Urteilskopf 120 III 7524. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 26. August 1994 i.S. A. S. (Rekurs)
Regeste Arrestierung einer Freizügigkeitsleistung (Art. 275 SchKG, Art. 92 Ziff. 13 SchKG). Sobald die Voraussetzungen für die Auszahlung der Freizügigkeitsleistung gegeben sind, wird diese pfändbar und damit auch arrestierbar (E. 1a). Zeitpunkt des Arrestvollzugs (E. 1b u. E. 1c). Rechtsmissbräuchlicher Widerruf des Auszahlungsbegehrens (E. 1d).
Sachverhalt ab Seite 76
BGE 120 III 75 S. 76
Nachdem A. S. seinen Arbeitsvertrag mit der X. auf den 31. Januar 1994 gekündigt hatte, beantragte er am 28. Januar 1994 gegenüber der Vorsorgestiftung Y. die Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung, da er die Schweiz endgültig verlasse. Am 8. Februar 1994 erwirkte die X. beim Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Zürich gegen A. S. einen Arrestbefehl; als Arrestgegenstand wurden dessen sämtliche Ansprüche auf Freizügigkeitsleistung gegenüber der Vorsorgestiftung Y. bezeichnet. Das Betreibungsamt Zürich 8 teilte am 10. Februar 1994 der Vorsorgestiftung Y. mit, dass die Ansprüche von A. S. ihr gegenüber im Umfang des Arrestbefehls mit Beschlag belegt seien und forderte sie zur Herausgabe derselben auf. Nachdem die Vorsorgestiftung Y. am 3. März 1994 das voraussichtliche Freizügigkeitsguthaben von A. S. auf Fr. 85'973.-- beziffert hatte, stellte das Betreibungsamt am 7. März 1994 den Vollzug des Arrestes in der genannten Höhe fest. Das Bezirksgericht Zürich wies die von A. S. gegen den Arrestvollzug erhobene Beschwerde am 13. Juni 1994 ab, welcher Beschluss vom Obergericht des Kantons Zürich am 22. Juli 1994 bestätigt wurde. A. S. hat sich mit Rekurs vom 5. August 1994 an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts gewandt. Er beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses, die Gutheissung der Beschwerde gegen den Arrestvollzug und die Aufhebung des Arrestes auf seinen Freizügigkeitsansprüchen im Schätzungswert von Fr. 85'973.--; allenfalls sei die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde vorzunehmen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer weist den Rekurs ab.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
Mit dem Ziel der Arrestlegung ist insbesondere nicht vereinbar, zwischen einer gleichsam vorsorglichen Sperre und dem eigentlichen Vollzug zu unterscheiden. Jedes andere Verständnis findet nicht nur keine Stütze im Gesetz, es würde zudem zu einer (überflüssigen) Sicherstellung der spätern Beschlagnahme im Rahmen des Arrestes führen (BGE 75 III 106 E. 1 S. 108). Dafür besteht kein Bedarf, denn der Arrest ist umgehend zu vollziehen (JAEGER, Das Bundesgesetz betreffend Schuldbetreibung und Konkurs, 3.A. Zürich 1911, zweiter Band, Art. 274 N. 4). Einzig im Rahmen des Pfändungsvollzugs ist unter Umständen eine vorsorgliche Sperre von Guthaben bei Dritten notwendig und erlaubt (BGE 107 III 67 E. 2 S. 71).
d) Der Widerruf des Auszahlungsbegehrens vom 14./16. Februar 1994 ist somit im Anschluss an den Arrestvollzug erfolgt. Es entspricht einem leitenden Grundsatz, dass die Freizügigkeitsleistung grundsätzlich für die Aufrechterhaltung des Vorsorgeschutzes bestimmt ist und daher eine Barauszahlung nur in den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen in Frage kommt (BGE 119 III 18 E. 2a/b S. 19; MAURER, a.a.O., S. 215). Ob der Rekurrent auf seinen ursprünglichen Entscheid, von der Vorsorgeeinrichtung die Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung anzufordern, zurückkommen kann und damit allenfalls den entsprechenden Betrag der Arrestlegung rückwirkend entziehen kann, braucht indessen nicht entschieden zu werden. Die weitern im angefochtenen Beschluss erwähnten Arreste und die von der obern kantonalen Aufsichtsbehörde festgestellte Absicht des Rekurrenten, seinen Anspruch gegenüber der Vorsorgeeinrichtung doch noch der Arrestlegung zu entziehen, lassen nämlich ohne weiteres den Schluss zu, dass gerade der Widerruf vom 14./16. Februar 1994 einzig dem Ziel diente, die Gläubiger zu schädigen; ein solches Ansinnen erweist sich als rechtsmissbräuchlich und verdient daher keinen Schutz (Art. 2 ZGB; BGE 118 III 27 E. e S. 33).