Urteilskopf 117 II 13229. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 25. April 1991 i.S. O. gegen Regierungsrat des Kantons Schwyz (Berufung)
Regeste Anhörung im Entmündigungsverfahren. Die in Art. 374 ZGB vorgeschriebene Anhörung verlangt nicht die Einvernahme durch die gesamte entscheidende Behörde. Hingegen hält die Anhörung durch einen in der Sache selbst nicht entscheidungsbefugten Beamten vor Bundesrecht nicht stand (Präzisierung der Rechtsprechung) (E. 1-4). Keine Heilung von Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens, wenn die Anhörung vor zweiter Instanz nicht durch ein Mitglied der entscheidenden Behörde geschieht (E. 5).
Sachverhalt ab Seite 133
BGE 117 II 132 S. 133
O. leidet seit seiner Gymnasialzeit an Schwierigkeiten psychischer Art, die anfänglich noch ambulant, mit der Zeit indessen wiederholt auch stationär behandelt werden mussten. Gegenwärtig lebt er in der Psychiatrischen Klinik Z. Zwecks Sicherstellung seiner Vermögensverwaltung ersuchte O. die Vormundschaftsbehörde Schwyz am 5. Mai 1989 um Anordnung einer Beirat- oder Beistandschaft. Unabhängig davon beantragte der Amtsvormund von Schwyz auf Verlangen der Brüder von O. die Errichtung einer Beiratschaft gemäss Art. 395 ZGB. In der Meinung, sein Vermögen nunmehr selber verwalten zu können, zog O. sein Gesuch am 15. Juli 1989 zurück. Am 29. November 1989 beschloss die Vormundschaftsbehörde, für O. die Vormundschaft gemäss Art. 369 ZGB anzuordnen. Als Vormund bestellte sie den Amtsvormund von Schwyz. Der Regierungsrat des Kantons Schwyz hiess eine dagegen von O. erhobene Beschwerde am 19. Juni 1990 insofern teilweise gut, als die Vormundschaftsbehörde eingeladen wurde, diesem Gelegenheit einzuräumen, einen Vormund seines Vertrauens zu nennen. Im übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen und der Beschluss der Vormundschaftsbehörde bestätigt. Mit seiner Berufung vom 28. August 1990 verlangt O. die Aufhebung des Beschlusses des Regierungsrates. Das Bundesgericht heisst die Berufung gut.
BGE 117 II 132 S. 134
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Nach Art. 374 Abs. 1 ZGB darf eine Person wegen Verschwendung, Trunksucht, lasterhaften Lebenswandels oder der Art und Weise ihrer Vermögensverwaltung nicht entmündigt werden, ohne dass sie vorher angehört worden ist. Wie sich indirekt aus Abs. 2 dieser Bestimmung schliessen lässt, gilt die Anhörungspflicht auch bei der Entmündigung wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche gemäss Art. 369 Abs. 1 ZGB, es sei denn, die Anhörung sei aus medizinischen Gründen nicht geboten (BGE 109 II 296 E. 2, mit Hinweisen). Mit der Anhörung soll einerseits abgeklärt werden, ob im konkreten Fall die Voraussetzungen für die vormundschaftliche Massnahme gegeben sind, und anderseits soll sich der Betroffene zu den Absichten der zuständigen vormundschaftlichen Behörde äussern können. Die Unterrichtung des Betroffenen über die in Aussicht genommene vormundschaftliche Massnahme hat dabei nicht nur in allgemeiner Form zu erfolgen, es sind ihm vielmehr auch die Einzeltatsachen bekanntzugeben, auf die sich die Behörde bei ihrem Entscheid stützen will (BGE 113 II 229 f.).
Der Berufungskläger wirft den kantonalen Behörden vor, das ihm gemäss Art. 374 ZGB zustehende Anhörungsrecht in mehrfacher Hinsicht verletzt zu haben. Dabei will er einen Verstoss gegen Bundesrecht unter anderem auch im Umstand erkennen, dass er nicht durch die entscheidende Behörde selbst, sondern durch einen dieser untergeordneten Beamten angehört worden sei.
