Urteilskopf 119 V 31746. Urteil vom 4. November 1993 i.S. Kantonaler Krankenkassen-Verband Schaffhausen gegen Kantonale Ärztegesellschaft Schaffhausen und Schiedsgericht nach Art. 25 KUVG des Kantons Schaffhausen
Regeste Art. 129 Abs. 1 lit. b OG: Frage der Tarifstreitigkeit. Der auf abstrakte Feststellung der Rechtslage lautende Entscheid eines kantonalen Schiedsgerichts nach Art. 25 KUVG über die generelle Anwendbarkeit einer zwischen Krankenkassen und Ärzten vereinbarten tarifvertraglichen Indexklausel unter der Geltung des dringlichen Bundesbeschlusses über befristete Massnahmen gegen die Kostensteigerung in der Krankenversicherung vom 13. Dezember 1991 stellt keine Verfügung über einen Tarif im Sinne von Art. 129 Abs. 1 lit. b OG dar, weshalb die Verwaltungsgerichtsbeschwerde dagegen zulässig ist (E. 2). Art. 25 Abs. 1 KUVG: Prüfung der Prozessvoraussetzungen des schiedsgerichtlichen Verfahrens.
Sachverhalt ab Seite 319
BGE 119 V 317 S. 319
A.- a) Zwischen der Kantonalen Ärztegesellschaft Schaffhausen und dem Kantonalen Krankenkassen-Verband Schaffhausen besteht seit dem 1. Januar 1968 ein auf der Grundlage von Art. 16 KUVG abgeschlossener "Kollektivvertrag" mit zugehörigem "Tarif der ärztlichen Leistungen". Mit Wirkung ab 1. Januar 1987 erhielt Art. 6 dieses Tarifes folgende neue Fassung:
"Der vorliegende Tarif stellt ab 1.1.1987 einen
TP(Taxpunkt)-Tarif dar.
Der TP-Wert beträgt ab 1.1.87 75 Rappen.
50% der Teuerung werden jeweils auf den 1.1. des
nachfolgenden Jahres automatisch ausgeglichen, sofern der
Landesindex der Konsumentenpreise (LIKP) des Monats Dezember seit
der letztmals erfolgten Ausgleichung um 5% angestiegen ist.
Als Berechnungsformel gilt:
(neuer Indexstand LIKP)/(alter Indexstand LIKP)
[letzte Anpassung]
Ein Ausgleich der restlichen 50% erfolgt jeweils auf den
nachfolgenden 1. Juli, entsprechend dem Ergebnis der auf
Verlangen eines Vertragspartners zu führenden Verhandlungen."
Wie der Grundvertrag wurde auch diese Änderung des Art. 6 Tarif vom Regierungsrat des Kantons Schaffhausen am 13. Januar 1987 mit Wirkung ab 1. Januar 1987 genehmigt.
Das Schiedsgericht bejahte seine sachliche Zuständigkeit, die Aktiv- und Passivlegitimation der beiden Verbände sowie insbesondere auch deren schützenswertes Interesse an der Feststellung der Rechtslage und prüfte im folgenden die Auswirkungen des dringlichen Bundesbeschlusses auf die tarifvertragliche Vereinbarung. Aus dem Fehlen spezieller übergangsrechtlicher Bestimmungen, aus dem Text des Art. 1 Abs. 2 lit. a Bundesbeschluss sowie aus den Materialien (Botschaft des Bundesrates vom 6. November 1991) und unter Berücksichtigung einer Stellungnahme des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) vom 20. Dezember 1991 schloss das Schiedsgericht, man könne nicht von einer direkten materiellen Wirkung des BGE 119 V 317 S. 321Bundesbeschlusses auf vor dem 14. Dezember 1991 genehmigte Tarifverträge und damit auch auf den Art. 6 des Schaffhauser Tarifes sprechen. Insbesondere verwarf das Schiedsgericht die vom Kassenverband vertretene Auffassung, dass die (automatische) Taxpunktwert-Erhöhung eine genehmigungspflichtige Abänderung des Tarifvertrages sei: "Der vorgesehene Anpassungsmechanismus wurde damit anhand eines objektiv bestimmbaren Kriteriums festgelegt; die darauf beruhenden Taxpunktwert-Erhöhungen stellen keine formelle Änderung der bestehenden Vereinbarung, sondern lediglich deren Anwendung dar." Nicht auszuschliessen sei freilich, dass der Regierungsrat die 1987 erteilte Genehmigung aufgrund veränderter Verhältnisse in Wiedererwägung ziehen würde, wozu er nach der Auffassung einer Minderheit des Schiedsgerichtes gar verpflichtet gewesen wäre. Nachdem jedoch der regierungsrätliche Nichteintretensentscheid vom 2. Juni 1992 zufolge Nichtanfechtung in Rechtskraft erwachsen sei, müsse nach einhelliger Auffassung des Schiedsgerichtes vom genehmigten Tarif ausgegangen und dieser angewendet werden. Diese Erwägungen führten das Schiedsgericht, da die Erhöhung in zahlenmässiger Hinsicht unbestritten war, zu folgender Entscheidung:
"1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte (Kassenverband)
auch während der Geltungsdauer des Bundesbeschlusses über
befristete Massnahmen gegen die Kostensteigerung in der
Krankenversicherung vom 13. Dezember 1991 zur Einhaltung des von
den Parteien vereinbarten und vom Regierungsrat des
Kantons Schaffhausen am 13. Januar 1987 genehmigten Artikels 6
des Tarifvertrages verpflichtet ist. Der Taxpunktwert ist demnach
rückwirkend auf den 1. Januar 1992 bis auf weiteres um 2 Rappen
von 83 auf 85 Rappen zu erhöhen.
