Urteilskopf 115 V 12219. Urteil vom 22. Februar 1989 i.S. M. gegen Schweizerische Betriebskrankenkasse und Verwaltungsgericht des Kantons Luzern
Regeste Art. 26 Abs. 1 und 3 KUVG, Art. 33 Abs. 1 und 3 IVG, Art. 4 Abs. 2 BV: Umfang der Anrechnung der Ehepaar-Invalidenrente bei der Überversicherungsermittlung. - Die Auszahlung der Hälfte der Ehepaar-Invalidenrente an die Ehefrau im Sinne von Art. 33 Abs. 3 IVG schliesst den vollumfänglichen Einbezug der ganzen Ehepaar-Invalidenrente in die Überversicherungsberechnung nach Art. 26 KUVG auch unter Berücksichtigung des in Art. 4 Abs. 2 BV verankerten Grundsatzes der Gleichberechtigung von Mann und Frau nicht aus (Erw. 2).
Sachverhalt ab Seite 123
BGE 115 V 122 S. 123
A.- Der 1922 geborene Joseph M. ist aufgrund eines Kollektivversicherungsvertrages zwischen seiner Arbeitgeberfirma und der Schweizerischen Betriebskrankenkasse (SBKK) ab dem 181. Krankheitstag für ein seinem vollen Lohn entsprechendes Krankengeld versichert. Aufgrund einer seit dem 15. Mai 1985 bestehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit richtet ihm die SBKK diese Versicherungsleistung seit dem 1. November 1985 aus. Mit Verfügung vom 12. September 1986 sprach die Ausgleichskasse des Kantons Zug Joseph M. mit Wirkung ab 1. Januar 1986 eine ganze einfache Invalidenrente von Fr. 1'440.-- sowie eine Zusatzrente für seine 1924 geborene Ehefrau von Fr. 432.-- zu. Für die Zeit ab 1. Mai 1986 gewährte sie ihm im Hinblick darauf, dass seine Ehefrau das AHV-Rentenalter erreicht hatte, mit einer zweiten Verfügung ebenfalls am 12. September 1986 eine ganze Ehepaar-Invalidenrente von monatlich Fr. 2'160.--. Auf Wunsch der Gattin des Versicherten wird den Eheleuten je die Hälfte dieser Rente, also je Fr. 1'080.-- direkt ausbezahlt. Die der Ehefrau seit dem 1. Juni 1986 ausgerichtete Altersrente von monatlich Fr. 720.-- brachte die Ausgleichskasse verrechnungsweise von den neuen Rentenzahlungen in Abzug. Im Rahmen einer ersten Überversicherungsberechnung rechnete die SBKK am 9. September 1986 die ab Juni 1986 ausgerichtete Ehepaar-Invalidenrente nur im Betrag von Fr. 1'440.-- an. Mit Schreiben vom 31. Oktober 1986 teilte die SBKK dem Versicherten mit, irrtümlicherweise habe sie die Ehepaar-Invalidenrente anlässlich der Überversicherungsermittlung vom 9. September 1986 nur im Umfang von Fr. 1'440.-- berücksichtigt; richtigerweise hätte diese Versicherungsleistung jedoch vollumfänglich mit einbezogen werden müssen. Weil Joseph M. mit dieser Überversicherungsberechnung nicht einverstanden war, erliess die SBKK am 13. März 1987 eine entsprechende Verfügung.
B.- Beschwerdeweise liess Joseph M. geltend machen, bei der Überversicherungsberechnung dürfe nur die Hälfte der BGE 115 V 122 S. 124Ehepaar-Invalidenrente angerechnet werden; eventuell sei der der einfachen Altersrente seiner Ehefrau entsprechende Betrag von Fr. 720.-- nicht mit einzubeziehen. Er beantragte deshalb die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die SBKK zur Neufestsetzung seines Krankengeldanspruches. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wies die Beschwerde mit Entscheid vom 20. April 1988 ab.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt Joseph M. die im kantonalen Verfahren gestellten Anträge erneuern. Die SBKK beantragt sinngemäss die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) bestätigt zwar grundsätzlich die vom kantonalen Gericht vertretene Auffassung, wonach aufgrund der geltenden gesetzlichen Regelung und der bisherigen Rechtsprechung bei der Ermittlung der Überversicherung die ganze Ehepaar-Invalidenrente anzurechnen sei. Gleichzeitig stellt es sich jedoch auf den Standpunkt, dass diese Lösung im vorliegenden Fall nicht zu befriedigen vermöge, da die Versicherungsleistungen gesamthaft die Höhe der ohne Gesundheitsschädigung erzielbaren Einkünfte nicht erreichten. Auf einen formellen Antrag verzichtet das BSV.