Die zu beurteilende Rechtsfrage lässt sich in mehrfacher Hinsicht mit derjenigen vergleichen, die BGE 115 II 129 ff. zugrunde lag. Das Bundesgericht hat denn auch bereits im Zusammenhang mit der fürsorgerischen Freiheitsentziehung ohne präjudizierende Absicht ausdrücklich darauf verwiesen, dass sich in Art. 374 ZGB ein vergleichbarer Tatbestand finde (BGE 115 II 134). Wie es sich im einzelnen damit verhält, bleibt im folgenden zu prüfen.
In welcher Form die gewährleistete Anhörung zu erfolgen hat, wird von Art. 4 BV nicht geregelt. Aus der Bundesverfassung BGE 117 II 132 S. 137ergibt sich somit kein Anspruch auf mündliche Anhörung, geschweige denn auf mündliche Anhörung vor der gesamten entscheidenden Behörde (BGE 115 II 133, mit Hinweisen). Im Lichte der EMRK verhält es sich hier insofern anders als bei der fürsorgerischen Freiheitsentziehung, als das Entmündigungsverfahren von Art. 5 EMRK und insbesondere dessen Ziffer 4 wesensgemäss nicht erfasst wird. Hingegen untersteht das Entmündigungsverfahren nach der Praxis der Strassburger Organe dem Geltungsbereich des Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Urteil EGMR vom 24. Oktober 1979 i.S. Winterwerp gegen die Niederlande, Serie A, Bd. 33, Ziff. 55 oder EuGRZ 6/1979, S. 650 ff., S. 658 oben, Ziff. 73; GUILLOD, ZVW 46/1991, S. 41 ff., mit Hinweisen). Diese Bestimmung garantiert kein absolutes Recht auf persönliche Teilnahme am Verfahren über "zivilrechtliche Ansprüche". Bestimmte Streitigkeiten oder Umstände können jedoch eine persönliche Anhörung erforderlich machen und zur Wahrung eines fairen Verfahrens geboten sein, wie dies insbesondere für das Entmündigungsverfahren zutrifft, wo der persönliche Eindruck der Behörde von der Partei und Auskünfte über deren Lebensweise für die zu treffende Entscheidung erheblich sind (FROWEIN/PEUKERT, EMRK-Kommentar, Kehl a.Rh./Strassburg/Arlington 1985, N 69 zu Art. 6, S. 142 f.; MIEHSLER/VOGLER, Internationaler Kommentar zur EMRK, Köln/Berlin/Bonn/München, 1. Lieferung 1986, N 358 f. zu Art. 6, S. 129 f.). Diesen Anforderungen vermag die Anhörung, wie sie von der Rechtsprechung zu Art. 374 ZGB konkretisiert worden ist (BGE 113 II 229 f.), vollauf zu genügen. Dass mit den EMRK-Garantien eine weitergehende Auffassung begründet worden wäre, ist nicht ersichtlich. Dies ist namentlich auch im erwähnten Entscheid "Winterwerp" nicht geschehen, wo der Gerichtshof - im Gegenteil - sowohl im Zusammenhang mit Art. 5 Ziff. 4 als auch mit Art. 6 Ziff. 1 EMRK ausgeführt hat, dass der Betroffene die Möglichkeit haben müsse, "entweder persönlich oder - wenn notwendig - durch einen Vertreter gehört zu werden" (EuGRZ 6/1979, S. 656, Ziff. 60; S. 658, Ziff. 74).
Das Bundesgericht hat in allen Bereichen seiner Rechtsprechung seit jeher eine auf den blossen Wortlaut beschränkte Gesetzesauslegung verworfen und stets auch nach dem Zweck des Gesetzes gefragt (BGE 115 II 142 E. 5b, 132 E. 6; BGE 113 II 410 E. 3a, je mit Hinweisen). Es versteht sich von selbst, dass der mit der Anhörung verbundene Zweck auch bei der Auslegung der Art. 373 f. ZGB gebührend zu berücksichtigen ist.BGE 117 II 132 S. 138