Urteilskopf 119 V 14220. Auszug aus dem Urteil vom 2. Februar 1993 i.S. Kanton Zürich (Beamtenversicherungskasse) gegen B. und Versicherungsgericht des Kantons Zürich
Regeste Art. 28 BVG, Art. 331b, 342 Abs. 1 lit. a OR. Ein nach rund dreieinhalbjähiger Zugehörigkeit aus der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich austretender Versicherter hat gemäss Wortlaut und Systematik der Kassenstatuten keinen Anspruch auf Einbezug derjenigen Einkaufsleistungen in seine Austrittsentschädigung, die an sich von ihm selbst zu erbringen gewesen wären, aufgrund einer besonderen statutarischen Bestimmung und eines entsprechenden Beschlusses des Regierungsrates jedoch vom Kanton erbracht wurden. Anders als bei der privatrechtlichen werden bei der öffentlichrechtlichen Vorsorgeeinrichtung die Rechtsbeziehungen zu den Versicherten im überobligatorischen Bereich nicht durch Vorsorgevertrag, sondern unmittelbar durch Gesetz begründet. Es bedurfte daher im vorliegenden Fall keiner schriftlichen Abrede (wie gemäss BGE 118 V 229), um die dem Angestellten obliegende Nachzahlungs- und Einkaufsverpflichtung zu einer Pflicht des Arbeitgebers werden zu lassen, sondern - gemäss statutarischer Vorschrift - eines entsprechenden regierungsrätlichen Beschlusses.
Erwägungen ab Seite 143
BGE 119 V 142 S. 143
Aus den Erwägungen:
... Streitig ist, ob zur Freizügigkeitsleistung auch jener Teil von Nachzahlung und Einkauf gehört, den der Staat zu Lasten des Universitätsfonds übernahm. Dabei stimmen die Parteien darin überein, dass sich die Beurteilung des vom Beschwerdegegner erhobenen Anspruchs nach den Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal (nachfolgend: BVK-Statuten) vom 8. März 1972 richtet, und zwar in der Fassung gemäss Regierungsratsbeschluss vom 31. Oktober 1984.
(Ausführungen darüber, dass aufgrund grammatikalischer und systematischer Auslegung der BVK-Statuten kein Anspruch des ausscheidenden Versicherten auf Einbezug der vom Arbeitgeber nach § 14 erbrachten Zahlungen in die Freizügigkeitsleistung besteht.)
a) Der Beschwerdegegner hielt vor allem im kantonalen Verfahren dafür, dass sich der Regierungsrat ihm gegenüber mit Beschluss vom 8. August 1984 im Sinne einer internen Schuldübernahme (Art. 175 Abs. 1 OR) zur Leistung der Nachzahlungen und Einkaufsbeträge verpflichtet habe. Dieses Befreiungsversprechen habe das Verhältnis zwischen dem Schuldner (= Beschwerdegegner) und dem Gläubiger (= BVK) wesensgemäss nicht berührt mit der Folge, dass die vom Staat im Rahmen von § 14 BVK-Statuten erbrachten Leistungen persönliche Beiträge des Versicherten, mithin des Beschwerdegegners geblieben seien.
BGE 119 V 142 S. 144
Aufgrund des zuvor ermittelten Auslegungsergebnisses bestünde keine Veranlassung, auf diese vor dem Eidg. Versicherungsgericht - wenn auch in abgeschwächter Form - erneuerten Vorbringen näher einzugehen. Nachdem jedoch die Regeln über die Schuldübernahme im Urteil W. vom 25. September 1992 zu einem gegenteiligen Resultat geführt haben (BGE 118 V 229), rechtfertigt sich eine Darlegung der wesentlichen Unterschiede zwischen den beiden Fällen.