Urteilskopf 120 IV 144. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 2. März 1994 i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste Art. 148 Abs. 1 und Art. 251 Ziff. 1 StGB; Betrug, Falschbeurkundung; Erstellen inhaltlich unwahrer Rechnungen. Das Erstellen einer inhaltlich unwahren Rechnung kann unter Betrugsgesichtspunkten von Bedeutung sein. Soweit die Errichtung inhaltlich unwahrer Schriftstücke vom Tatbestand der Falschbeurkundung nicht erfasst ist, darf daraus nicht auf allgemeine Straflosigkeit geschlossen werden.
Sachverhalt ab Seite 15
BGE 120 IV 14 S. 15
A.- Y. betreibt seit dem 1. März 1979 eine Karosseriewerkstatt in Basel. Vom 1. Januar 1986 bis zum 30. Juni 1988 arbeitete X. als Karosserie-Spengler im Betrieb des Y. Y. verleitete mehrere Kunden zu unkorrektem Verhalten gegenüber ihren Teilkaskoversicherern, in zwei Fällen unter Mitwirkung von X.. Y. und X. war bekannt, dass die Versicherungsgesellschaften Glasbruch, insbesondere bei Frontscheiben von Automobilen, als Bagatellschaden behandeln und dabei in der Regel dann von einer Schadeninspektion absehen, wenn der Kunde in einer Fachwerkstatt Ersatz beschafft und die Werkstatt mit der Versicherung direkt abrechnet. Y., in zwei Fällen auch X., forderten die Kunden jeweils auf, ihre in Wirklichkeit nicht oder nur geringfügig beschädigten Fahrzeugfrontscheiben bei ihren Teilkaskoversicherern als ersatzbedürftig anzumelden, die Scheiben aber im bestehenden Zustand zu belassen und die von den Versicherungen ausbezahlten Beträge für anderweitig anstehende Reparaturarbeiten zu verwenden. Den Versicherungen wurde vorgespiegelt, der gemeldete Schaden sei tatsächlich behoben worden, worauf diese die Rechnungen bezahlten.
B.- Am 1. November 1991 sprach das Strafgericht Basel-Stadt Y. und X. des wiederholten Betruges schuldig. Es bestrafte Y. mit sechs und X. mit drei Monaten Gefängnis, je bedingt bei einer Probezeit von zwei Jahren. Am 24. November 1993 bestätigte der Ausschuss des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt dieses Urteil unter Hinweis auf die darin enthaltene Begründung.
C.- X. führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Appellationsgerichtsausschusses aufzuheben und die Sache zur Freisprechung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt.
BGE 120 IV 14 S. 16
Erwägungen
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