Urteilskopf 118 IV 13026. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 16. Januar 1992 i.S. J. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden (Nichtigkeitsbeschwerde).
Regeste Art. 117 StGB; fahrlässige Tötung (Lawinenunfall). Die sich aus dem Lawinenbulletin in Verbindung mit der Interpretationshilfe des Eidgenössischen Instituts für Schnee- und Lawinenforschung (SLF) ergebenden Verhaltensregeln sind als Massstab für die Sorgfalt eines Bergführers auf einer Skitour heranzuziehen (E. 3a). Bei mässiger örtlicher Lawinengefahr gebotene Vorsicht (E. 5). Kausalität (E. 6).
Sachverhalt ab Seite 130
BGE 118 IV 130 S. 130
A.- J. wurde 1955 geboren. 1975 erwarb er das Skilehrerpatent, und seit 1986 ist er auch im Besitze des Bergführerpatentes des Kantons Graubünden. Hauptberuflich ist er als Skischulleiter tätig. Ab Palmsonntag, den 28. März 1988 übernahm J. die Leitung einer Gruppe von sieben holländischen Skitouristen, um mit ihnen von S-charl im Unterengadin aus eine Tourenwoche durchzuführen. Für Karfreitag, den 1. April 1988 sah J. eine Tour auf den 3021 Meter hohen Mot San Lorenzo vor. Er entschied sich für die eher wenig begangene Route durchs Valbella. Diese führt anschliessend über einen bis zu 38 Grad steilen Nordwesthang im Val S-charl bis zu Punkt 2901 und von da über den Nordgrat zum Gipfel. Nachdem in den Lawinenbulletins vom 26., 27. und 28. März 1988 noch vor einer örtlich grossen Lawinengefahr im Unterengadin gewarnt worden war, hatte sich die Situation erheblich verbessert: BGE 118 IV 130 S. 131Für den 29. März wurde die Schneebrettgefahr noch als örtlich erheblich, für den 30. und 31. März - im für die Beurteilung der Lawinengefahr massgebenden Bulletin - als "mässig örtlich" bezeichnet, wobei diese oberhalb von 2000 Metern vor allem an Steilhängen der Expositionen West, Nord und Nordost vorhanden war. Unter diesen Voraussetzungen brach J. am Morgen des 1. April 1988 mit seiner Gruppe zur geplanten Tour auf. Im Valbella machte er keine verdächtigen Feststellungen bezüglich Lawinengefahr, so dass er in der Folge den Nordwesthang des Mot San Lorenzo in Angriff nahm. Als das Gelände steiler wurde, begann die in geschlossener Kolonne marschierende Gruppe, im Zickzack aufzusteigen. Oberhalb eines kleinen Zwischenbodens auf ungefähr 2640 Metern über Meer liess J. seine Begleiter nach einer Rechtskurve anhalten. Er selber begab sich allein etwa 20 Meter weiter in den Hang hinein, um die Festigkeit der Schneedecke zu prüfen. In diesem Augenblick - es war etwa 11.15 Uhr - löste sich auf ungefähr 2750 Metern über Meer eine rund 200 Meter breite Lawine, welche die ganze Gruppe erfasste und mit sich riss. Während es J. und einem Begleiter gelang, sich selber aus den Schneemassen zu befreien, blieben die übrigen sechs Personen verschüttet. Da alle einwandfrei funktionierende Lawinenverschütteten-Suchgeräte auf sich trugen und überdies rasch Hilfe eintraf - J. und A., der sich mit einer Gruppe im Aufstieg zum Mot dal Gajer befand und das Unglück mitangesehen hatte, hatten über Funk Alarm ausgelöst -, konnte sofort mit Ortung und Bergung der Verschütteten begonnen werden. Fünf Personen wurden in einem Stau auf dem kleinen Zwischenboden tot aufgefunden. Etwas später konnte weiter hangabwärts auch noch die sechste verschüttete Person geborgen werden. Sie starb noch am gleichen Tag nach der Überführung ins Universitätsspital Zürich.
