Urteilskopf 120 V 25734. Urteil vom 3. November 1994 i.S. M. gegen Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber und AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich
Regeste Art. 3 Abs. 2 lit. c AHVG, Art. 33 Abs. 3 AHVG, Art. 55 Abs. 2 AHVV. Bei der Berechnung der einfachen Altersrente der Witwe sind im Rahmen von Variante II der Vergleichsrechnung nicht nur die eigenen Erwerbseinkommen und Beitragszeiten vor der Ehe, sondern auch diejenigen nach der Verwitwung in die Berechnung einzubeziehen (Änderung der Rechtsprechung).
Sachverhalt ab Seite 257
BGE 120 V 257 S. 257
A.- M., geboren am 15. Mai 1930, bezog nach dem Tod ihres Ehemannes ab 1. Mai 1982 eine Witwenrente sowie zwei Waisenrenten der AHV. Nach Erreichen des 62. Altersjahres sprach ihr die Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber mit Verfügung vom 15. Mai 1992 ab Juni 1992 eine einfache Altersrente von Fr. 1'554.-- im Monat aufgrund eines durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 123'120.-- aus 25 Jahren gemäss Rentenskala 38 zu. Der Rentenfestsetzung legte sie die für die Witwenrente massgebenden Berechnungselemente zugrunde, da sich aufgrund der eigenen Einkommen und Beitragszeiten der BGE 120 V 257 S. 258Witwe ein niedrigerer Rentenbetrag ergab. Dabei nahm sie eine Vergleichsrechnung in der Weise vor, dass einerseits die Summe der Erwerbseinkommen durch die Anzahl Jahre der gesamten Versicherungszeit (Variante I) und anderseits nur die Einkommen und Beitragszeiten vor der Ehe (Variante II) berücksichtigt wurden.
B.- Beschwerdeweise liess M. beantragen, im Rahmen von Variante II der Vergleichsrechnung seien auch die Einkommen und Beitragszeiten nach der Ehe zu berücksichtigen und es sei ihr demzufolge eine maximale Vollrente (von Fr. 1'800.--) ab 1. Juni 1992 zuzusprechen. Mit Entscheid vom 17. November 1992 wies die AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich die Beschwerde ab.
C.- Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M. das erstinstanzliche Beschwerdebegehren erneuern. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. Ausgleichskasse und Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Erwägungen
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
Für die Berechnung der einfachen Altersrente von Witwen sind nach Art. 33 Abs. 3 AHVG in der Regel die für die Berechnung der Witwenrente (bzw. der Witwenabfindung) geltenden Berechnungsgrundlagen massgebend. Der Rentenanspruch richtet sich demzufolge nach dem Verhältnis der vollen Beitragsjahre des verstorbenen Ehemannes zu denjenigen seines Jahrganges und nach dessen durchschnittlichem Jahreseinkommen (Art. 33 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 AHVG sowie Art. 29 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 29bis Abs. 1 und Art. 38 Abs. 2 AHVG). Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens werden Erwerbseinkommen, von denen die Ehefrau vor oder während der Ehe Beiträge entrichtet hat, jenen des Ehemannes hinzugerechnet (Art. 32 Abs. 2 AHVG). Nach Art. 33 Abs. 3 AHVG kann die Berechnung der einfachen Altersrente der Witwe nach den allgemeinen Berechnungsregeln, d.h. aufgrund der eigenen vollen Beitragsjahre der Witwe und ihres durchschnittlichen Jahreseinkommens erfolgen, sofern sich dadurch eine höhere Rente ergibt. Dabei werden die Jahre, während welcher die Witwe als nichterwerbstätige BGE 120 V 257 S. 259Ehefrau oder als nichterwerbstätige Witwe keine Beiträge entrichtet hat, als volle Beitragsjahre gezählt (Art. 55 Abs. 2 AHVV).
Aus diesen Gründen folgte das Gericht einem Antrag des BSV, wonach bei Variante II der Vergleichsrechnung (Berechnung ohne Berücksichtigung der Ehezeit) nur die Erwerbseinkommen und Beitragszeiten vor der Ehe, nicht dagegen diejenigen nach der Verwitwung zu berücksichtigen sind. Gleichzeitig stellte es fest, die getroffene Regelung schliesse nicht aus, dass - nach Variante II der Vergleichsrechnung - bei der nach der Verwitwung erwerbstätigen Frau das durchschnittliche Jahreseinkommen durch eine während der Dauer der Ehe ausgeübte Teilzeitarbeit (oder das Fehlen jeglichen Erwerbseinkommens) herabgesetzt werden könne. Dies wirke sich auf den Rentenanspruch indessen selten aus, weil die Berechnung der einfachen Altersrente auf den Grundlagen der Witwenrente in der Regel zu einem günstigeren Ergebnis führe als die Berechnung aufgrund der eigenen Erwerbseinkommen und Beitragszeiten der Witwe. Es lasse sich daher auch unter diesem Gesichtspunkt vertreten, die Vergleichsrechnung gemäss BGE 101 V 184 ff. nur in eingeschränkter Form auf die einfache Altersrente der Witwe anzuwenden.
Die Beschwerdeführerin beantragt eine Praxisänderung in dem Sinne, dass im Rahmen von Variante II der mit BGE 101 V 184 ff. eingeführten Vergleichsrechnung bei der einfachen Altersrente der Witwe nicht nur die eigenen Erwerbseinkommen und Beitragszeiten vor der Ehe, sondern auch die Erwerbseinkommen und Beitragszeiten nach der Verwitwung in die Berechnung einzubeziehen seien.