..."
B.- Der Kassenverband führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen auf Aufhebung des schiedsgerichtlichen Entscheides, auf Feststellung, dass der dringliche Bundesbeschluss vollumfänglich auf den Schaffhauser Tarifvertrag anwendbar sei, dass gestützt darauf der Taxpunktwert auf den 1. Januar 1992 nicht erhöht werden könne; eventualiter auf Feststellung, dass gestützt auf die dringlichen Bundesbeschlüsse vom 13. Dezember 1991 der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen das Begehren um Erhöhung des Taxpunktwertes "hätte überprüfen und ihm zustimmen müssen". In prozessualer Hinsicht wird um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels ersucht.
BGE 119 V 317 S. 322
Zur Begründung verweist der Kassenverband auf die Steigerungsrate von 7,98% der direkten Arztkosten pro versichertes Mitglied im Rahmen ambulanter Behandlung, welcher Wert auf 13,44% ansteige, wenn man die Anpassung des Taxpunktwertes dazurechne; demgegenüber hätte nach dem dringlichen Bundesbeschluss (Art. 1 Abs. 1) die Kostensteigerung maximal 7,80% betragen dürfen. Gestützt auf diese Berechnungsgrundlagen sei eine Erhöhung der Tarife für die ärztliche ambulante Behandlung auf kollektivvertraglicher Grundlage nicht zulässig. Zum Argument des Schiedsgerichtes, es gehe nicht um eine genehmigungspflichtige Änderung des Kollektivvertrages, sondern einzig um dessen Anwendung, macht der Verband geltend, dabei werde übersehen, dass die in Frage stehende Indexklausel nicht nur auf den Tarif, der ein wesentlicher Vertragsbestandteil sei, sondern auch auf die durchaus als gefährlich zu bezeichnende Kostenentwicklung im Gesundheitswesen einen direkten Einfluss habe. Gerade darauf habe aber der Gesetzgeber einwirken wollen, indem er mit den dringlichen Bundesbeschlüssen vom 13. Dezember 1991 auf veränderte Situationen reagierte. Es könne daher nicht angehen, mit einer solch starren Regelung, wie sie die Indexklausel darstelle, die Umsetzung von dringlichem Bundesrecht innert nützlicher Frist zu verhindern oder gar generell zu vereiteln. Dass die Taxpunktwert-Erhöhung eine genehmigungspflichtige Vertragsänderung sei, ergebe sich auch aus einer Stellungnahme des Eidg. Departementes des Innern vom 9. Dezember 1992 an das Bundesamt für Justiz. Das Festhalten an den Indexklauseln laufe den materiellen Zielen der bundesrechtlichen Sofortmassnahmen zuwider, was unter dem Gesichtspunkt der derogatorischen Kraft des Bundesrechts nicht hingenommen werden könne. Die Ärztegesellschaft schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf einzutreten sei. U. a. führt die Ärztegesellschaft aus, das Verhalten des Kassenverbandes, der seit der Genehmigung von Art. 6 des Tarifvertrages - somit seit Anfang 1987 - bei keiner der bisher gestützt auf diese Bestimmung erfolgten Taxpunktanpassungen ein Genehmigungsgesuch an den Regierungsrat gestellt habe, zeige, dass auch er stets die Auffassung der Ärzteschaft geteilt habe, weitere regierungsrätliche Genehmigungen seien nicht mehr nötig. Das BSV schliesst in dem Sinne auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, als es die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides mangels sachlicher Zuständigkeit des Schiedsgerichtes, eventuell die Rückweisung der Sache an dieses zu ergänzender BGE 119 V 317 S. 323Abklärung und neuem Entscheid, beantragt. Hinsichtlich des Eventualantrages verweist das Bundesamt auf einen anderweitige Parteien betreffenden bundesrätlichen Beschwerdeentscheid "in Sachen Taxpunktwert für ambulante Spitalbehandlungen" vom 12. Mai 1993, den es auszugsweise ins Recht legt. Grundsätzlich betrachtet das BSV die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des schaffhausischen Krankenkassenverbandes als unzulässig.