B.- Die Staatsanwaltschaft Graubünden erhob am 22. August 1989 gegen J. Anklage wegen fahrlässiger Tötung. Am 1. November 1989 sprach der Kreisgerichtsausschuss Untertasna J. von Schuld und Strafe frei. In Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft sprach ihn der Kantonsgerichtsausschuss Graubünden am 16. Mai 1990 schuldig der fahrlässigen Tötung und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 1'000.--, löschbar nach einer Probezeit von einem Jahr.
C.- J. führt sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde, letztere mit dem Antrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben. Die Vorinstanz beantragt unter Hinweis auf ihre Erwägungen Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie eingetreten werden kann.
BGE 118 IV 130 S. 132Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragt Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde unter Hinweis auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil.
D.- Die staatsrechtliche Beschwerde wies das Bundesgericht mit Entscheid gleichen Datums ab, soweit es darauf eintrat.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Nach der Auffassung der Vorinstanz gereicht dem Beschwerdeführer zum (strafrechtlich relevanten) Verschulden, dass er bei sorgfältiger Würdigung aller Umstände den Nordwesthang des Mot San Lorenzo, wo der Unfall passierte, (und vor allem das darüberliegende, steile Couloir) wegen der mässigen örtlichen Schneebrettgefahr als zuwenig sicher hätte einstufen und vom Aufstieg über diese Route absehen müssen. Sein zu wenig vorsichtiges Verhalten habe zur Folge gehabt, dass er die ihm anvertraute Gruppe in geschlossener Formation in einen Steilhang der kritischen Höhenlage und Exposition geführt habe. "Prompt" habe sich dann auch im Bereich des darüberliegenden, engen Couloirs eine grosse Lawine gelöst, in der sechs Tourenteilnehmer ums Leben gekommen seien. Demgegenüber bestreitet der Beschwerdeführer, irgendeine Sorgfaltspflicht verletzt zu haben. Ex-ante habe sich die Gefährlichkeit des Hanges nach Auffassung der Experten nicht feststellen lassen. Die nach Ansicht der Vorinstanz in der Planungsphase vorhandenen Gefahrenindizien hätten in Tat und Wahrheit nicht bestanden. Weder das Eidgenössische Institut für Schnee- und Lawinenforschung (EISLF) noch die Vorinstanz hätten ihm die Missachtung objektiv erkennbarer Gefahrenmomente nachweisen können. Indem die Vorinstanz den von ihm objektiv begangenen Fehler, nämlich die falsche Einschätzung des Lawinenhanges, einer schuldhaften Sorgfaltspflicht gleichgesetzt habe, habe sie den Boden des Verschuldensstrafrechts verlassen und sei zur Kausalhaftung im Strafrecht übergegangen.
Eine Verurteilung nach Art. 117 StGB wegen fahrlässiger Tötung setzt voraus, dass der Tod der Opfer durch sorgfaltswidriges Verhalten des Täters verursacht wurde.
Sorgfaltswidrig ist eine Handlungsweise dann, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung des Lebens der Opfer hätte erkennen können und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritt (BGE 116 IV 308 E. 1a). a) Bei der Bestimmung des im Einzelfall zugrunde zu legenden Massstabes des sorgfaltsgemässen Verhaltens kann auf Verordnungen zurückgegriffen werden, die der Unfallverhütung und der Sicherheit dienen (BGE 116 IV 308 E. 1a mit Hinweisen). Das gleiche gilt für entsprechende allgemein anerkannte Verhaltensregeln, auch wenn diese von einem privaten oder halböffentlichen Verband erlassen wurden und keine Rechtsnormen darstellen (so für die an Skifahrer gerichteten FIS-Regeln: BGE 106 IV 352 mit Verweisungen; vgl. auch BGE 115 IV 192 /3 betreffend die Richtlinien der Schweizerischen Kommission für Unfallverhütung auf Skiabfahrten). Rechtsprechung und Literatur verlangen vom Skitourenleiter, dass er für die sichere Beurteilung der Lawinengefahr das Lawinenbulletin des EISLF konsultiere (BGE 98 IV 180 mit Verweisungen; vgl. auch BGE 116 IV 188 E. b; Urteil des Kantonsgerichtsausschusses Graubünden, PKG 1989 Nr. 34 S. 142; Urteil des Kantonsgerichts Wallis, RVJ 1983 S. 195 ff.; WERNER MUNTER, Neue Lawinenkunde, Verlag des SAC, Bern 1991, S. 128). Das EISLF hat Erläuterungen (Interpretationshilfe II für das Schweizerische Lawinenbulletin (1985); siehe MUNTER, a.a.O., S. 190) herausgegeben, die dazu dienen, die genaue Bedeutung der Aussagen der jeweiligen Lawinenbulletins zu erfassen, und Verhaltensregeln enthalten, die sich u.a. an die Skifahrer, die Skitouren unternehmen, richten. Sie haben BGE 118 IV 130 S. 134als wesentliche Grundlage für das Verständnis eines Lawinenbulletins jedenfalls jedem patentierten Bergführer bekannt zu sein, wovon die Vorinstanz denn auch ausging und was der Beschwerdeführer nicht bestreitet. Das EISLF geniesst eine hohe fachliche Anerkennung. Aus diesen Gründen sind die sich aus Lawinenbulletins in Verbindung mit der Interpretationshilfe ergebenden Verhaltensregeln als Massstab für die durch einen Bergführer auf einer Skitour zu beachtende Sorgfalt heranzuziehen. b) Die Sorgfaltspflicht des Beschwerdeführers ruft nach einer strengen Beurteilung, da er die Leitung der Gruppe als patentierter Bergführer übernommen hatte (BGE 98 IV 177). c) Für die Beantwortung der Frage, ob die Gefahr des Erfolgseintritts für den Täter erkennbar bzw. voraussehbar war, gilt der Massstab der adäquaten Kausalität, was heisst, dass sein Verhalten geeignet sein muss, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (BGE 116 IV 185 /6 E. 4b, BGE 115 IV 207 E. c je mit Hinweisen).
Die Vorinstanz kam im angefochtenen Urteil zum Schluss, der Beschwerdeführer hätte bei sorgfältiger Würdigung aller Umstände den Steilhang, in dem die Lawine niederging, meiden müssen; indem er die Gruppe in den Unglückshang hineingeführt habe, habe er seine Sorgfaltspflicht verletzt. Selbst wenn man davon ausgehen würde, die gegebenen Gefahrenindizien reichten nicht aus, um zwingend ein Ausweichen auf die Ersatzroute zu fordern, seien sie derart gewesen, dass sie nach der Erstellung eines Schneeprofils und der Durchführung einer Rutschblockprobe vor dem Einstieg in den Steilhang gerufen hätten; deren Ergebnisse hätten gezeigt, dass der Hang nicht begangen werden dürfe. a) Ausgehend vom Lawinenbulletin des 31. März 1988, von dem der Beschwerdeführer Kenntnis hatte, stellte die Vorinstanz fest, dass die durch den Beschwerdeführer begangene Route durchs Valbella auf den Mot San Lorenzo auf über 2000 Metern über Meer über einen rund 38 Grad steilen Nordwesthang