Urteilskopf 116 II 558. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 8. Februar 1990 i.S. B. gegen Stockwerkeigentümergemeinschaft R. und Kons. (Berufung)
Regeste Art. 712e ZGB; Festlegung und Abänderung der Wertquoten. 1. Bei der Berichtigungsklage nach Art. 712e Abs. 2 ZGB sind Sachlegitimation, Partei- und Prozessfähigkeit der Stockwerkeigentümergemeinschaft zu verneinen, wenn der Gemeinschaft keine eigenen Rechte an der Liegenschaft zustehen. Offengelassen, ob die nur gegen einzelne Stockwerkeigentümer gerichtete Klage zulässig wäre (E. 4). 2. Umschreibung und Bedeutung der Wertquoten (E. 5a). Ihre Festlegung muss sich nicht einzig nach wirtschaftlichen Kriterien richten (E. 5b). Es sind dabei nicht nur objektiv fassbare Kriterien ausschlaggebend, sondern regelmässig auch das Ermessen der Beteiligten (E. 5c). 3. Merkmale des Irrtumstatbestandes im Sinne von Art. 712e Abs. 2 ZGB (E. 6).
Sachverhalt ab Seite 55
BGE 116 II 55 S. 55
A.- Am 20. Juli 1976 wurde B. als Miteigentümer der Liegenschaft Reutistrasse 10/12 in Kreuzlingen mit Sondernutzungsrecht an der 5 1/2-Zimmer-Attikawohnung im Grundbuch eingetragen. Sein Anteil am Wert der Liegenschaft wurde mit 120/1000 festgelegt.
BGE 116 II 55 S. 56
B.- Am 26. Oktober 1987 reichte B. Klage beim Bezirksgericht Kreuzlingen gegen die Stockwerkeigentümergemeinschaft und die einzelnen Stockwerkeigentümer ein. Mit seinem Rechtsbegehren verlangte er die Herabsetzung seines Anteils am Wert der Liegenschaft auf 84/1000, rückwirkend auf Januar 1985, verbunden mit einer entsprechenden Neubewertung der übrigen Einheiten und einer Anweisung an das Grundbuchamt, die neuen Wertquoten einzutragen. Das Bezirksgericht Kreuzlingen wies die Klage mit Urteil vom 2. Dezember 1988/27. Januar 1989 ab. Dieses Urteil wurde vom Obergericht des Kantons Thurgau am 6. Juni 1989 bestätigt.
C.- Dagegen hat der Kläger Berufung an das Bundesgericht erhoben. Er verlangt die Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie die Rückweisung zur Abnahme weitere Beweise und Neubeurteilung an das Obergericht des Kantons Thurgau. Die Beklagten schliessen auf Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
Die Begründung von Stockwerkeigentum erfolgt durch Eintragung im Grundbuch aufgrund eines Vertrages der Miteigentümer über die Ausgestaltung ihrer Anteile zu Stockwerkeigentum oder aufgrund einer entsprechenden Erklärung des Eigentümers der Liegenschaft oder des Inhabers eines selbständigen und dauernden Baurechts (Art. 712d Abs. 1 und 2 ZGB). Gemäss Art. 712e Abs. 1 ZGB ist im Begründungsakt ausser der räumlichen Ausscheidung der Anteil eines jeden Stockwerkes in Hundertsteln oder Tausendsteln des Wertes der Liegenschaft oder des Baurechts anzugeben. Absatz 2 von Art. 712e ZGB gewährt sodann jedem Stockwerkeigentümer einen Anspruch auf Berichtigung, wenn seine Quote aus Irrtum unrichtig festgesetzt wurde oder infolge von baulichen Veränderungen des Gebäudes oder seiner Umgebung unrichtig geworden ist.