Erwägungen
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
Gemäss Art. 110 Abs. 4 OG findet ein weiterer Schriftenwechsel nach Eingang von Beschwerde und Vernehmlassungen nur ausnahmsweise statt. Dieser ist nach den Grundsätzen des rechtlichen Gehörs zu gewähren, wenn in der Vernehmlassung der Gegenpartei oder der Mitbeteiligten neue tatsächliche Behauptungen aufgestellt werden, deren Richtigkeit nicht ohne weiteres aktenkundig ist und die für die Entscheidung von wesentlicher Bedeutung sind. Was allfällige neue rechtliche Argumente anbetrifft, ist zu berücksichtigen, dass das Eidg. Versicherungsgericht das richtige Recht von Amtes wegen anzuwenden hat. Der blosse Umstand, dass in einer Vernehmlassung zusätzlich zu den im angefochtenen Entscheid angeführten Gründen weitere diesen stützende Argumente vorgebracht werden, rechtfertigt daher noch keine Gewährung des Replikrechts. Anders verhält es sich, wenn das Eidg. Versicherungsgericht der Auffassung ist, der angefochtene Entscheid lasse sich mit der ursprünglichen Begründung zwar nicht halten, wohl aber mit einer andern, erstmals in einer Vernehmlassung dargelegten (BGE 94 I 662 E. 1b; RKUV 1985 Nr. K 646 S. 239 E. 3b; unveröffentlichte E. 2a des in BGE 116 II 605 auszugsweise wiedergegebenen Urteils). Da im Lichte dieser Grundsätze weder die Vernehmlassung der Ärztegesellschaft noch diejenige des BSV einen zweiten Schriftenwechsel rechtfertigen, ist der entsprechende Antrag des beschwerdeführenden Kassenverbandes abzuweisen.
Das BSV hält die gegen den Entscheid des Schiedsgerichtes erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Hinweis auf Art. 129 Abs. 1 lit. b OG für unzulässig. Laut dieser Bestimmung ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig gegen Verfügungen über Tarife. Nach der Rechtsprechung ist das genannte Rechtsmittel allerdings nur unzulässig gegen Verfügungen, welche den Erlass oder BGE 119 V 317 S. 324die Genehmigung als Ganzes zum Gegenstand haben, oder wenn unmittelbar einzelne Tarifbestimmungen als solche angefochten werden. Entscheidend dafür ist, dass die Gesichtspunkte, welche der Strukturierung eines Tarifes zugrunde liegen, als nicht oder schwerlich justiziabel betrachtet werden. Hingegen steht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen gegen Verfügungen, welche in Anwendung eines Tarifes im Einzelfall ergangen sind (BGE 116 V 133 E. 2a mit Hinweisen). Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist der Entscheid des Schiedsgerichtes, welches eine letztinstanzliche richterliche kantonale Behörde im Sinne von Art. 128 in Verbindung mit Art. 98 lit. g OG darstellt. Dessen Entscheid ist keine Verfügung über einen Tarif im Sinne von Art. 129 Abs. 1 lit. b OG. Denn das Schiedsgericht hat mit seinem Entscheid nicht gestaltend in das zwischen den Parteien vereinbarte Tarifvertragswerk, sei es insgesamt, sei es in bezug auf eine einzelne Position, eingegriffen. Vielmehr hat das Schiedsgericht - in Form eines auf abstrakte Feststellung lautenden Erkenntnisses - entschieden, wie Art. 6 des Tarifvertrages unter der Geltung der dringlichen Bundesbeschlüsse und insbesondere mit Wirkung ab 1. Januar 1992 generell anzuwenden sei. Mit anderen Worten: Das Schiedsgericht hat, in Anwendung und Auslegung von Art. 6 Tarifvertrag und nach dessen vorfrageweiser Prüfung auf seine Vereinbarkeit mit dem dringlichen Bundesrecht, einen auf Feststellung der Rechtslage lautenden Entscheid getroffen. Das hat mit einer Tarifstreitigkeit im Sinne von Art. 129 Abs. 1 lit. b OG nichts zu tun, weshalb die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist.
