Urteilskopf 117 V 22128. Urteil vom 27. Mai 1991 i.S. Stiftung für Personalfürsorge der H.-Unternehmungen und Stiftung Vorsorgekasse der H.-Unternehmungen gegen W. und Versicherungsgericht des Kantons Zürich
Regeste Art. 91 BVG, Art. 331b OR, Art. 89bis Abs. 6 ZGB. - Das Reglement einer im Bereich der weitergehenden Vorsorge tätigen Personalfürsorgestiftung kann nur dann einseitig durch die Stiftung abgeändert werden, wenn es einen entsprechenden Abänderungsvorbehalt zugunsten der Stiftung enthält, welchem der Versicherte mit der Annahme des Vorsorgevertrages (ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten) zugestimmt hat (Erw. 4).
Sachverhalt ab Seite 222
BGE 117 V 221 S. 222
A.- Die 1945 geborene L. W. war seit 15. August 1973 bei den H.-Unternehmungen als Prokuristin tätig und gehörte ab 1. Juli 1978 der Stiftung für Personalfürsorge der H.-Unternehmungen (nachfolgend Pensionskasse) an. Im Hinblick auf das Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) am 1. Januar 1985 wurde die Personalfürsorge umstrukturiert, indem neben der bisherigen Pensionskasse als einer nicht registrierten Komplementärkasse u.a. eine neue Stiftung Vorsorgekasse der H.-Unternehmungen (nachfolgend BVG-Kasse) gegründet wurde mit der Folge, dass L. W. ab diesem Zeitpunkt sowohl der Pensionskasse als auch der BVG-Kasse als zwei rechtlich selbständigen Vorsorgeeinrichtungen angehörte. Das Arbeitsverhältnis wurde per 31. Juli 1986 aufgelöst. Gemäss einer Abrechnung der BVG-Kasse vom 3. Juli 1986 betrug die Freizügigkeitsleistung nach BVG Fr. 5'405.30. Aufgrund einer weiteren, von der Pensionskasse erstellten Abrechnung gleichen Datums bezifferte sich die Freizügigkeitsleistung für den Bereich der weitergehenden Vorsorge laut neuem, ab 1. Januar 1985 gültigem BGE 117 V 221 S. 223Reglement auf Fr. 17'584.95 (Arbeitnehmerbeiträge: Fr. 13'526.90, zuzüglich Zuschlag von 30%: Fr. 4'058.05). Daraus ergab sich eine Freizügigkeitsleistung der beiden Vorsorgeeinrichtungen von insgesamt Fr. 22'990.25, während sie sich gestützt auf das alte, bis Ende 1984 gültige Reglement der Pensionskasse auf einen höheren Gesamtbetrag, nämlich Fr. 27'374.85 (Stand per 31. Dezember 1984) belaufen hätte (Arbeitnehmerbeiträge inkl. Zinsen: Fr. 14'897.--, zuzüglich 55% der Arbeitgeberbeiträge sowie einer Einmaleinlage: Fr. 12'477.85). Die unterschiedliche Höhe der Freizügigkeitsleistung folgt aus dem Umstand, dass die Freizügigkeitsskala im Bereich der weitergehenden Vorsorge im neuen Reglement "gestreckt" wurde, indem diese Skala bei fünf Beitragsjahren mit einem Zuschlag von 15% beginnt (gegenüber 25% laut altem Reglement) und die maximale Freizügigkeitsleistung erst nach 30 Jahren erreicht (gegenüber 20 Jahren laut altem Reglement). Die Pensionskasse überwies freiwillig und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht nicht die gemäss neuem Reglement insgesamt geschuldete Freizügigkeitsleistung von Fr. 22'990.25, sondern die höhere Leistung von Fr. 27'374.85, d.h. das per Ende 1984 potentielle Betreffnis gemäss altem Reglement, an die Pensionskasse der neuen Arbeitgeberin, der Bank S. In der Abrechnung wurde darauf hingewiesen, dass darin das BVG-Altersguthaben von Fr. 5'405.30 inbegriffen sei. L. W. war damit jedoch nicht einverstanden und vertrat den Standpunkt, es stehe ihr zusätzlich das Altersguthaben von Fr. 5'405.30 zu.
