Urteilskopf 119 IV 30157. Urteil des Kassationshofes vom 26. November 1993 i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste Art. 181, Nötigung durch andere Beschränkung der Handlungsfreiheit. Diese Generalklausel ist restriktiv auszulegen (E. 2a, Bestätigung der Rechtsprechung). Bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit sind bei politischen Aktionen auf öffentlichem Grund die verfassungsmässigen Rechte zu beachten (E. 2b). Wer eine gesenkte Bahnschranke mit Ketten verriegelt, den Rotor mit Schnelleim lahmlegt und dadurch den Strassenverkehr rund 10 Minuten blockiert, begeht eine Nötigung (E. 3a). Diese ist nicht gerechtfertigt durch den damit bezweckten politisch-moralischen Appell (E. 3b).
Sachverhalt ab Seite 301
BGE 119 IV 301 S. 301
A.- Am Montag, den 21. Januar 1991, um ca. 06.40 Uhr, schloss X. gemeinsam mit zwei Kollegen die zu jenem Zeitpunkt aus Gründen des Bahnbetriebs gesenkten Schranken des Bahnübergangs an der Schaffhauserstrasse in Winterthur mit C-Gliederketten zusammen und sicherte die Ketten mit einem Vorhängeschloss. Sodann wurde der Rotor der Barriere mit einem Streichholz verstopft und mit einem Schnelleim verklebt. Die drei Männer stellten sich daraufhin auf den Bahnübergang und hielten ein Transparent hoch mit den BGE 119 IV 301 S. 302Aufschriften: "Stopp dem Golfkrieg" und "Nat. Demo 26.1. Sam. 14.30 Bern". Die Schrankenanlagen respektive die damit verbundenen Sicherheitseinrichtungen schalteten, ohne dass Sachschaden entstand, während ca. 35 Minuten auf Störung, wodurch der Regionalzug Schaffhausen-Winterthur infolge der automatisch gesperrten Einfahrtssignale eine Verspätung von etwa 15 Minuten erlitt. Infolge der von X. zusammen mit den beiden Kollegen durchgeführten Aktion verlängerte sich die Schliessungsdauer der zunächst aus Bahnbetriebsgründen gesenkten Bahnschranken um ca. 10 Minuten, bis die C-Gliederketten von Polizeibeamten durchschnitten und in der Folge die Bahnschranken wieder geöffnet werden konnten. Die Aktion hatte zur Folge, dass eine unbestimmte Vielzahl von Verkehrsteilnehmern vor den Bahnschranken rund 10 Minuten länger als durch den Bahnverkehr bedingt warten oder aber unter Benützung von beidseits vor dem Bahnübergang einmündenden Querstrassen Umwegsfahrten vornehmen mussten.
B.- Der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichts Winterthur sprach X. am 26. August 1992 vom Vorwurf der Nötigung (Art. 181 StGB) und der fahrlässigen Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen (Art. 239 Ziff. 2 StGB), frei. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte am 20. April 1993 auf die Berufung der Staatsanwaltschaft den Freispruch vom Vorwurf der fahrlässigen Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen. Es sprach X. aber der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig und bestrafte ihn deswegen mit einer Busse von Fr. 500.--, bedingt vorzeitig löschbar bei einer Probezeit von einem Jahr.
C.- Der Gebüsste führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts vom 20. April 1993 sei aufzuheben und die Sache zu seiner Freisprechung vom Vorwurf der Nötigung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Gemäss Art. 181 StGB wird wegen Nötigung mit Gefängnis oder mit Busse bestraft, wer jemanden durch Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden.
Die Vorinstanz betrachtet das Verschulden des Beschwerdeführers gesamthaft als leicht, auch wenn er eher provoziert als demonstriert habe, und berücksichtigt seine glaubhaft dargelegte pazifistische Grundhaltung, die sich in religiös-sozialem Umfeld entwickelt habe und sich auch in seiner beruflichen Tätigkeit als Psychiatriepfleger sowie in seinem politischen Engagement zeige, als achtenswerten Beweggrund strafmildernd.
c) Der Beschwerdeführer wirft die Frage auf, "ob ein aus unbestrittenermassen pazifistischen Gründen gegen den Golfkrieg gerichteter politisch-moralischer Appell, dem durch eine Blockadeaktion vor einem Bahnübergang für die Dauer von 10 Minuten eine grössere kommunikative Wirkung verschafft und womit für eine Grosskundgebung in Bern mobilisiert werden sollte, eine strafbare "Beschränkung der Handlungsfreiheit" im Sinne von Art. 181 StGB darstellt". Er verneint dies. Die Tatbestandsvariante der Nötigung durch andere Beschränkung der Handlungsfreiheit sei "nicht anzuwenden", da sie dem Bestimmtheitsgebot nicht genüge. Auch bei Ablehnung dieser Auffassung sei sein Verhalten nicht tatbestandsmässig.
Der Beschwerdeführer setzt sich sodann mit den "Kommunikationsbedingungen politischer Minderheiten" auseinander. Minderheiten seien "in hohem Masse auf appellative Ausdrucksformen im öffentlichen Raum angewiesen", "um überhaupt öffentlichen Anliegen, die keine institutionalisierten Funktionsträger haben, eine gewisse Aufmerksamkeit zu verschaffen". Im Lichte des Grundrechts der Meinungsäusserungsfreiheit als sogenanntes Kommunikationsgrundrecht sollen für die öffentliche Meinungsäusserung "auch durch unkonventionelle Mittel möglichst grosse Freiräume eröffnet werden". Mit der Blockadeaktion habe der Beschwerdeführer, "begleitet von Pressefotografen und im Vertrauen auf einen Multiplikatoreffekt qua Medienecho, einen expressiven Appell an eine breitere Öffentlichkeit gerichtet". Eine Fahrtbehinderung von BGE 119 IV 301 S. 30510 Minuten vor einer geschlossenen Bahnschranke sei keine Freiheitsbehinderung, die der politisch-moralisch intendierten Freiheitsbetätigung im öffentlichen Raum an Gewicht gleichkäme.
Zu prüfen ist allein, ob die Strassenverkehrsteilnehmer, die vor den Bahnschranken rund 10 Minuten länger warten oder aber Umwegsfahrten vornehmen mussten, durch das Verhalten des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 181 StGB genötigt worden sind. Denn seine Verurteilung stützt sich nicht darauf, dass auch die Benützer des Regionalzuges 15 Minuten länger warten mussten.
aa) BGE 108 IV 165 ff., der die Behinderung der Besucher einer Waffenschau in Winterthur durch Bildung eines sogenannten "Menschenteppichs" zum Gegenstand hat, ist teilweise auf Zustimmung, teilweise auf Kritik und Ablehnung gestossen (Übersicht bei NICCOLÒ RASELLI, Menschenteppich: Grundrecht oder Nötigung? in: plädoyer 1990 Heft 6 S. 44 ff.; sehr eingehend zum "Menschenteppich"-Fall und kritisch zu den Entscheiden des Zürcher Obergerichts und des Bundesgerichts MARC SPESCHA, Rechtsbruch und sozialer Wandel, Diss. Zürich 1988, S. 187 ff., 202 ff.). Das Bundesgericht hat in BGE 108 IV 165 ff. die Verurteilung wegen Nötigung entgegen den Bemerkungen des Beschwerdeführers nicht massgeblich mit der "Prangerwirkung" der von den Verantwortlichen des "Menschenteppichs" auf Plakaten herausgegebenen Parole "Wer über uns geht, geht auch über Leichen" bestätigt. Gegenstand jenes BGE 119 IV 301 S. 308Verfahrens bildete einzig die Hinderung eines VW-Busses mit vier Insassen an der Wegfahrt vom Ausstellungsgelände der "W 81" (S. 166 E. 1) für die Dauer von ca. 15 Minuten. Diese nicht nur kurzfristige Behinderung der Weiterfahrt (S. 169 Mitte) war entscheidend. Wohl hat sich der Kassationshof im genannten Urteil ausführlich auch mit der vom Zürcher Obergericht festgehaltenen "Prangerwirkung" (S. 166/167) der von den Veranstaltern des "Menschenteppichs" herausgegebenen Parole befasst. Damit wurde indessen lediglich dargelegt, dass erstens der "Menschenteppich" selbst für Fussgänger ein wirkungsvolles Hindernis darstellte und dass es zweitens den Veranstaltern des "Menschenteppichs" offensichtlich nicht um ein Gespräch mit den Insassen des VW-Busses ging. Inwiefern aber das in jenem Entscheid zu beurteilende Verhalten bei verfassungskonformer Auslegung, etwa unter Berücksichtigung der Meinungsäusserungs- und der Versammlungsfreiheit, nicht strafbar gewesen sein sollte, war von vornherein nicht ersichtlich und daher nicht zu erörtern, da nicht die fragliche Parole die strafbare Handlung darstellte und der Hauptzweck des "Menschenteppichs" darin bestand, in Verletzung von Freiheitsrechten der Ausstellungsbesucher den Zugang zur "W 81" und das Verlassen des Geländes zu behindern.
bb) In der Intensität des Nötigungsmittels "Menschenteppich" liegt auch ein wesentlicher Unterschied zu dem in BGE 107 IV 113 ff. beurteilten Fall betreffend das unrechtmässige Verweilen von 20 Studenten in einem Besprechungsraum, in dem eine Fakultätssitzung abgehalten werden sollte, die in der Folge entsprechend den getroffenen Vorbereitungen in einen anderen Raum verlegt wurde. Das Bundesgericht erachtete in jenem Fall das eingesetzte Mittel nicht als hinreichend intensiv, um Nötigung anzunehmen, hielt aber den Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) für erfüllt.
cc) Allerdings hat das Bundesgericht in beiden Entscheidungen auch auf die Dauer der Behinderung hingewiesen. Dabei kann der Eindruck entstehen, dass es eine Behinderung von 10-15 Minuten in BGE 107 IV 113 ff. als nicht ausreichend, in BGE 108 IV 165 ff. im Widerspruch dazu aber als genügend erachtet habe. Die Dauer der Behinderung ist indessen nur von Bedeutung, soweit sie erstens Rückschlüsse auf die Intensität des eingesetzten Nötigungsmittels zulässt und sie zweitens das behindernde Verhalten noch als Bagatelle oder als sozialadäquat erscheinen lässt, was wiederum wesentlich einerseits von der Art des eingesetzten Mittels und andererseits BGE 119 IV 301 S. 309vom Zweck der Behinderung (siehe dazu auch BGE 108 IV 168 unten) abhängt.
d) Indem der Beschwerdeführer durch ein der Anwendung von Gewalt ähnliches Mittel den morgendlichen Berufsverkehr für die Dauer von rund 10 Minuten blockierte, um medienwirksam auf eine bevorstehende Demonstration gegen den Golfkrieg hinzuweisen, machte er sich auch unter der gebotenen Berücksichtigung seiner verfassungsmässigen Rechte der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig.