Urteilskopf 118 II 11525. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 19. Mai 1992 i.S. B. gegen W. und Mitbeteiligte sowie Grundbuchamt X und Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Grundbuchämter und Notariate (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
Regeste Grundbuchrecht. Ein selbständiges und dauerndes Baurecht kann nicht wie ein eigentliches Grundstück derelinquiert werden, mit der Folge, dass es im Grundbuch als herrenlos zu bezeichnen wäre.
Sachverhalt ab Seite 116
BGE 118 II 115 S. 116
A.- Mit Vertrag vom 4. September 1989 schlossen Frieda W. sowie Claire, Conrad, Martin und Jörg G. mit Werner B. einen Vertrag, mit welchem sie diesem ein selbständiges und dauerndes Baurecht an der Liegenschaft Kat. Nr. 12795 in X. einräumten. Es wurde eine Dauer des Baurechts bis 31. Dezember 2055 vereinbart. Zur Sicherung des Baurechtszinses wurde der Bauberechtigte verpflichtet, zugunsten der Grundeigentümer ein Grundpfandrecht im Sinne von Art. 779i und k ZGB in Form einer Grundpfandverschreibung (Maximalhypothek) in der Höhe von Fr. 2'000'000.--, haftend im alleinigen ersten Rang auf dem als Grundstück im Grundbuch aufzunehmenden Baurecht, zu bestellen. Der Baurechtsvertrag wurde am Tag seines Abschlusses öffentlich beurkundet und zum Vollzug im Grundbuch angemeldet.
B.- Mit Eingabe vom 20. März 1991 an das Grundbuchamt X. erklärte Werner B. den Verzicht auf das Baurecht und ersuchte um Streichung als dessen Eigentümer sowie um Schliessung des entsprechenden Grundbuchblattes. Gleichzeitig stellte er gestützt auf den Verzicht das Begehren um Berichtigung des Grundbuchs durch Löschung der die Liegenschaft Kat. Nr. 12795 belastenden Baurechtsdienstbarkeit. Das Grundbuchamt wies diese Anmeldung mit Verfügung vom 22. März 1991 ab. Es erwog einerseits, Voraussetzung für die Löschung der Baurechtsdienstbarkeit sei, dass die Personen, die an dem als Grundstück ins Grundbuch aufgenommenen Baurecht dinglich berechtigt seien, auf ihr Recht verzichtet hätten (Art. 964 ZGB); ein solcher Verzicht der Gläubiger der Grundpfandverschreibung über Fr. 2'000'000.--, haftend an 1. Pfandstelle auf dem Baurecht, liege aber nicht vor. Anderseits habe der Verzicht auf das Eigentum an einem Grundstück bedingungslos zu erfolgen; aus der Grundbuchanmeldung sei aber nicht ersichtlich, ob der Verzicht auf das Eigentum am Baurecht unabhängig vom Vollzug der übrigen Begehren im Grundbuch einzutragen sei. Gegen diese Verfügung erhob Werner B. am 24. April 1991 Beschwerde an das Bezirksgericht Uster als untere Aufsichtsbehörde über die Grundbuchämter mit dem Antrag, sie sei aufzuheben und die von ihm am 20. März 1991 abgegebene Grundbuchanmeldung sei unverweilt zu vollziehen. Gleichentags sandte er eine modifizierte Grundbuchanmeldung an das Grundbuchamt X., mit welcher er nur BGE 118 II 115 S. 117noch verlangte, das Grundstück (Baurecht) sei in der Kolonne "Eigentum" als herrenlos zu bezeichnen, wobei das Grundbuchblatt aber noch nicht geschlossen werden müsse. Mit Verfügung vom 30. April 1991 wies das Grundbuchamt diese Grundbuchanmeldung ebenfalls ab, wogegen Werner B. wiederum Beschwerde an das Bezirksgericht Uster erhob. Mit Beschlüssen vom 19. September 1991 wies das Bezirksgericht beide Beschwerden ab. Es nahm an, dass das Grundbuchamt für die Löschung der Baurechtsdienstbarkeit zu Recht die Zustimmung der aus der Grundbuchpfandverschreibung Berechtigten verlangt habe. Sodann sei eine Dereliktion an den in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Rechten nicht möglich. Ein gegen diese beiden Beschlüsse erhobener Rekurs wurde vom Obergericht des Kantons Zürich als obere Aufsichtsbehörde über die Grundbuchämter mit Entscheid vom 27. November 1991 abgewiesen.
C.- Gegen diesen Entscheid hat Werner B. Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben, mit dem Antrag, die Grundbuchanmeldungen vom 20. März und 24. April 1991 seien unverweilt zu vollziehen. Die Beschwerdegegner beantragen die Abweisung der Beschwerde, während das Obergericht und das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement unter Verweisung auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf Vernehmlassung verzichtet haben. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt.
Erwägungen
Aus den Erwägungen: