Urteilskopf 117 V 21427. Urteil vom 13. September 1991 i.S. X gegen Stiftung Pensionierungsfonds der H. AG und Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Regeste Art. 89bis ZGB, Art. 73 BVG. Zur Abgrenzung zwischen Versicherungseinrichtungen und Einrichtungen ohne Versicherungscharakter (sog. Fürsorgefonds oder patronale Wohlfahrtsfonds). Art. 331a-c OR.
Sachverhalt ab Seite 214
BGE 117 V 214 S. 214
A.- X, der bereits von 1966 bis 1977 bei der Firma H. AG tätig war, trat auf den 1. Dezember 1979 als Direktor und Mitglied der Geschäftsleitung wiederum in die Dienste dieser Firma. Für die BGE 117 V 214 S. 215berufliche Vorsorge gegen Alter, Invalidität und Tod war er einerseits bei der Personal-Vorsorgestiftung der H. AG versichert, andererseits war er Destinatär der Stiftung Pensionierungsfonds der H. AG, die laut Art. 2 der Stiftungsurkunde vom 10. Juli 1952 u.a. die Ausrichtung von Pensionen an in den Ruhestand getretene Mitglieder der Geschäftsleitung und Prokuristen bezweckt. Einzelheiten über die Leistungen der Stiftung Pensionierungsfonds der H. AG sind in einer "Zusatzrenten-Ordnung für Mitglieder Geschäftsleitung und Direktoren 1" (nachfolgend Zusatzrenten-Ordnung) vom 21. Dezember 1982, gültig ab 1. Januar 1983, geregelt. Auf Ende Mai 1989 kündigte X das Arbeitsverhältnis mit der Firma H. AG und trat eine neue Stelle bei der AG S. an. Die Personal-Vorsorgestiftung der H. AG überwies die mit dem Austritt aus der Firma fällig gewordene Freizügigkeitsleistung an die neue Vorsorgeeinrichtung von X. Die Berechnung der Freizügigkeitsleistung aus der Stiftung Pensionierungsfonds ergab einen Betrag von Fr. 273'624.--, wovon die Hälfte der neuen Vorsorgeeinrichtung von X überwiesen wurde. Die andere Hälfte (Fr. 136'812.--) behielt die Stiftung Pensionierungsfonds unter Berufung auf eine Bestimmung der Zusatzrenten-Ordnung, wonach "alle Pensionsleistungen unter der Bedingung striktester Konkurrenzenthaltung ausgerichtet werden", sowie aufgrund einer angeblichen Abrede mit X zurück. Die Überweisung der zweiten Tranche der Freizügigkeitsleistung stellte die Stiftung X für den Fall in Aussicht, dass er innerhalb von zwei Jahren ab Austrittstermin nicht zur H.-Gruppe in Konkurrenz trete.
B.- X liess beim Versicherungsgericht (heute Verwaltungsgericht) des Kantons Bern gegen die Stiftung Pensionierungsfonds der H. AG Klage einreichen mit dem Antrag, diese sei zu verpflichten, den Betrag von Fr. 136'812.-- nebst Zins ab 1. Juni 1989, eventuell ab Datum der Klageeinreichung, zu einem gerichtlich zu bestimmenden Zinsfuss an die Angestellten-Pensionskasse der AG S. zu bezahlen. Mit Entscheid vom 24. April 1990 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Es gelangte zur Auffassung, dass das in Ziff. 5 der Zusatzrenten-Ordnung unter dem Titel "Verlust der Rentenberechtigung" enthaltene Konkurrenzverbot sich nicht nur auf Empfänger von Alters- und Invalidenrenten beziehe; vielmehr dürfe auch die Auszahlung der Freizügigkeitsleistung von strikter Konkurrenzenthaltung abhängig gemacht werden. X sei nach seinem Ausscheiden aus der H. AG in ein Konkurrenzverhältnis BGE 117 V 214 S. 216zu dieser Firma getreten, weshalb die Stiftung Pensionierungsfonds befugt gewesen sei, die Freizügigkeitsleistung zurückzubehalten.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt X das in der vorinstanzlichen Klage gestellte Rechtsbegehren erneuern. Während die Stiftung Pensionierungsfonds der H. AG die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