Im einzelnen wird eingewendet, Art. 712e Abs. 2 ZGB verlange vom Abänderungskläger, dass er zwar die grundsätzliche Tatsache eines bei der Festsetzung der Wertquote unterlaufenen Irrtums, nicht aber dessen genaue Beschaffenheit darzutun habe; letzteres könne selbstredend auch vom kantonalen Recht nicht gefordert werden. Entscheidend bleibe nämlich - da die Annahme einer absichtlich falsch gestalteten Anteilsermittlung nicht gerechtfertigt sei -, dass jede objektiv unrichtige Quotenaufteilung auf einem BGE 116 II 55 S. 58nicht wahrgenommenen Irrtum beruhe. Ob also ein Irrtum vorliege, hänge daher nur davon ab, ob sich eine angefochtene Quotenaufteilung objektiv halten lasse. Allerdings werde durchaus eingeräumt, dass diese Aufteilung in gewissem Masse stets auch Ermessenssache sei und es nicht nur eine einzige objektiv richtige Lösung gebe. Dem sei dadurch Rechnung zu tragen, dass es zum Nachweis des Irrtums vorerst genügen müsse, wenn sich die angefochtene Wertquote im Lichte von keiner der denkbaren Ermittlungsmöglichkeiten halten lasse. Erst in einem weiteren Schritt gelte es schliesslich, das Ausmass des Berichtigungsanspruchs zu klären. Die entsprechenden Behauptungen seien im vorinstanzlichen Verfahren eingebracht und mit einem Beweisangebot untermauert worden; das Obergericht habe indessen die Absicht dieses Vorgehens insofern verkannt, als es dem Glauben erlegen sei, der Kläger suche damit die objektiv richtige Bewertungsmethode im Beweisverfahren zu ermitteln.
Die dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegende Klage ist gegen die Stockwerkeigentümergemeinschaft sowie sämtliche Stockwerkeigentümer angehoben worden. Die kantonalen Instanzen haben indessen ausschliesslich die Stockwerkeigentümergemeinschaft als Beklagte aufgeführt und ihr die einzelnen, namentlich aufgeführten Miteigentümer nachgeordnet, ohne sich mit der vom Kläger gewählten, differenzierenden Parteibezeichnung zu befassen. In der Berufungsantwort wird - wie bereits im kantonalen Verfahren - zu Recht darauf hingewiesen, dass die Stockwerkeigentümergemeinschaft bei der klageweisen Durchsetzung des in Art. 712e Abs. 2 verankerten Berichtigungsanspruches nicht passivlegitimiert sei. Im Schrifttum wird ausgeführt, dass bloss diejenigen Stockwerkeigentümer passivlegitimiert seien, deren Wertquoten aufgrund des geltend gemachten Berichtigungsanspruchs entsprechend geändert werden müssen. Die Gemeinschaft als solche findet in diesem Zusammenhang keine Erwähnung (MEIER-HAYOZ/REY, Berner Kommentar, 1988, N. 25 zu Art. 712e). Diese Auffassung hat ihren sachlichen Grund darin, dass die Änderung der einen Wertquote notgedrungen eine Verschiebung der Anteile einzelner oder aller anderen Stockwerke nach sich zieht und die Interessenlage der von der Quotenänderung betroffenen Eigentümer grundsätzlich nicht gleichgerichtet verlaufen muss. Da der Stockwerkeigentümergemeinschaft vorliegend keine eigenen Rechte an der Liegenschaft zustehen, ist nicht ersichtlich, BGE 116 II 55 S. 59inwieweit bei der Geltendmachung des Anspruchs im Sinne von Art. 712e Abs. 2 ZGB die eigene Rechtssphäre der Gemeinschaft berührt werden sollte. Bei dieser Sachlage muss freilich erwogen werden, der Gemeinschaft im Prozess nach Art. 712e Abs. 2 ZGB nicht bloss die Sachlegitimation, sondern bereits die Partei- und Prozessfähigkeit abzusprechen. Namentlich die sich widersprechenden Interessen der beteiligten Eigentümer machen deutlich, dass in diesem Verfahren nicht mehr Belange der gemeinschaftlichen Verwaltung in Frage stehen, in deren beschränkten Rahmen der Stockwerkeigentümergemeinschaft gemäss Art. 712l Abs. 2 ZGB die Möglichkeit eingeräumt wird, als Partei im Prozess aufzutreten (dazu vgl. BGE 114 II 241 E. 3, mit zahlreichen Hinweisen). Daraus ergibt sich, dass zufolge fehlender Partei- und Prozessfähigkeit auf die Berufung nicht eingetreten werden kann, soweit sie gegen die Gemeinschaft selbst gerichtet ist. Da der Kläger gegen sämtliche Stockwerkeigentümer Klage erhoben hat, erübrigen sich weitere Ausführungen zu der Frage, ob die nur gegen die einzelnen betroffenen Eigentümer gerichtete Klage im Sinne von Art. 712e Abs. 2 ZGB zulässig wäre, oder ob sämtliche Eigentümer im Sinne einer notwendigen Streitgenossenschaft ins Recht gefasst werden müssten (vgl. BGE 112 II 308 ff., demgegenüber MEIER-HAYOZ/REY, a.a.O., N. 25 zu Art. 712e).