B.- L. W. liess am 16. Oktober 1987 beim Versicherungsgericht des Kantons Zürich eine erste Klage gegen die Pensionskasse einreichen mit dem Begehren, diese sei zu verpflichten, gemäss altem Reglement eine Freizügigkeitsleistung zu gewähren, welche nicht nur dem Stand per 31. Dezember 1984 entspreche, sondern auch die Zeit vom 1. Januar 1985 bis 31. Juli 1986 berücksichtige; sie sei gegenüber der auf Fr. 27'374.85 bezifferten Freizügigkeitsleistung um mindestens Fr. 8'270.85 zu erhöhen; eventualiter habe sie zusätzlich zumindest die Freizügigkeitsleistung gemäss BVG von Fr. 5'405.30 zu erbringen. Nachdem die Beklagte als nicht registrierte, ausschliesslich im Bereich der weitergehenden Vorsorge tätige Personalfürsorgestiftung ihre Passivlegitimation bezüglich der BVG-Freizügigkeitsleistung bestritten hatte, liess L. W. am 4. März 1988 eine zweite Klage gegen die BVG-Kasse einreichen mit dem Begehren, diese sei zu verpflichten, ihr die zusätzliche Freizügigkeitsleistung gemäss BVG BGE 117 V 221 S. 224im Betrag von Fr. 5'405.30 für die Zeit vom 1. Januar 1985 bis 31. Juli 1986 zu gewähren. Gleichzeitig liess sie den Antrag stellen, das Verfahren gegen die Pensionskasse sei mit demjenigen gegen die BVG-Kasse zu vereinigen. Das Versicherungsgericht des Kantons Zürich vereinigte die beiden Verfahren, hiess die Klagen mit Entscheid vom 29. Juni 1989 teilweise gut und verpflichtete die Pensionskasse zur Bezahlung von Fr. 27'897.35, unter Anrechnung der bereits erbrachten Leistung von Fr. 27'374.85, und die BVG-Kasse zur Bezahlung von Fr. 5'405.30 an die Klägerin. Dabei gelangte das Gericht zum Schluss, dass dem neuen Reglement keine Rückwirkung zukomme und hinsichtlich der Klägerin nur für die Zeit vom 1. Januar 1985 bis 31. Juli 1986 Wirkung entfalte. Die gesamte Freizügigkeitsleistung setzt sich danach wie folgt zusammen: Anspruch gegenüber der Pensionskasse gemäss altem Reglement per 31. Dezember 1984: Fr. 27'374.85 plus zusätzliche Leistung gemäss neuem Reglement für die Zeit vom 1. Januar 1985 bis 31. Juli 1986: Fr. 522.50; total Fr. 27'897.35. Zudem besteht laut genanntem Entscheid ein Freizügigkeitsanspruch gegenüber der BVG-Kasse gemäss deren Reglement für die Zeit vom 1. Januar 1985 bis 31. Juli 1986 von Fr. 5'405.30.
C.- Die Pensionskasse und die BVG-Kasse lassen Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, es seien der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Klagen vollumfänglich abzuweisen. L. W. lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, während das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) deren Gutheissung beantragt.
Erwägungen
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
(Zuständigkeit des Eidg. Versicherungsgerichts)
(Prüfungskompetenz)
Es ist unbestritten, dass L. W. eine Freizügigkeitsleistung gemäss BVG im Betrag von Fr. 5'405.30 zusteht, welche dem erworbenen Altersguthaben entspricht (Art. 28 Abs. 1 BVG). Streitig ist indes, ob die Pensionskasse im Bereich der weitergehenden Vorsorge zugunsten von L. W. eine rechtsgenügliche Freizügigkeitsleistung erbracht hat. Dies hängt davon ab, welches Reglement auf den vorliegenden Fall Anwendung findet.
