anerkannte den grundsätzlichen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für die Zeit vom 1. März bis 30. Juni 1993 (Abt. Technik + Baubetrieb) bzw. vom 1. April bis 30. Juni 1993 (Abt. Finanzen + Informatik/Dienste), erhob jedoch gegen deren Auszahlung in beiden Fällen insoweit Einspruch, als die X AG für die Vizedirektoren der beiden Abteilungen Anspruch auf Entschädigung geltend gemacht hatte (Verfügungen vom 8. Juni 1993). Zur Begründung führte es an, bei den betroffenen Vizedirektoren handle es sich um Mitarbeiter, welche dem vom Entschädigungsanspruch ausgeschlossenen Personenkreis gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG angehörten.
B.- Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher die X AG beantragen liess, den gemeldeten Vizedirektoren der Betriebsabteilungen Finanzen + Informatik/Dienste sowie Technik + Baubetrieb sei für die beantragte Dauer BGE 120 V 521 S. 523Kurzarbeitsentschädigung zuzusprechen, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 28. Januar 1994 ab.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt die X AG das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern. Während das KIGA auf eine Vernehmlassung verzichtet, schliesst das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA) auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Erwägungen
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
Laut Art. 31 Abs. 1 AVIG haben Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn sie bestimmte, in lit. a-d näher umschriebene Voraussetzungen erfüllen. Keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG u.a. Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten. Nach der Rechtsprechung (BGE 113 V 74) ist der Ausschluss der in Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG genannten Personen vom Entschädigungsanspruch absolut zu verstehen. Nach GERHARDS (Kommentar zum AVIG, Bd. I N. 43 zu Art. 31) steht hinter dieser Regelung der Gedanke der Verhütung von Missbräuchen (Selbstausstellung von für die Kurzarbeitsentschädigung notwendigen Bescheinigungen usw., Gefälligkeitsbescheinigungen, Unkontrollierbarkeit des tatsächlichen Arbeitsausfalls, Mitbestimmung oder Mitverantwortung bei der Einführung von Kurzarbeit u.ä., vor allem bei Arbeitnehmern mit Gesellschafts- oder sonstiger Kapitalbeteiligung in Leitungsfunktion des Betriebes).
Im vorliegenden Fall ist streitig, ob die Vizedirektoren der Betriebsabteilungen Finanzen + Informatik/Dienste sowie Technik + Baubetrieb der Beschwerdeführerin als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums zu gelten haben, welche die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können mit der Folge, dass sie aufgrund von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ausgeschlossen sind.
Zum gleichen Ergebnis führt auch eine Auslegung, welche sich an Sinn und Zweck von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG orientiert. Mit dieser Bestimmung BGE 120 V 521 S. 526sollte bei der Kurzarbeitsentschädigung (und in Verbindung mit Art. 42 Abs. 3 AVIG bei der Schlechtwetterentschädigung) dem Missbrauch bewusst ein Riegel geschoben werden (BGE 113 V 77 Erw. 3c; GERHARDS, a.a.O., N. 43 zu Art. 31 AVIG). Eine Missbrauchsgefahr besteht indessen hauptsächlich bei Personen, die als oberste Entscheidungsträger eines Betriebes befugt sind, Kurzarbeit anzuordnen, nicht aber bei den übrigen Kadermitarbeitern wie Vizedirektoren, Prokuristen usw., die regelmässig nicht zuständig sind, über die Einführung von Kurzarbeit zu entscheiden. Insoweit ist der Argumentation des BIGA beizupflichten. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist es daher nicht zulässig, Angestellte in leitenden Funktionen allein deswegen generell vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung auszuschliessen, weil sie für einen Betrieb zeichnungsberechtigt und im Handelsregister eingetragen sind. Vielmehr ist in jedem Fall zu prüfen, welche Entscheidungsbefugnisse einer Person aufgrund der internen betrieblichen Struktur zukommen. Diese Auffassung steht auch in Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung. In BGE 113 V 78 Erw. 4 hat das Eidg. Versicherungsgericht für den Ausschluss vom Entschädigungsanspruch nebst den in jenem Fall im Vordergrund stehenden Beteiligungsverhältnissen insbesondere auch die gesellschaftsinterne Stellung der betroffenen Personen und die besondere Struktur der Gesellschaft als massgebend erachtet. Aus dem im angefochtenen Entscheid erwähnten unveröffentlichten Urteil B. vom 9. Juni 1993 kann für die vorliegende Streitsache schon deshalb nichts abgeleitet werden, weil es in jenem Fall um den Anspruch eines einzelzeichnungsberechtigten Angestellten eines als Einzelfirma geführten Kleinbetriebes auf Kurzarbeitsentschädigung ging.
Schliesslich darf in einem weiteren Zusammenhang auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung insbesondere die Ganzarbeitslosigkeit, d.h. Kündigungen und Entlassungen, verhindern und gleichzeitig die Arbeitsplätze im Interesse von Arbeitgeber wie auch Arbeitnehmer erhalten will (unveröffentlichtes Urteil Gemeinde H. vom 26. Mai 1994; GERHARDS, a.a.O., N. 48 ff., Vorbem. zu Art. 31-41 AVIG; BRÜGGER, Die Kurzarbeitsentschädigung als arbeitslosenversicherungsrechtliche Präventivmassnahme, Diss. 1993, S. 54 ff.). Diese Zielsetzung des AVIG würde in Frage gestellt, wenn Mitarbeiter ungeachtet ihrer tatsächlichen Entscheidungsbefugnisse allein aufgrund von Zeichnungsberechtigung und Handelsregistereintragung vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung BGE 120 V 521 S. 527ausgenommen wären. Denn diesfalls wäre in vergleichbaren Fällen vermehrt mit Entlassungen zu rechnen, wie die Beschwerdeführerin zutreffend festhält.
Wie aus den eingereichten Unterlagen ersichtlich ist, gehören die von Kurzarbeit betroffenen Vizedirektoren nicht dem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium der Beschwerdeführerin an. Vielmehr handelt es sich um Fachspezialisten, Stabsmitarbeiter oder Ressortchefs mit beschränkten Entscheidungsbefugnissen. Aufgrund der hierarchischen Gliederung der X AG kann als erstellt gelten, dass sie die Entscheidungen der Arbeitgeberfirma weder bestimmen noch massgeblich beeinflussen können. Sie sind damit nicht zu dem durch Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG vom Entschädigungsanspruch ausgeschlossenen Personenkreis zu zählen; da auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, steht der Zusprechung von Kurzarbeitsentschädigung für die beantragte Dauer nichts entgegen.