Ist nach dem Gesagten auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten, stellt sich nunmehr die Frage, ob das Schiedsgericht seinerseits die Eintretensvoraussetzungen des vorinstanzlichen Verfahrens richtig behandelt hat. Denn nach ständiger Rechtsprechung prüft das Eidg. Versicherungsgericht von Amtes wegen die formellen Gültigkeitserfordernisse des Verfahrens (BGE 119 V 12 E. 1b mit Hinweisen). Dies gilt auch hinsichtlich des Verfahrens vor den kantonalen Schiedsgerichten, welche gemäss Art. 25 Abs. 1 KUVG Streitigkeiten zwischen Kassen einerseits und Ärzten, Apothekern, Chiropraktoren, Hebammen, medizinischen Hilfspersonen, Laboratorien oder Heilanstalten anderseits entscheiden (BGE 111 V 346 E. 1a; RKUV 1993 Nr. K 917 S. 111 E. 1b). Hat die Vorinstanz übersehen, dass es an einer Prozessvoraussetzung fehlte, und hat sie materiell entschieden, ist dies im Rechtsmittelverfahren BGE 119 V 317 S. 325von Amtes wegen zu berücksichtigen mit der Folge, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben ist (BGE 115 V 130 E. 1, BGE 114 V 327 E. 4b, je mit Hinweisen; RKUV 1993 Nr. K 917 S. 111 E. 1b; GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, S. 73 mit weiteren Hinweisen).
Das BSV hält ferner die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes für in sachlicher Hinsicht nicht gegeben. Dem kann mit der Vorinstanz nicht beigepflichtet werden, da es vorliegend um eine Tarifvertragsstreitigkeit nach Art. 16 und 22 Abs. 1 KUVG geht, welche unter die Schiedsgerichtsbarkeit gemäss Art. 25 KUVG fällt. Anders verhielte es sich nur, wenn eine genehmigungspflichtige Abänderung BGE 119 V 317 S. 327eines Tarifvertrages zur Debatte stünde, welche nach Art. 22 Abs. 3 und Art. 22quinquies KUVG in die Zuständigkeit der Kantonsregierungen und des Bundesrates fallen würde. Von einer solchen genehmigungspflichtigen Abänderung des Tarifvertrages in seiner erneuerten Fassung vom 15. Dezember 1986/13. Januar 1987 kann nicht die Rede sein. Dass der Bundesrat anscheinend die gegenteilige Auffassung vertreten hat (vgl. den erwähnten, vom BSV auszugsweise zu den Akten gegebenen Beschwerdeentscheid vom 12. Mai 1993), ist für das Eidg. Versicherungsgericht nicht verbindlich. Was der Krankenkassenverband bestreitet, ist vielmehr die Rechtsfolge, welche sich aus der früher vereinbarten, längst genehmigten Indexklausel des Tarifvertrages ergibt. Nur (geänderte) tarifvertragliche Bestimmungen unterliegen jedoch der Genehmigungspflicht, nicht die aus Vertragsbestimmungen sich ergebenden Rechtsfolgen - eine Selbstverständlichkeit, von welcher der beschwerdeführende Kassenverband während Jahren selber ausging, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend einwendet.
Damit bleibt die materiellrechtliche Frage zu prüfen, ob das Inkrafttreten des dringlichen Bundesbeschlusses über befristete Massnahmen gegen die Kostensteigerung in der Krankenversicherung am 14. Dezember 1991 die sich aus der tarifvertraglichen Indexklausel ergebende Erhöhung des Taxpunktwertes untersagt.
Angesichts dieser eindeutigen Rechtslage vermögen die geschilderten kassenseitigen Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Der in Frage stehende dringliche Bundesbeschluss steht der Anwendung der am 13. Januar 1987 genehmigten tarifvertraglichen Indexklausel und somit der Erhöhung des schaffhausischen Taxpunktwertes auf 85 Rappen per 1. Januar 1992 nicht entgegen.
(Kosten und Parteientschädigung)