BGE 117 V 221 S. 225
a) Das Reglement der Pensionskasse vom 1. Juli 1960 enthält bezüglich des Umfangs der Freizügigkeitsleistung in Art. 8a Abs. 2 folgende Bestimmung: "Die Freizügigkeitsleistung besteht aus
25.2 Erworbene Leistungen sind garantiert." Ziff. 3 Anhang D der Übergangsregelung zum Reglement der Pensionskasse lautet: "Versicherte, die am 31.12.1984 bereits der Pensionskasse angehörten, werden ab 1.1.1985 nach dem neuen Reglement versichert. Der Durchschnitt des versicherten Lohnes und die massgebenden Beitragsjahre für die Berechnung der Altersrente (Art. 8.2) gelten ab diesem Datum. Zusätzlich wird das am 31.12.1984 vorhandene individuelle Deckungskapital der bisherigen Versicherung zur Leistungserhöhung per 1.1.1985 angerechnet. Die Anrechnung erfolgt mit Hilfe des Tarifes im Anhang B. Die Altersrente aus Pensionskasse und Vorsorgekasse beträgt für Männer mindestens 7,5%, für Frauen mindestens 7,1% des am 31.12.1984 versicherten Alterskapitals."
BGE 117 V 221 S. 226
Bei einer im Bereich der weitergehenden Vorsorge tätigen Personalfürsorgestiftung sind reglementarische Bestimmungen vorgeformter Vertragsinhalt eines Vorsorgevertrages (BGE 115 V 99 Erw. 3b). Die einseitige Abänderbarkeit des Reglementes durch die Stiftung setzt daher einen entsprechenden Abänderungsvorbehalt zugunsten der Stiftung im Reglement voraus, welchem der Versicherte mit der Annahme des Vorsorgevertrages (ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten) zugestimmt hat (RIEMER, Vorsorge-, Fürsorge- und Sparverträge der beruflichen Vorsorge, in: Innominatverträge, Festgabe zum 60. Geburtstag von Walter R. Schluep, Zürich 1988, S. 242; WALSER, Die Personalvorsorgestiftung, Diss. Zürich 1975, S. 138 ff.; SUTER, Untersuchungen zur Rechtsstellung des Destinatärs von Personalvorsorgestiftungen - Geltendes und werdendes Recht, ZBJV 109/1973 S. 361). Das konkludente Verhalten kann insbesondere in der vorbehaltlosen Entgegennahme des Vorsorgereglementes durch den Versicherten oder in der Bezahlung entsprechender Beiträge bestehen (vgl. Urteil P. vom 9. Februar 1989, publiziert in SZS 1990 S. 95 Erw. 3d). Da das Reglement vom 1. Juli 1960 in Art. 14 Abs. 4 einen Abänderungsvorbehalt zugunsten der Pensionskasse enthält und L. W. diesem Reglement nie opponiert hat, kam die von der Pensionskasse einseitig vorgenommene Reglementsänderung vom 2. Oktober 1984 formell rechtmässig zustande.
BGE 117 V 221 S. 228Wohlerworbene Rechte können praxisgemäss auch dann vorliegen, wenn Ansprüche ihren Grund in Umständen haben, die nach Treu und Glauben zu respektieren sind, wie dies vornehmlich bei besonders qualifizierten Zusicherungen im Einzelfall zutreffen kann (SCHWEIZER, Rechtliche Grundlagen der Anwartschaft auf eine Stiftungsleistung in der beruflichen Vorsorge, Diss. Zürich 1985, S. 92 f.; vgl. ferner BGE 113 V 303 Erw. 1a).
Dispositiv
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Vorsorgeeinrichtungen wird der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Juni 1989 aufgehoben.