führte, durch ein Gelände also, für welches nach dem Lawinenbulletin eine mässige örtliche Schneebrettgefahr zu beachten war. Sie räumt ein, dass dies allein den Beschwerdeführer zwar noch nicht habe veranlassen müssen, zum vornherein auf die vorgesehene Tour zu verzichten. Erschwerend sei jedoch hinzugekommen, dass der Hang, der oben eher noch etwas steiler werde, in ein enges, von Felsköpfen begrenztes Couloir übergehe, eine Geländeform also, in der am ehesten damit zu rechnen BGE 118 IV 130 S. 135gewesen sei, dass sich die mässige örtliche Schneebrettgefahr in einem Lawinenniedergang verwirklichen könnte. Da die vorgesehene Route zwingend durch diesen engen, steilen Hangabschnitt führte, der nicht umgangen werden konnte, kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass "eine vorsichtige Routenwahl, wie sie bei mässiger örtlicher Schneebrettgefahr in Steilhängen der angegebenen Expositionen und Höhenlagen erforderlich ist, damit aber an dieser Stelle zum vornherein ausgeschlossen war". Damit werden die Anforderungen an die durch den Beschwerdeführer aufzuwendende Sorgfalt überspannt. Die Vorinstanz geht zu Recht davon aus, aus dem Lawinenbulletin allein, wie dieses aufgrund der Interpretationshilfe II des EISLF zu verstehen ist, lasse sich eine Pflicht, den Steilhang ganz zu meiden, nicht ableiten (dazu näher E. 5 unten). Die von ihr angeführten Gründe dafür, dass unter den Umständen des vorliegenden Falles trotzdem bereits im blossen Begehen des Steilhanges an der Unglücksstelle eine Sorgfaltspflichtsverletzung zu erblicken sei, überzeugen nicht. b) Die Vorinstanz führt aus, obwohl sich der Nordwesthang des Mot San Lorenzo in den Tagen vor dem Unfall offenbar auf der Windseite befunden habe, habe keine "ausreichende Gewissheit" bestanden, dass der Schnee auch aus dem späteren Anrissgebiet (unterhalb der Felsen und im Bereich des Couloirs) weggetragen worden sei. Wenn sie daraus folgert, trotz mässiger Gefahr gemäss Bulletin hätte der Hang nicht begangen werden dürfen, verlangt sie, dass der Beschwerdeführer die Lawinengefahr höher hätte einschätzen müssen als aufgrund des Lawinenbulletins. Dafür sind jedoch keine genügend klaren Gründe ersichtlich. Allein aus den topografischen Verhältnissen schliesst auch der gerichtliche Experte nicht darauf. Er führt vielmehr aus, es brauche im allgemeinen eine regional mässig bis gut verfestigte Schneedecke, um an solche Hänge heranzugehen; falls die lokalen Schneeverhältnisse durch zuverlässige Auskünfte oder durch eigene Tests (Schneeprofil, Rutschblocktest, Schaufeltest usw.) ebenfalls gleich eingestuft werden könnten, dürften solche Hänge mit den nötigen Vorsichtsmassnahmen (Verschütteten-Suchgeräte, bei mässiger oder höherer Gefahr Abstände von Mann zu Mann usw.) begangen werden. Aufgrund des von Rettungschef M. erstellten und in seinem Gasthaus in S-charl angeschlagenen Schneeprofils vom 11. März 1988 beurteilte auch der Experte die lokale Lawinengefahr nicht anders als gemäss dem Bulletin. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, zusätzliche Abklärungen über die Schneebeschaffenheit in Form BGE 118 IV 130 S. 136eines Schneeprofils und einer Rutschblock- bzw. Rutschkeilprobe hätten im Ergebnis dazu führen müssen, vom Aufstieg über die geplante Route abzusehen, hält einer näheren Prüfung nicht stand. Bei der Erstellung eines Schneeprofils wäre wohl, wie die Vorinstanz richtig ausführt, "die wenig tragfähige, kohäsionsarme Zwischenschicht" zum Vorschein gekommen. Der entscheidende Rutschkeiltest (MUNTER, a.a.O., S. 89, bezeichnet diesen als ein wertvolles Hilfsmittel zur qualitativen Beurteilung