Urteilskopf 119 III 155. Auszug aus dem Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 23. Februar 1993 i.S. H. (Rekurs)
Regeste Pfändbarkeit einer Forderung (Art. 92 Ziff. 10 und Art. 93 SchKG). 1. Die Erwerbsausfallentschädigung infolge vorübergehender Arbeitsunfähigkeit ist als Ersatzeinkommen relativ pfändbar (E. 1). 2. Stellt die angesprochene Haftpflichtversicherung ihre bisher geleisteten Zahlungen ein, so ist dieser Sachverhalt im Rahmen einer Revision der Pfändung zu berücksichtigen und kann dann erst auf einen Rekurs hin überprüft werden (E. 2).
Sachverhalt ab Seite 15
BGE 119 III 15 S. 15
A.- Das Betreibungsamt Basel-Stadt pfändete am 26. Mai 1992 für die Pfändungsgruppe Nr. 92/33268 bei H. eine Anzahl von Gegenständen und behielt sich vor, die dem Schuldner von der Haftpflichtversicherung seines Schädigers ausgerichtete Erwerbsausfallentschädigung von monatlich Fr. 25'000.-- in diese Verfügung noch einzubeziehen. Gemäss definitiver Pfändungsurkunde vom 8. Oktober 1992 wurde diese Versicherungsleistung schliesslich im Umfang von monatlich Fr. 15'000.-- gepfändet.
B.- Die Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Basel-Stadt wies die von H. dagegen erhobene Beschwerde am 5. Januar 1993 ab.
C.- H. hat sich mit Rekurs vom 18. Januar 1993 an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts gewandt. Er verlangt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und der Pfändung der Erwerbsausfallentschädigung. Eventualiter beantragt er die BGE 119 III 15 S. 16Sistierung des Rekursverfahrens, bis über den Umfang der Leistungspflicht der angesprochenen Haftpflichtversicherung rechtskräftig entschieden sei.
Erwägungen
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Der Rekurrent erachtet die Leistungen der Haftpflichtversicherung zur Deckung des ihm entstandenen Erwerbsausfalls als unpfändbar, da ihm diese als Entschädigung für Körperverletzung und Gesundheitsstörung ausgerichtet würden (Art. 92 Ziff. 10 SchKG).
Die dem Rekurrenten während der Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit zustehende Entschädigung für den Erwerbsausfall ist für ihn nichts anderes als ein Ersatzeinkommen. Mindestens solange diese Leistung nicht für die Folgen einer bleibenden Arbeitsunfähigkeit erfolgt, gibt es keinen Grund, sie gegenüber den in Art. 93 SchKG aufgeführten Einkünften zu bevorzugen. Der angefochtene Entscheid hat somit folgerichtig - und unter zutreffendem Hinweis auf die kantonale Praxis (BlSchK 46/1982, S. 23) - die relative Pfändbarkeit des hier in Frage stehenden Vermögenswertes bejaht.
Im weitern macht der Rekurrent gegenüber dem Bundesgericht geltend, dass die angesprochene Haftpflichtversicherung ihre Zahlungen zwischenzeitlich eingestellt habe. Ein solcher Sachverhalt ist vorab im Rahmen einer Revision der Pfändung zu beurteilen (BGE 93 III 37 E. 2) und kann dann erst auf einen Rekurs hin überprüft werden.