Urteilskopf 116 V 31848. Urteil vom 14. Dezember 1990 i.S. Verein X gegen Bundesamt für Sozialversicherung
Regeste Art. 101bis AHVG, Art. 225 Abs. 5 AHVV und Art. 129 Abs. 1 lit. c OG. Art. 101bis AHVG räumt keinen bundesrechtlichen Anspruch ein auf Beiträge zur Förderung der Altershilfe. Verfügungen des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Beitragsgewährung bzw. -verweigerung sind deshalb nicht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar.
Sachverhalt ab Seite 318
BGE 116 V 318 S. 318
A.- Der Verein X hat den Zweck, durch freiwillige Helfer eine Organisation zu bilden zur Betreuung schwerkranker Menschen. Für die Ausbildung der Betreuer führt er zusammen mit kirchlichen und karitativen Institutionen Kurse durch. Am 7. April 1989 und 10. Februar 1990 ersuchte er das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) um Gewährung von Beiträgen an die Aufwendungen für die Kurse in den Jahren 1989 und 1990. Das BSV lehnte die Gesuche im wesentlichen mit der Begründung ab, dass gemäss Kreisschreiben vom 1. Januar 1986 über die Beiträge der AHV an Organisationen der privaten Altershilfe die verlangten Leistungen nur zugesprochen würden, wenn der rechtliche Träger der Organisation ein Verein oder eine Stiftung sei. Im vorliegenden Fall sei diese Voraussetzung nicht erfüllt, da die Träger der Kurse zusammen eine einfache Gesellschaft bildeten (Verfügung vom 4. Mai 1990).
BGE 116 V 318 S. 319
B.- Der Verein X lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag: "Es sei das Gesuch vom 7. April 1989 bzw. 10. Februar 1990 für einen Beitrag im Jahre 1989 bzw. 1990 gutzuheissen. Eventuell: Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen gemäss Art. 101bis AHVG erfüllt, und es sei das Gesuch zur weiteren, materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen." Das BSV beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Erwägungen
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
Im Lichte dieser Rechtsprechung ist zu prüfen, ob Art. 101bis AHVG einen bundesrechtlichen Anspruch auf Beiträge zur Förderung der Altershilfe einräumt oder ob die Beitragsgewährung im Ermessen der Verwaltung steht, was einen Rechtsanspruch auf finanzielle Unterstützung ausschliesst (BGE 116 V 50 Erw. 7c, BGE 106 Ib 127 Erw. 2a, BGE 96 V 127 f.).
"Soweit auf Grund anderer Bundesgesetze Beiträge an Aufwendungen im Sinne
von Absatz 1 gewährt werden, entfällt ein Anspruch auf Beiträge der
Versicherung."
Der Antragsteller hatte geltend gemacht, in Art. 101bis AHVG sei zunächst (Abs. 1) nur davon die Rede, dass die Versicherung Beiträge gewähren könne; in Abs. 4 werde dann aber von einem "Anspruch" gesprochen, was zu einem gewissen Leistungsautomatismus führen könne; das Wort "Anspruch" sei daher zu eliminieren (Protokoll der Kommission des Ständerates, Sitzung vom 26. April 1977, S. 9). Diesem Antrag, der zur Gesetz gewordenen Regelung führte, stimmte Bundesrat Hürlimann zu im wesentlichen mit der Argumentation, Abs. 1 der Bestimmung sei als Kann-Vorschrift ausgelegt, damit "gezielt angesetzt" werden könne; es werde also nicht jedes von der Koordinationsstelle mit einer Empfehlung weitergeleitete Gesuch ohne weiteres subventioniert; damit dürfte gewährleistet sein, dass beispielsweise eine wohlhabende Gemeinde, die die Aufgabe einer privaten Organisation anvertraut habe, nicht subventioniert werde, während in ärmeren Berggemeinden Hilfe möglich sei (a.a.O., S. 10).
Die Erklärungen von Bundesrat Hürlimann in Verbindung mit der Gutheissung des Antrages auf Eliminierung des Begriffs "Anspruch" in Abs. 4 zur Herstellung der Koordination mit der Kann-Bestimmung in Abs. 1 und zur Verhinderung eines "Leistungsautomatismus" zeigen, dass kein Anspruch auf Gewährung der in Art. 101bis AHVG vorgesehenen Beiträge geschaffen, sondern diese dem Ermessen der zuständigen Behörde anheimgestellt werden wollte. Besteht demnach kein bundesrechtlicher Anspruch auf die fraglichen Beiträge, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 129 Abs. 1 lit. c OG gegen die Verfügung des BSV unzulässig. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher nicht einzutreten.
(Kostenpunkt)