Urteilskopf 118 II 40179. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 14. Dezember 1992 i.S. S. gegen B. und R. (Berufung)
Regeste Vertragliches Vorkaufsrecht (Art. 681 ZGB). Verpflichtet sich der Pfrundnehmer im Verpfründungsvertrag, dem Pfrundgeber ein Grundstück zu übertragen, das der Pfrundgewährung dienen soll, so liegt kein Vorkaufsfall vor, selbst wenn Pfrundgeber und -nehmer nicht miteinander verwandt sind.
Sachverhalt ab Seite 401
BGE 118 II 401 S. 401
A.- S. und B. sind Geschwister. Gemäss einem am 12. Dezember 1973 vor Vermittleramt Schwyz abgeschlossenen Vergleich übernahm B. aus dem Nachlass seiner Mutter das landwirtschaftliche Heimwesen "Euw" in O., räumte seiner Schwester S. "und ihren direkten Nachkommen auf Lebzeit ein unlimitiertes Vorkaufsrecht" an diesem Heimwesen ein und zahlte ihr per Saldo aller Ansprüche aus dem Nachlass der Mutter Fr. 20'000.--. Zusätzlich wurde vereinbart, dass das Gewinnanteilsrecht gemäss Art. 619 ZGB gewahrt bleibe. Mit "Kaufvertrag/Verpfründungsvertrag" vom 4. Oktober 1989 verpflichtete sich B., das Heimwesen "Euw" R. zu übertragen. Dieser versprach demgegenüber, dem Veräusserer ein Wohnrecht BGE 118 II 401 S. 402einzuräumen und ihm überdies lebenslang Kost und Pflege nach den im Vertrag im einzelnen umschriebenen Bedingungen zu gewähren. Der Vertrag wurde gleichentags im Grundbuch eingetragen. Innert Monatsfrist erklärte die Klägerin, das Vorkaufsrecht gemäss Vergleich vom 12. Dezember 1973 und Art. 6 EGG auszuüben. Der Grundbuchverwalter nahm diese Erklärung als Anmeldung entgegen, wies sie jedoch mit Entscheid vom 17. November 1989 ab. Dieser Entscheid wurde letztinstanzlich vom Bundesgericht geschützt.
B.- Am 14. Dezember 1989 reichte S. dem Bezirksgericht Schwyz eine Klage gegen B. und R. ein. Sie verlangte insbesondere die Feststellung, dass ihr ein Vorkaufsrecht an der mit dem "Kaufvertrag/Verpfründungsvertrag" übertragenen Liegenschaft zustehe, und die Übertragung des Eigentums an dieser. Eventuell sei festzustellen, dass ihr ein Gewinnanteilsrecht zustehe, und es sei ihr ein entsprechender Betrag zuzusprechen. Mit Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 19. November 1991 wurde S. ein Gewinnanteil von Fr. 10'248.20 zugesprochen; im übrigen wurde die Klage abgewiesen. Auf Berufung von S. sowie Anschlussberufung von B. und R. hin bestätigte das Kantonsgericht am 27. Mai 1992 dieses Urteil im wesentlichen, reduzierte jedoch den Gewinnanteil auf Fr. 8'199.05.
C.- S. gelangt mit Berufung an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und wiederholt im wesentlichen ihre bereits vor dem Kantonsgericht gestellten Anträge. B. und R. beantragen die Abweisung der Berufung, soweit auf sie einzutreten sei; den gleichen Antrag stellt auch das Kantonsgericht in seiner Vernehmlassung.
Erwägungen
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