Entgegen den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann in der Rechtsprechung zur Berechnung der einfachen Altersrente der Witwe gemäss BGE BGE 103 V 114 ff. keine gegen Art. 4 Abs. 1 BV verstossende Ungleichbehandlung erblickt werden. Richtig ist, dass sich unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten die Stellung der Witwe von derjenigen der geschiedenen Frau nicht grundlegend unterscheidet, auch wenn die Witwe in der Mehrzahl der Fälle versicherungsmässig bessergestellt sein dürfte (vgl. BIGLER-EGGENBERGER, Soziale Sicherung der Frau, S. 108 f. und 198; KOHLER, La situation de la femme dans l'AVS, S. 195 ff., insbesondere S. 202). Abgesehen davon, dass die Witwe beim Anspruch auf die einfache Altersrente insofern privilegiert ist, als bei der geschiedenen Frau eine Berechnung aufgrund der für die Ehepaar-Altersrente massgebenden Grundlagen nur unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen kann (Art. 31 Abs. 3 AHVG), bestehen bezüglich der hier streitigen Rentenberechnung jedoch insofern unterschiedliche rechtliche und tatsächliche Verhältnisse, als die nichterwerbstätige Witwe von der Beitragspflicht befreit ist (Art. 3 Abs. 2 lit. c AHVG). Die Gefahr von Missbräuchen beim Anspruch auf die einfache Altersrente ist bei der Witwe daher ungleich grösser als bei der geschiedenen Frau, welche auch als Nichterwerbstätige Beiträge zu bezahlen hat. Dies gilt um so mehr, als die Wahrscheinlichkeit, dass der Wechsel im Zivilstand kurz vor Beginn des Anspruchs auf die Altersrente eintritt, bei der Witwe grösser ist als bei der geschiedenen Frau. Es kann daher nicht gesagt werden, dass die getroffene Regelung sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt oder rechtliche Unterscheidungen trifft, für die sich ein vernünftiger Grund nicht finden lässt (vgl. BGE 117 V 173 Erw. 6a mit Hinweisen). Schliesslich macht auch die Beschwerdeführerin nicht geltend, dass den unterschiedlichen Verhältnissen auf eine andere, für die Witwe günstigere Weise Rechnung getragen werden könnte (vgl. hiezu BGE 103 V 118 oben).
c) In tatsächlicher Hinsicht ist indessen zu berücksichtigen, dass die Zahl der Witwen, die voreheliche Erwerbseinkommen und Beitragszeiten aufweisen, erheblich zugenommen hat, weil einerseits mehr Frauen vor der Eheschliessung erwerbstätig gewesen sind und anderseits immer mehr altersrentenberechtigte Witwen nach dem 1. Januar 1948 (Inkrafttreten der BGE 120 V 257 S. 264AHV) geheiratet haben. Der für die Nichtanwendung von Variante II der Vergleichsrechnung auf die einfache Altersrente der Witwe als ausschlaggebend erachtete Gesichtspunkt der Missbrauchsgefahr hat damit an Bedeutung eingebüsst. Ausgesprochen stossende Fälle, wo die Witwe mit einem einzigen Jahreseinkommen die Höchstrente beanspruchen kann, sind heute weitgehend ausgeschlossen. Anderseits haben die Fälle, wo sich die lediglich teilweise Anwendung der Vergleichsrechnung auf die einfache Altersrente der Witwe nachteilig auswirkt, zugenommen, weil immer mehr Witwen nach der Verwitwung wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen und bei Eintritt ins Rentenalter über nacheheliche Erwerbseinkommen und Beitragszeiten verfügen. Indem gleichzeitig die gegen eine volle Anwendbarkeit von Variante II der Vergleichsrechnung massgebend gewesenen Überlegungen an Gewicht verloren und die für eine volle Anwendbarkeit sprechenden Gründe an Bedeutung gewonnen haben, liegen veränderte tatsächliche Verhältnisse vor, die eine Praxisänderung zu rechtfertigen vermögen (BGE 110 V 124 Erw. 2e, BGE 108 V 17 Erw. 3b, BGE 107 V 3 Erw. 2 und 82 Erw. 5a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 111 V 170 Erw. 5b mit Hinweisen).
Im Sinne der in BGE 101 V 190 Erw. 5 vorbehaltenen Anpassungen der Berechnungsmethode ist somit festzustellen, dass bei der einfachen Altersrente der Witwe die Vergleichsrechnung aufgrund der eigenen Erwerbseinkommen und Beitragszeiten der Witwe in der Weise vorzunehmen ist, dass einerseits die Summe der Erwerbseinkommen durch die Anzahl Jahre der gesamten Versicherungszeit (Variante I) und anderseits die Einkommen vor und nach der Ehe durch die Zahl der entsprechenden Beitragsjahre geteilt werden (Variante II). Zwar kann sich hieraus eine Besserstellung der verwitweten gegenüber der geschiedenen Frau ergeben, welche sich auch die als Nichterwerbstätige geleisteten Beiträge anrechnen lassen muss (Art. 30 Abs. 3 AHVG), was in der Regel zu einem niedrigeren durchschnittlichen Jahreseinkommen führt. Dies ist indessen um so eher hinzunehmen, als der Gesetzgeber die Stellung der geschiedenen Frau dadurch verbessert hat, dass geschiedene Altersrentnerinnen für Jahre, in denen sie die elterliche Gewalt über Kinder ausgeübt haben, welche das 16. Altersjahr noch nicht vollendet haben, Erziehungsgutschriften beanspruchen können (am 1. Januar 1994 in Kraft getretener Art. 2 des Bundesbeschlusses über Leistungsverbesserungen in der AHV und der Invalidenversicherung sowie ihre Finanzierung vom 19. Juni 1992; SR 831.100.1).
BGE 120 V 257 S. 265