Urteilskopf 120 III 189. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 2. März 1994 i.S. S. K., R. K. und W. Z. (Rekurs)
Regeste Pfändung eines Bankkontos; Verrechnungseinrede. Erhebt die Bank - als Drittschuldnerin - Verrechnungseinrede, so ist kein Widerspruchsverfahren durchzuführen. Vielmehr ist die gegenüber der Bank geltend gemachte Forderung als bestrittene zu pfänden.
Sachverhalt ab Seite 19
BGE 120 III 18 S. 19
A.- Zugunsten von drei Betreibungsgruppen in den gegen S. K., R. K. und W. Z. gerichteten Betreibungen belegte das Betreibungsamt Niedersimmental ein Bankkonto bei der Schweizerischen Bankgesellschaft (Bern) mit Pfandbeschlag. Nachdem das Betreibungsamt der Schweizerischen Bankgesellschaft Frist zur Klage gemäss Art. 107 SchKG angesetzt hatte, beschwerte sich diese bei der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern. Sie beantragte, dass die Verfügung des Betreibungsamtes aufzuheben und statt dessen den Schuldnern, eventuell den Gläubigern Frist zur Klage gemäss Art. 109 SchKG anzusetzen sei. Die kantonale Aufsichtsbehörde hob die Fristansetzung gemäss Art. 107 SchKG auf und verfügte, dass die Forderung gegenüber der Schweizerischen Bankgesellschaft als bestrittene zu pfänden sei.
B.- S. K., R. K. und W. Z. zogen die Sache an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weiter. Diese wies den Rekurs ab.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
Die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern hat in den angefochtenen Entscheiden, unter Hinweis auf DENZLER (Der Anwendungsbereich des Widerspruchsverfahrens, Zürcher Diss. 1986, S. 82 f.), darauf hingewiesen, dass der Drittschuldner, welcher Verrechnung geltend macht, zum Ausdruck bringe, dass er die Forderung im Umfang der Gegenforderung als getilgt betrachte. Er behaupte damit nicht, die Forderung stehe ihm und nicht dem Betriebenen zu, vielmehr bestreite er Bestand und Höhe der Forderung an sich. Diese Frage aber könne nicht Gegenstand eines Widerspruchsverfahrens sein. Überzeugt schon diese Auffassung, so ist der kantonalen Aufsichtsbehörde auch beizupflichten, wenn sie erklärt, dass mit der behaupteten Tilgung der Forderung durch Verrechnung auch ein allfälliges akzessorisches Pfandrecht untergegangen sei, und wenn sie zum Schluss gelangt, dass die Forderung als bestrittene zu pfänden sei und allenfalls von Gläubigern gemäss Art. 131 Abs. 2 SchKG zur Eintreibung übernommen werden könne. Man gelangt damit zu demselben Ergebnis wie bei der - jetzt nicht mehr zulässigen (vgl. BGE 117 III 52) - Lohnabtretung, wo der angeblich abgetretene Betrag ebenfalls als bestrittene Forderung in die Pfändungsurkunde aufzunehmen war, wenn die Gültigkeit der Abtretung bestritten wurde (BGE 65 III 129 E. 3, S. 132; BGE 66 III 42; BGE 88 III 109, S. 116; FRITZSCHE/WALDER, a.a.O., § 24 N. 77 f., § 26 N. 40 (S. 378); GILLIÉRON, a.a.O., S. 208, B; a.M., das Widerspruchsverfahren befürwortend, BlSchKG 47/1983, S. 222, N. 124; WALDER, Lohnabtretung und Zwangsvollstreckung, Zürich 1975, S. 54 ff.). Somit erweisen sich die angefochtenen Entscheide als bundesrechtskonform.