Im folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin befugt ist, die Überweisung der Freizügigkeitsleistung an die neue Vorsorgeeinrichtung von striktester Konkurrenzenthaltung seitens des Beschwerdeführers abhängig zu machen. a) Das Rechtsverhältnis zwischen Vorsorgeeinrichtung und Begünstigtem ist im nichtobligatorischen Aufgabenbereich gesetzlich weitgehend ungeregelt geblieben (BRÜHWILER, a.a.O., S. 442). Anwendbar sind lediglich die Art. 89bis Abs. 2 und 5 ZGB, Art. 331a bis c OR und Art. 65 Abs. 1 BVG (RIEMER, Berufliche Vorsorge, S. 101; BRÜHWILER, a.a.O., S. 444). Der Anspruch auf Freizügigkeitsleistung im überobligatorischen Bereich beurteilt sich in erster Linie nach den Art. 331a bis c OR. Denn die in diesen Bestimmungen geregelte Freizügigkeitsordnung gilt generell für den nichtobligatorischen Aufgabenbereich aller Vorsorgeeinrichtungen (vgl. RIEMER, Berufliche Vorsorge, S. 101; BRÜHWILER, a.a.O., S. 257, Anmerkung 54). Art. 331b OR lautet wie folgt: Sind vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber oder, aufgrund einer Abrede, von diesem allein für fünf oder mehr Jahre Beiträge geleistet worden, so entspricht die Forderung des Arbeitnehmers einem der Anzahl der Beitragsjahre angemessenen Teil des auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechneten Deckungskapitals (Abs. 2). Sind für dreissig oder mehr Jahre Beiträge geleistet worden, so entspricht die Forderung des Arbeitnehmers dem gesamten Deckungskapital (Abs. 3). Die Personalfürsorgeeinrichtung legt in ihren Statuten oder in ihrem Reglement die Höhe der Forderung des Arbeitnehmers für die Anzahl Beitragsjahre vom vollendeten fünften bis zum dreissigsten Beitragsjahr fest (Abs. 3bis). Der Anspruch auf Freizügigkeitsleistung aus Arbeitgeberbeiträgen nach fünf Jahren ist unabhängig von einer eigenen Beitragsleistung BGE 117 V 214 S. 219des Arbeitnehmers, sofern sich der Arbeitgeber aufgrund einer Abrede zu einer patronalen Finanzierung der Vorsorgeeinrichtung bereit erklärt, was insbesondere zutrifft, wenn dem Arbeitnehmer aufgrund eines Reglementes oder sonstwie ein Anspruch auf bestimmte Vorsorgeleistungen zusteht (RIEMER, Berufliche Vorsorge, S. 109, N. 5; HUMMEL, Die Freizügigkeit in der freiwilligen beruflichen Vorsorge, Diss. St. Gallen 1983, S. 133; BJM 1979 S. 136 ff.). b) Die gesetzlichen Freizügigkeitsansprüche sind sowohl nach der BVG- als auch nach der OR-Freizügigkeitsordnung bei Auflösung des Arbeitsvertrages dem Arbeitnehmer vorbehaltlos und zwingend garantiert (vgl. Art. 27/28 in Verbindung mit Art. 6 BVG für das Obligatorium, Art. 331a/331b in Verbindung mit Art. 362 OR für nichtobligatorische Aufgabenbereiche). Das Recht auf die gesetzlichen Freizügigkeitsleistungen besteht unabhängig vom Grund der Beendigung des Arbeitsvertrages, insbesondere auch ungeachtet eines allfälligen Verschuldens des Arbeitnehmers (BRÜHWILER, a.a.O., S. 517; HUMMEL, a.a.O., S. 175). Es geht nicht an, auf dem Wege einer im Gesetz nicht erwähnten Verwirkungsmöglichkeit allfällige Verstösse des Arbeitnehmers gegen den Arbeitsvertrag zu ahnden. Unzulässig wäre denn auch die Reglementsbestimmung einer Vorsorgeeinrichtung, wonach der Arbeitnehmer bei einer fristlosen Entlassung keinen Anspruch auf Freizügigkeitsleistungen aus Arbeitgebermitteln habe. Reglementarische Bestimmungen oder Vereinbarungen einer Vorsorgeeinrichtung haben die zwingenden Minimalvorschriften der BVG- und OR-Freizügigkeitsordnungen zu achten (BRÜHWILER, a.a.O., S. 518). c) Im vorliegenden Fall bestehen aufgrund von Stiftungsurkunde und Zusatzrenten-Ordnung