Urteilskopf 120 III 7123. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 8. August 1994 i.S. H. (Rekurs)
Regeste Art. 92 Ziff. 10 und 13 SchKG; Art. 93 SchKG; beschränkte Pfändbarkeit und Verarrestierbarkeit von Leistungen aus beruflicher Vorsorge nach Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses. Leistungen aus beruflicher Vorsorge sind nur vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses vollständig unpfändbar. Nach Eintritt dieses Ereignisses sind sie, unabhängig davon, ob sie wegen Alters, Todes oder Invalidität ausgerichtet werden, wie anderes Einkommen nach Art. 93 SchKG beschränkt pfändbar und damit können sie auch im den Notbedarf übersteigenden Umfang mit Arrest belegt werden.
Sachverhalt ab Seite 71
BGE 120 III 71 S. 71
A.- Katharina H. hat am 10. März 1994 einen Arrestbefehl für eine Forderung von Fr. 12'636.-- nebst Zins gegen Franz H. erwirkt. Als Arrestgegenstand wurde die dem Schuldner zustehende, dessen Existenzminimum übersteigende Rente der Basellandschaftlichen Beamtenversicherungskasse bezeichnet.
B.- Am 15. März 1994 vollzog das Betreibungsamt Liestal diesen Arrestbefehl. In der Arresturkunde hielt es fest, dass der Arrest erfolglos sei, da es sich bei dem im Arrestbefehl aufgeführten Vermögenswert um eine gemäss Art. 92 Ziff. 10 SchKG unpfändbare Invalidenrente handle. Eine gegen diese Verfügung von Katharina H. eingereichte Beschwerde wies die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons BGE 120 III 71 S. 72Basel-Landschaft mit Entscheid vom 12. Juli 1994 ab.
C.- Katharina H. gelangt mit Rekurs an das Bundesgericht und verlangt im wesentlichen, das Betreibungsamt sei anzuweisen, den Notbedarf des Schuldners festzustellen und den pfändbaren Teil seiner monatlichen Rente der Beamtenversicherung mit Arrest zu belegen. Vernehmlassungen sind keine eingeholt worden.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
Das Betreibungsamt und die kantonale Aufsichtsbehörde haben den Arrestvollzug verweigert, weil es sich bei der fraglichen Rente um eine Invalidenrente handle. Solche seien nach Art. 92 Ziff. 10 SchKG absolut unpfändbar.
Schliesslich wurde im Zusammenhang mit dem Erlass des Gesetzes über die berufliche Vorsorge (BVG; SR 831.40) Art. 92 Ziff. 13 in das SchKG eingefügt. Im Entwurf des Bundesrates hatte diese Bestimmung noch gelautet: "Ansprüche nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vor Fälligkeit". Der Nationalrat hat als Erstrat ohne Diskussion die Fassung beschlossen, die dann auch Gesetz geworden ist (Amtl.Bull. 1977 N 1359), ohne damit allerdings eine Einengung auf eine bestimmte Art von Leistungen aus BVG zu bezwecken.
d) In einem 1986 ergangenen Entscheid knüpfte das Bundesgericht trotz inzwischen veränderter Rechtslage an seine alte Rechtsprechung an und erklärte nur jenen Teil der wegen Invalidität vorzeitig ausgerichteten Rente einer beruflichen Vorsorgeeinrichtung als nach Art. 92 Ziff. 10 SchKG unpfändbar, welcher auf den Beiträgen des Arbeitgebers beruht, während die aus den Arbeitnehmerbeiträgen ersparte Rente als nach Art. 93 SchKG beschränkt pfändbar betrachtet wurde. Nach Erreichen des Rücktrittsalters sei jedoch die ganze Rente beschränkt pfändbar (Entscheid vom 22.07.1986, Rep 1988 121 295). In einem weiteren Urteil hat das Bundesgericht dieser Rechtsprechung folgend die nach Erreichen des BGE 120 III 71 S. 7465. Altersjahrs dem Schuldner aus der beruflichen Vorsorge ausbezahlte Rente trotz Invalidität als beschränkt pfändbar erklärt, ohne dabei entscheiden zu müssen, was für die vor diesem Alter ausgerichteten Leistungen gilt (BGE 118 III 16 ff.). In ihrem neusten diesbezüglich publizierten Urteil hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer für die Abgrenzung nun aber darauf abgestellt, ob die fragliche Leistung wegen Erwerbsausfalls ausgerichtet worden ist und damit ein Ersatzeinkommen darstelle oder nicht. Es gebe keinen Grund, die als Ersatzeinkommen ausgerichteten Renten gegenüber den in Art. 93 SchKG aufgeführten Einkünften zu bevorzugen, "mindestens solange diese Leistung nicht für die Folgen einer bleibenden Arbeitsunfähigkeit erfolgt" sei (BGE 119 III 17).
Im vorliegenden Fall handelt es sich nach den auch von der Rekurrentin nicht bestrittenen Feststellungen der Vorinstanz um eine Rente, die wegen Invalidität ausgerichtet wird. Nichts deutet darauf hin, dass die invaliditätsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur vorübergehend wäre. Die in den bisherigen publizierten Urteilen offen gelassene Frage muss somit entschieden werden.
Art. 92 Ziff. 10 SchKG bezweckt, jene Beträge von der Pfändbarkeit auszunehmen, welche eine Einbusse in den Persönlichkeitsgütern ausgleichen sollen (PAUL MARVILLE, Exécution forcée, responsabilité patrimoniale et protection de la personnalité, Diss. Lausanne 1992, S. 256 f.). Die Persönlichkeit als solche haftet den Gläubigern nicht. Das soll auch für die Vermögenswerte gelten, die als Ersatz für eine Beeinträchtigung in der Persönlichkeit ausgerichtet werden. Soweit ursprünglich auch ein gewisser Sozialschutz mitgespielt haben mag, weil die Empfänger solcher Renten als besonders bedürftig angesehen worden sind, kommt diesem Gedanken im Zusammenhang mit Art. 92 Ziff. 10 SchKG heute kaum mehr grosse Bedeutung zu, da sich die Unpfändbarkeit der Renten aus der IV und der Unfallversicherung nun aus den entsprechenden Gesetzen ergibt (Art. 50 IVG [SR 831.20] in Verb. mit Art. 20 AHVG [SR 831.10] und Art. 50 UVG [832.20]). Die Leistungen, welche als Ersatzeinkommen an die Stelle des wegen der Gesundheitsstörung entfallenen Erwerbseinkommens treten, fallen demgemäss nicht unter Art. 92 Ziff. 10 SchKG (BGE 119 III 17). Sie sind beschränkt pfändbar (Art. 93 SchKG), wie dies auch vor der Gesundheitsstörung für das Erwerbseinkommen galt. Es kann somit nicht darauf ankommen, ob die Leistungen wegen einer vorübergehenden oder wegen einer bleibenden Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet werden.
BGE 120 III 71 S. 75