Urteilskopf 118 IV 19735. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 13. Mai 1992 i.S. N. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Uri (Nichtigkeitsbeschwerde).
Regeste Art. 23 Abs. 1, Art. 28 SDR; Art. 90 Ziff. 2 SVG; Beförderung gefährlicher Güter. Wer im Besitze eines entsprechenden Unfallmerkblattes und in Kenntnis der SDR-Vorschriften mit 150 (anstelle der zulässigen 10) kg Essigsäure den Gotthard-Strassentunnel befährt, erfüllt den Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG.
Sachverhalt ab Seite 197
BGE 118 IV 197 S. 197
A.- N. fuhr am Dienstag, den 14. Februar 1989 mit seinem Lastwagen auf der N 2 in Göschenen Richtung Süd. Bei einer Polizeikontrolle vor dem Gotthard-Strassentunnel wurde festgestellt, dass er fünf Kanister "Essigsäure 98/100%" (Nettogewicht 150 kg) der SDR-Klasse 8 Ziff. 32b geladen hatte. Stoffe dieser SDR-Klasse dürfen je Beförderungseinheit nur in Mengen von weniger als 10 kg durch den Gotthard-Strassentunnel transportiert werden.
B.- Das Landgericht Uri sprach N. mit Urteil vom 25. Juni 1991 schuldig der Verletzung von Art. 23 Abs. 1 SDR (SR 741.621) sowie von Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 19 Abs. 1 lit. g SSV und bestrafte ihn in Anwendung von Art. 90 Ziff. 2 SVG mit einer Busse von Fr. 1'500.--. Das Obergericht des Kantons Uri bestätigte dieses Urteil am 4. Dezember 1991.
C.- Mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde beantragt N. dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
BGE 118 IV 197 S. 198
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
Ein solches Verhalten stelle auch subjektiv eine grobe Fahrlässigkeit dar. Die Vorinstanz verletzt damit kein Bundesrecht. Die objektiven Voraussetzungen von Art. 90 Ziff. 2 SVG sind aufgrund der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz bezüglich des Gefährdungspotentials der transportierten Essigsäure im Falle eines Unfalls im Gotthard-Strassentunnel offensichtlich gegeben. Dasselbe gilt für die subjektiven Voraussetzungen: Der Beschwerdeführer stellt in seiner Nichtigkeitsbeschwerde nicht in Abrede, dass er die SDR-Vorschriften kannte. Die Vorinstanz hat offenbar nur deshalb nicht auf vorsätzliche Tatbegehung erkannt, weil dem Beschwerdeführer nicht nachgewiesen werden konnte, dass er um das tatsächliche Ausmass des Gefährdungspotentials, insbesondere bei einem Unfall mitten im Tunnel, wusste. Der Beschwerdeführer konnte sich jedoch aufgrund des Unfallmerkblattes ein Bild über das Gefahrenpotential machen. Wenn er dies nicht getan hat, dann hat er sich rücksichtslos über eine Vorschrift hinweggesetzt, die dazu dient, bei Unfällen im Gotthard-Strassentunnel Auswirkungen katastrophalen Ausmasses zu verhindern.