einerseits klare Rechtsansprüche der Destinatäre auf Vorsorgeleistungen. Andererseits hat sich die Stifterfirma zur alleinigen Finanzierung der Zusatzleistungen an die Mitglieder des Kaders bereit erklärt. Beiträge und Zuwendungen erfolgen laut Art. 5 der Stiftungsurkunde zwar "freiwillig" und "je nach Geschäftsgang", aber auch nach den "Bedürfnissen" der Stiftung auf Kapital zur Finanzierung der Leistungen. Darin ist auch eine grundsätzliche Verpflichtung zur Beitragsleistung zu erblicken, deren Modalitäten frei wählbar sind. Damit sind die Voraussetzungen zur Anwendung von Art. 331b Abs. 2 OR erfüllt. Die Zusatzrenten-Ordnung der Stiftung Pensionierungsfonds enthält in Ziff. 3 eine OR-konforme Regelung der Freizügigkeitsleistung BGE 117 V 214 S. 220mit nach Zugehörigkeitsjahren prozentmässig abgestuften Leistungen ab fünftem Jahr. Falls Ziff. 5 der Zusatzrenten-Ordnung, wonach alle Pensionsleistungen nur unter der Bedingung striktester Konkurrenzenthaltung des Destinatärs ausgerichtet werden, sich im Sinne der Vorbringen der Beschwerdegegnerin auch auf die Freizügigkeitsleistungen nach Ziff. 3 der Zusatzrenten-Ordnung beziehen sollte, verstösst sie gegen Art. 331b Abs. 2 OR, von dem gemäss Art. 362 OR nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden darf, und kann daher nicht angewendet werden. Der Beschwerdeführer hat daher Anspruch auf die volle reglementarische Freizügigkeitsleistung, ohne dass geprüft werden müsste, ob die in Ziff. 5 der Zusatzrenten-Ordnung statuierte Konkurrenzklausel auch die Freizügigkeitsleistungen betrifft. Immerhin spricht der Umstand, dass Ziff. 5 der Zusatzrenten-Ordnung unter der Überschrift "Verlust der Rentenberechtigung" ausdrücklich nur den Entzug der Pensionsleistungen bei Verstoss gegen das Konkurrenzverbot regelt, dafür, dass bei Erlass dieses Reglementes nicht beabsichtigt war, den Anspruch auf Freizügigkeitsleistungen von der Konkurrenzenthaltung abhängig zu machen, weil dies gesetzlich unzulässig wäre. Dies deutet darauf hin, dass die Interpretation von Ziff. 5 der Zusatzrenten-Ordnung durch den Beschwerdeführer zutrifft und sich das Konkurrenzverbot nur auf Leistungen bei Eintritt des Versicherungsfalles bezieht. d) Bei der dargestellten Rechtslage braucht nicht entschieden zu werden, ob die Anwendung der Konkurrenzklausel zu einer Umgehung der relativ zwingenden Bestimmungen des Art. 340a OR führt, wonach ein arbeitsvertragliches Konkurrenzverbot vom Richter eingeschränkt werden kann, sowie des Art. 340c Abs. 2 OR, wonach das Konkurrenzverbot dahinfällt, wenn der Arbeitgeber kündigt, ohne dass ihm der Arbeitnehmer begründeten Anlass dazu gegeben hat. Es erscheint jedoch zumindest fraglich, ob es zulässig ist, bei Fehlen eines Konkurrenzverbotes im Arbeitsvertrag ein solches in das Vorsorgereglement aufzunehmen, könnte sich doch der Arbeitgeber in einem solchen Fall über den Entzug von Versicherungsleistungen schadlos halten, ohne dass der ausscheidende Arbeitnehmer die Möglichkeit hätte, das Konkurrenzverbot richterlich überprüfen zu lassen. Damit würde der dem Arbeitnehmer in Art. 340a OR gewährte Schutz vor unbilliger Erschwerung seines wirtschaftlichen Fortkommens in Frage gestellt.
BGE 117 V 214 S. 221
Dispositiv
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 1990 aufgehoben, und die Stiftung Pensionierungsfonds der H. AG wird verpflichtet, zugunsten des Beschwerdeführers an die Angestellten-Pensionskasse der AG S. eine Freizügigkeitsleistung von Fr. 136'812.--, zuzüglich Zins zu 5% seit 1. Juni 1989, zu bezahlen.