Urteilskopf 120 II 41776. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 14. Dezember 1994 i.S. B. gegen S. (Berufung)
Regeste Herabsetzung (Art. 522 ff. ZGB). 1. Geltendmachen des Herabsetzungsanspruchs mittels Einrede (Art. 533 Abs. 3 ZGB). Der Anspruch wird von einem Erben auch in dem von ihm selbst eingeleiteten Erbteilungsprozess einredeweise geltend gemacht, vorausgesetzt, er hat am Nachlassvermögen Mitbesitz (E. 2). 2. Herabsetzung einer Verfügung unter Lebenden (Art. 527 ZGB).
Sachverhalt ab Seite 418
BGE 120 II 417 S. 418
A.- Die am 3. Oktober 1991 verstorbene L. hinterliess als gesetzliche Erben die Tochter S. und den Sohn B. Mit einem am 4. August 1978 "auf Rechnung künftiger Erbschaft" abgeschlossenen Abtretungsvertrag hatte die Erblasserin das Eigentum an der Liegenschaft Grundbuchblatt Nr. ... in Y. samt allen Nebenrechten ihrem Sohn übertragen, wobei sie sich die lebenslängliche unentgeltliche Nutzniessung vorbehielt. Ferner wurde bestimmt, dass der Anrechnungswert, welcher "dereinst im Nachlass der Abtreterin zur Ausgleichung zu bringen" sein werde, auf Fr. 260'000.-- festgelegt werde. In einer letztwilligen Verfügung vom gleichen Tag setzte L. ihre Tochter auf den Pflichtteil; die verfügungsfreie Quote wandte sie dem Sohn zu.
B.- Am 3. September 1993 reichte S. beim Appellationshof des Kantons Bern gegen ihren Bruder B. Klage ein mit den Rechtsbegehren, die dem Beklagten von der Erblasserin L. gemachten Zuwendungen seien auf das erlaubte Mass herabzusetzen und der Nachlass sei nach gerichtlicher Anordnung zu teilen. Der Beklagte schloss auf Abweisung des Herabsetzungsbegehrens und erklärte im übrigen, dass er sich einer Teilung des Nachlasses nach gerichtlicher Anordnung nicht widersetze.
C.- Der Appellationshof (III. Zivilkammer) des Kantons Bern erkannte am 8. Juni 1994 folgendes:
"1. Die Herabsetzungsklage wird dahin gutgeheissen, dass der Anrechnungswert der Liegenschaft in Y. gemäss Inventar vom 25./27. März 1992 mit Fr. 1'169'000.-- einzusetzen ist.
2. Es ist ein Vorempfang des Beklagten von Fr. 5'000.-- für Mobiliar und Schmuck in das Inventar aufzunehmen.
3. Soweit weitergehend wird die Klage abgewiesen.
4. Der sich bei Notar X. befindende Schmuck (Ziff. 6 Abs. 3 des Inventarvorberichtes) ist dem Beklagten auszuhändigen.
5. Notar X. wird angewiesen, nach Rechtskraft des Urteils, das Inventar gemäss den vorstehenden Ziffern 1 und 2 zu korrigieren, bei den Aktiven gemäss B III Ziff. 6 und 7 die gegenwärtigen Kurswerte einzusetzen und die Schlussabrechnung zu erstellen. Der Klägerin sind die restanzlichen Aktiven zu übergeben. In Berücksichtigung der Erbteile der Klägerin von 3/8 und des Beklagten von 5/8 ist die Herausschuld des Beklagten an die Klägerin zu berechnen.
6. Die von beiden Parteien zu bezahlenden Gerichtskosten werden bestimmt auf je Fr. 10'000.-- inkl. Auslagen.
7. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zu bezahlen:
D.- Gegen dieses Urteil hat der Beklagte beim Bundesgericht Berufung erhoben mit den Anträgen, es seien die Dispositiv-Ziffern 1,5 und 7 aufzuheben, die Herabsetzungsklage bezüglich der Liegenschaft Y. Gbbl. Nr. ... vollumfänglich abzuweisen und der Anrechnungswert dieser Liegenschaft gemäss Inventar vom 25./27. März 1992 mit Fr. 260'000.-- einzusetzen und zur Ausgleichung zu bringen. Die Klägerin schliesst auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
Der Beklagte rügt insofern eine Verletzung von Art. 533 Abs. 1 und 3 ZGB, als der Appellationshof zum Schluss gelangt ist, die Frage der Verwirkung des Herabsetzungsanspruchs stelle sich hier gar nicht, da ein derartiger Anspruch nach ständiger Rechtsprechung im Teilungsprozess zwischen den Erben jederzeit einredeweise geltend gemacht werden könne. Art. 533 Abs. 3 ZGB bestimmt ausdrücklich, dass der Herabsetzungsanspruch jederzeit mittels Einrede geltend gemacht werden kann. Welche Parteirolle im Prozess der betreffende Erbe einnimmt, ist unerheblich; entscheidend ist einzig, ob er am Nachlassvermögen Mitbesitz hat (BGE 108 II 288 E. 2 S. 292 mit Hinweis), was auf die Klägerin als pflichtteilsberechtigte Erbin ohne weiteres zutrifft. Die Voraussetzungen zur einredeweisen Geltendmachung des Herabsetzungsanspruchs waren hier mithin erfüllt, auch wenn die Klägerin auf Teilung und in einem vorangestellten Begehren gar auf Herabsetzung geklagt hatte. Dass das Herabsetzungsbegehren die lebzeitige Zuwendung einer Sache durch die Erblasserin betraf, ist ebenfalls ohne Belang: Der strittige Anspruch richtete sich gegen einen am Nachlass beteiligten Miterben, den Beklagten, und dieser hatte nicht etwa eingewendet, der geltend gemachte Herabsetzungsanspruch übersteige seinen Anteil am Nachlass und er müsste deshalb zur Auffüllung des klägerischen Pflichtteils auf sein eigenes Vermögen greifen (vgl. PICENONI, Die Verjährung der Testamentsungültigkeits- und Herabsetzungsklage, in: SJZ 63/1967, S. 105 lit. g; WERNER MÜLLER-HELLBACH, Die Verjährung der erbrechtlichen Klagen, Diss. Zürich 1975, S. 111).
Eine Verletzung von Art. 527 Ziff. 1 ZGB erblickt der Beklagte darin, dass die Vorinstanz die Abtretung der Liegenschaft an ihn als lebzeitige BGE 120 II 417 S. 420Zuwendung auf Anrechnung an den Erbteil behandelt hat.
Unbehelflich ist auch der Hinweis des Beklagten auf BGE 84 II 338 ff., wo aus der vertraglichen Bestimmung, der Kapitalbetrag des Abtretungspreises sei nach dem Ableben der das Grundstück abtretenden Mutter "in deren Nachlass zur Ausgleichung zu bringen", nicht auf eine Anordnung der Ausgleichung gemäss Art. 626 ZGB, sondern auf eine Anweisung zur Anrechnung bei der Erbteilung im Sinne von Art. 614 ZGB geschlossen wurde (E. 7a S. 348 f.). Der Sachverhalt, der jenem Entscheid zugrunde gelegen hatte, lässt sich mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichen. Dort war es um die (verzinsliche) Preisforderung gegangen, die der Erblasserin zu Lebzeiten aus dem Geschäft erwachsen und der Übernehmerin in einem bestimmten Umfang gestundet worden war (vgl. S. 339).