Urteilskopf 117 III 3913. Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 2. September 1991 i.S. Konkursamt des Kantons Thurgau (Rekurs)
Regeste
Sachverhalt ab Seite 39
BGE 117 III 39 S. 39
In dem beim Konkursamt R. hängigen Konkurs der M. AG führte das durch das Konkursamt des Kantons Thurgau beauftragte Betreibungsamt S. am 30. Januar 1991 rechtshilfeweise die Steigerung der Liegenschaft Nr. ... in S. durch. Das Grundstück wurde zum Preis von Fr. 961000.-- der X. AG zugeschlagen, als deren Vertreter N.Y. geboten hatte.
BGE 117 III 39 S. 40
Nachdem das Betreibungsamt S. in der Folge erfahren hatte, dass die X. AG sich seit dem 5. Mai 1986 in Konkurs befindet, erklärte es den Steigerungszuschlag mit Verfügung vom 7. Februar 1991 als nichtig. In Gutheissung der von der X. AG und N.Y. hiergegen erhobenen Beschwerde beschloss die Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Thurgau am 28. März 1991, die betreibungsamtliche Verfügung vom 7. Februar 1991 werde aufgehoben. Mit Eingabe vom 24. Juni 1991 hat das Konkursamt des Kantons Thurgau unter anderem gegen den Beschluss der kantonalen Aufsichtsbehörde vom 28. März 1991 an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts rekurriert. Es beantragt, der erwähnte Entscheid sei aufzuheben und der Zuschlag der Liegenschaft Nr. ..., Grundbuch S., vom 30. Januar 1991 an die X. AG sei als nichtig zu erklären. Die X. AG und N.Y. haben mit Eingabe vom 8. August 1991 zum Rekurs Stellung genommen, sich eines Antrags jedoch enthalten. Die obergerichtliche Rekurskommission beantragt, auf den gegen ihren Entscheid vom 28. März 1991 gerichteten Rekurs sei nicht einzutreten.
Erwägungen
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Das rekurrierende Konkursamt hat den Entscheid der Vorinstanz vom 28. März 1991 am 16. April 1991 in Empfang genommen, so dass die zehntägige Rekursfrist (Art. 19 Abs. 1 SchKG) bis zum 26. April 1991 lief. Soweit die vom 24. Juni 1991 datierte und am gleichen Tag der Post übergebene Rekursschrift des Konkursamtes sich gegen den Beschluss vom 28. März 1991 richtet, ist die Eingabe demnach in der Tat verspätet. Indessen übersieht die Vorinstanz, dass das Konkursamt geltend macht, der strittige Steigerungszuschlag sei nichtig. Bei Nichtigkeit hat die erkennende Kammer jederzeit von Amtes wegen, d.h. ungeachtet der Einhaltung der Rekursfrist, einzugreifen (BGE 115 III 14 E. 1c, 26 E. 1, mit Hinweisen). Unter dem Vorbehalt, dass der Steigerungszuschlag tatsächlich nichtig ist, ist aus dieser Sicht auf den Rekurs trotz Verspätung einzutreten.
Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Konkursamt zur Beschwerde an die kantonalen Aufsichtsbehörden bzw. zum Rekurs an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts BGE 117 III 39 S. 41grundsätzlich nur dann legitimiert, wenn es Interessen der Konkursmasse und damit der Gesamtheit der Gläubiger oder - als Organ des Kantons - fiskalische Interessen geltend macht (BGE 108 III 79 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 116 III 34 E. 1). Das Konkursamt des Kantons Thurgau, das im Namen der Konkursmasse der M. AG rekurriert, ist nicht Konkursverwaltung im Konkurs dieser Gesellschaft, für den das Konkursamt R. zuständig ist. Auf Ersuchen dieses Amtes hat es jedoch immerhin die Versteigerung des im Kanton Thurgau gelegenen Grundstücks angeordnet. Die Frage der Legitimation zum Rekurs stellt sich hier nicht mit der gleichen Strenge wie sonst, da geltend gemacht wird, der Steigerungszuschlag sei nichtig. Freilich bedeutet die Tatsache, dass in einer Beschwerde an die kantonale Aufsichtsbehörde oder in einem Rekurs an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer eine Nichtigkeit gerügt wird, nicht, dass auf den Rechtsbehelf in jedem Fall, d.h. ungeachtet der Person des Beschwerdeführers oder Rekurrenten, einzutreten wäre. Die erkennende Kammer hat in BGE 112 III 4 (E. d unten) vielmehr festgehalten, dass die Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde einer Person, die zur fraglichen Betreibung keinerlei Beziehung hat, selbst dann nicht einzutreten habe, wenn die Nichtigkeit einer Betreibungshandlung geltend gemacht werde; in einem solchen Fall könne die Eingabe höchstens als Anzeige betrachtet werden, aufgrund deren die Aufsichtsbehörde sich kraft ihrer Aufsichtsgewalt veranlasst sehen könne, von Amtes wegen einzugreifen; der Anzeigeerstatter habe jedoch keinen Anspruch auf einen Entscheid. Hier war das Konkursamt des Kantons Thurgau indessen an der strittigen Grundstückverwertung in einer Weise beteiligt, die es ohne weiteres rechtfertigt, auf seinen Rekurs auch aus dieser Sicht einzutreten.
Den Steigerungszuschlag im erwähnten Sinne in der Schwebe zu lassen wäre ausserdem auch mit der gesetzlichen Regelung des Eigentumsüberganges nicht vereinbar. Der Eigentumserwerb vollzieht sich unmittelbar mit dem Zuschlag (vgl. Art. 656 Abs. 2 ZGB; Kommentar Meier-Hayoz, N 100 zu Art. 656 ZGB). Der Eintritt eines Dritten in die durch den Zuschlag erworbenen Rechte (ohne öffentlich beurkundeten Vertrag) ist deshalb ausgeschlossen (Kommentar Meier-Hayoz, N 101 zu Art. 656 ZGB; vgl. auch Art. 67 VZG, wonach das Betreibungsamt nur denjenigen, dem der Zuschlag erteilt worden ist, als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lassen kann).
Aus dem Gesagten erhellt, dass das Betreibungsamt S. grundlegende, im öffentlichen Interesse aufgestellte und daher zwingende Vorschriften missachtet hat, indem es auf das Steigerungsangebot des als Vertreter der X. AG aufgetretenen N.Y. eingegangen ist und jener den Zuschlag erteilt hat. Dieser ist deshalb nichtig.
Ein nichtiger Akt vermag zu keinem Zeitpunkt Wirkungen zu entfalten; der ihm anhaftende Mangel kann durch nachträglich eintretende Umstände demnach nicht etwa geheilt werden (BGE 112 III 66 E. 3). Dass der Konkurs inzwischen widerrufen und die X. AG wieder in die Verfügung über ihr Vermögen eingesetzt worden ist (Art. 195 Abs. 1 SchKG), ist deshalb ohne Belang. Ob die Aufhebung eines nichtigen Steigerungszuschlags unter Umständen nur während einer bestimmten Zeit zuzulassen sei (vgl. BGE 98 III 61), mag hier offenbleiben. Seit der BGE 117 III 39 S. 44Grundstücksteigerung vom 30. Januar 1991 sind erst sieben Monate verstrichen, so dass die Rechtsprechung, wonach wegen eines fehlerhaften Verfahrens, für das der Ersteigerer nicht verantwortlich ist, der Zuschlag nach Ablauf eines Jahres grundsätzlich nicht mehr aufgehoben werden kann (vgl. BGE 112 III 67 oben mit Hinweis), von vornherein nicht zum Tragen kommen könnte.