a) Ein Irrtum im Sinne von Art. 712e ZGB setzt angesichts des bisher Dargelegten regelmässig voraus, dass der bei der Quotenfestlegung verwendete Bewertungsmassstab versehentlich unzutreffend gehandhabt worden ist oder aber auf irrtümlichen Grundlagen beruht. Einigkeit besteht auch darüber, dass ein solcher Irrtum auf jeden Fall wesentlich sein muss. Erforderlich ist demnach, dass ein Festhalten an der ursprünglichen Wertquote den betroffenen Eigentümer benachteiligen und im Vergleich zu den anderen Beteiligten schlechterstellen würde, so dass ein Festhalten an der ursprünglichen Regelung gegen Treu und Glauben verstossen müsste (vgl. MEIER-HAYOZ/REY, a.a.O., N. 24 zu Art. 712e; WEITNAUER, a.a.O., N. 27a zu § 3 WEG). Die Geltendmachung des in Art. 712e Abs. 2 ZGB dergestalt verankerten Irrtumstatbestandes setzt nun aber die Kenntnis der bei der ursprünglichen Quotenfestlegung verwendeten Kriterien zwingend voraus (vgl. MEIER-HAYOZ/REY, a.a.O., N. 28/29 zu Art. 712e; REY, in ZBGR 60/1979, S. 131 f., beide im Zusammenhang mit der nachträglichen Veränderung der Verhältnisse). Nur so lässt sich beurteilen, ob die verschiedenen Anteile eine gleichmässige Behandlung erfahren haben, inwieweit einzelne davon versehentlich falsch bewertet worden sind, oder ob der Bewertungsmassstab als solcher auf irrtümlichen Grundlagen beruht. Ein Unterfangen, das angesichts des subjektiven Ermessens, welches bei der Quotenfestlegung in erheblichem Masse mitspielen kann, ohnehin schwierig genug bleibt. b) Die Ansicht des Klägers, wonach sich jede objektiv unrichtige Festlegung der Wertquoten als irrtümlich erweise, ist somit schon in ihrem Ansatz verfehlt. Dabei wird verkannt, dass das Ermessen der Beteiligten in aller Regel eine gewichtige Rolle spielt. Was als allfälliges Missverhältnis erscheinen könnte oder möchte, muss sich daher nicht notwendigerweise als Irrtum entpuppen. Daher muss auch die Vorstellung des Klägers, mittels Expertise nicht nur die Unrichtigkeit der angefochtenen Quote gemessen an BGE 116 II 55 S. 63sämtlichen objektiven Bewertungsmassstäben dartun zu wollen, sondern gleichzeitig auch zwingend zum Nachweis eines Irrtums im Sinne von Art. 712e Abs. 2 ZGB zu gelangen, von vornherein als unzutreffend bezeichnet werden. Bedarf es somit aber bereits zur Erkennbarkeit des Irrtums oder der Unrichtigkeit im Sinne von Art. 712e Abs. 2 ZGB notwendigerweise der Kenntnis der den Wertquoten zugrundeliegenden Bewertungsfaktoren, ist vom Thurgauer Obergericht kein Bundesrecht verletzt worden, wenn es den Anspruch des Klägers als unzureichend substantiiert erachtet hat.
Als unbegründet muss sich die Berufung auch insoweit erweisen, als dem Obergericht vorgeworfen wird, sich ohne die erforderlichen Sachkenntnisse zu den der Quotenermittlung zugrundegelegten Bewertungsfaktoren und deren Gewichtung geäussert zu haben. Das Obergericht hat sich diesbezüglich an das Bezirksgericht angelehnt, das - nach Durchführung eines Augenscheins - festgehalten hat, die Sonderbehandlung, welche die Wohnung des Klägers mit Bezug auf die Quotenfestlegung erfahren habe, lasse sich in Anbetracht der höheren Wohnqualität und der grossen Dachterrasse mit freier Aussicht sachlich ohne weiteres rechtfertigen. Die kantonalen Instanzen haben im übrigen diese auf die allgemeine Lebenserfahrung abgestützte Begründung nur ersatzweise beigezogen, um damit zu untermauern, wie wichtig es für die Beurteilung nach Art. 712e Abs. 2 ZGB ist, über die ursprünglichen Bewertungsfaktoren Bescheid zu wissen. Dagegen ist nichts einzuwenden und insbesondere auch unter Berufung auf fehlendes Fachwissen nicht anzukommen.
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass das Obergericht des Kantons Thurgau Art. 8 und 712e Abs. 2 ZGB nicht verletzt hat. Die Berufung ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.