der lokalen Schneebrettgefahr) hätte jedoch nicht dazu geführt, dass der Beschwerdeführer eine höhere als die mässige Lawinengefahr gemäss Bulletin hätte annehmen müssen. Einen solchen Test hat der Gerichtsexperte am Unfalltag vorgenommen. Dabei ergab sich die Auslösestufe 5 (drittbeste von sieben Stufen gemäss Merkblatt SLF), d.h. Bruch beim 2. oder 3. Sprung mit Ski. Eben diese Stufe sieht aber keinen völligen Verzicht auf die Begehung eines solchen Hanges vor, sondern ist gemäss der gerichtlichen Expertise wie folgt zu interpretieren: "An entsprechenden Hängen ist vereinzelt mit Lawinenauslösung durch Skifahrer zu rechnen. Es sind Erfahrung bei der Routenwahl (Umgehung extremer Hangabschnitte) und Entlastungsabstände erforderlich." c) Die Vorinstanz führt weitere Umstände und Informationen an, welche für den Beschwerdeführer hätten Warnung oder Anlass sein sollen, im Zweifel auf den Aufstieg über die geplante Route zu verzichten. Der Beschwerdeführer bestreitet aber zu Recht, dass sich daraus eine ihm anzulastende Sorgfaltswidrigkeit ableiten lasse. Weder die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zuvor noch nie eine Tour auf den Mot San Lorenzo unternommen hatte, noch die Behauptung von Rettungschef M., es habe im Winter 1987/88 noch niemand den Mot San Lorenzo bestiegen, vermögen die Inangriffnahme der Tour als sorgfaltswidrig erscheinen zu lassen; andernfalls würde jeder Bergführer, der eine Tour zum ersten Mal oder als Erster in einem Winter durchführt, gerade schon deswegen sorgfaltswidrig handeln. Aus dem Umstand, dass im Monat März zwei Bergsteiger eine Besteigung des Mot San Lorenzo wegen Lawinengefahr wieder abgebrochen hatten, ist nicht mehr abzuleiten, als dass in jenem Zeitpunkt offenbar ungünstige Verhältnisse herrschten. Wenn im angefochtenen Urteil von Bergführern die Rede ist, so handelt es sich dabei um ein offensichtliches Versehen (Aussage des Zeugen M.), das in Anwendung von Art. 277bis Abs. 1 BStP von Amtes wegen zu berichtigen ist.BGE 118 IV 130 S. 137
Die Empfehlung von Rettungschef M., bei ungünstigen Verhältnissen nach Murters da Tamangur auszuweichen, bedeutete, dass der Nordwesthang des Mot San Lorenzo - ausser der Beschwerdeführer hätte vor der Abzweigung nach Murters da Tamangur und dem Einstieg in den fraglichen Hang ungünstige Verhältnisse feststellen müssen - nach dessen Meinung begangen werden konnte; dies auch wenn dieser hinzufügte, die einheimischen Bergführer würden die Route über den Mot Falain dem Aufstieg durchs Valbella vorziehen. Bei diesen Auskünften handelt es sich um Hinweise auf abstrakte Gefahren, nicht aber auf konkrete Gefahrenmomente. Dies bedeutete für den Beschwerdeführer einmal mehr, höchste Aufmerksamkeit und umfassende Sorgfalt walten zu lassen, aber nicht mehr. Es ist nicht zu sehen, inwiefern allein die Durchführung der Tour und das Festhalten an der gewählten Route aus den erwähnten Gründen eine Verletzung der Sorgfaltspflicht darstellen sollten. So vertraten denn auch die erfahrenen Bergführer K. und E. die Meinung, die durch den Beschwerdeführer gewählte Route hätte am in Frage stehenden Tag grundsätzlich begangen werden dürfen. d) Die Vorinstanz erwähnt überdies, dass A., Rettungsobmann der SAC-Sektion Unterengadin und Stellvertreter des Rettungschefs M., am 1. April 1988 die Gruppe J. im Valbella beobachtet hatte, als er sich selber mit einer Gruppe im Aufstieg zum Mot dal Gajer befand. A. hatte damals zu seinen Begleitern gesagt, dass es wohl zu einem Unglück kommen werde, falls die Gruppe (J.), statt nach Murters da Tamangur auszuweichen, weiter gegen den Mot San Lorenzo aufsteige.