Erwägungen
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
BGE 115 V 122 S. 125
Zur Feststellung einer eventuellen Überversicherung hat die Krankenkasse oder der Richter die Gesamtheit der Leistungen, in deren Genuss der Versicherte wegen seiner Krankheit kommt, zu vergleichen mit der Gesamtheit des Verdienstausfalls, der Aufwendungen für die medizinische Versorgung und der übrigen krankheitsbedingten, nicht anderweitig gedeckten Kosten (BGE 107 V 231 Erw. 1; RSKV 1982 Nr. 475 S. 32 Erw. 2, 1981 Nr. 452 S. 130 Erw. 1 und 460 S. 198 Erw. 2, 1975 Nr. 209 S. 26 Erw. II/1, 1974 Nr. 189 S. 17 Erw. 2a und 200 S. 129 Erw. 1 und 2, 1973 Nr. 176 S. 143). b) Gemäss dem bis Ende 1983 gültig gewesenen Art. 45 IVG wurden die Renten der obligatorischen Unfallversicherung und der Militärversicherung gekürzt, soweit sie zusammen mit der Rente der Invalidenversicherung den entgangenen mutmasslichen Jahresverdienst überstiegen (Abs. 1). Abs. 3 desselben Artikels räumte dem Bundesrat die Befugnis ein, über diese Kürzungen nähere Bestimmungen zu erlassen. Von dieser Ermächtigung machte der Bundesrat durch Erlass des Art. 39bis IVV - in der bis Ende 1983 gültig gewesenen Fassung - Gebrauch. In dessen Abs. 3 erklärte er u.a. den Betrag, den die Ehefrau des Versicherten vor Entstehen der Ehepaar-Invalidenrente als Invaliden- oder Altersrente unter Einschluss allfälliger Zusatzrenten bezogen hat, als nicht anrechenbar (lit. b); für den Fall, dass die einfache Invalidenrente des Versicherten durch eine Ehepaar-Invalidenrente ersetzt wird, beschränkte der Bundesrat in Abs. 4 dieser Verordnungsbestimmung zudem die Anrechenbarkeit auf jenes Betreffnis, das der Ehepaar-Invalidenrente zuzüglich allfälliger Kinderrenten, berechnet allein aus den Beiträgen des Versicherten, entsprochen hätte. Unter der Herrschaft dieser (durch das auf den 1. Januar 1984 in Kraft gesetzte UVG aufgehobenen) Bestimmungen (vgl. Art. 117 UVG in Verbindung mit Ziff. 4 des dazugehörenden Anhangs; Art. 144 UVV) ging das Eidg. Versicherungsgericht vorbehältlich der in alt Art. 39bis Abs. 3 lit. b und Abs. 4 IVV enthaltenen Einschränkungen stets von einer vollen Anrechenbarkeit der Ehepaarrenten aus (BGE 105 V 222, BGE 102 V 9 f., BGE 100 V 87 Erw. 4). In BGE 102 V 8 erklärte das Eidg. Versicherungsgericht die sich aus Art. 45 Abs. 1 IVG ergebende Regelung auch hinsichtlich der Leistungskürzung wegen Überversicherung im Bereich der Krankenversicherung für sinngemäss anwendbar. c) Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, entschied das Eidg. Versicherungsgericht in dem in RKUV 1987 Nr. K 748 S. 343 BGE 115 V 122 S. 126publizierten Urteil, dass ungeachtet der auf den 1. Januar 1984 erfolgten Aufhebung des Art. 45 IVG und der gleichzeitig erfolgten Abänderung von Art. 39bis IVV die in BGE 102 V 8 aufgestellten Grundsätze weiterhin zu beachten seien. Bei der Beurteilung einer im Rahmen der Anspruchsberechtigung auf ein Krankengeld gemäss KUVG eventuell bestehenden Überversicherung sind somit die nach dem Eintritt der Invalidität bezogenen Renten anzurechnen und davon jedenfalls jene in Abzug zu bringen, die schon vor dem Eintritt der Invalidität bezogen wurden (RKUV 1987 Nr. K 748 S. 346 Erw. 2b).
Daran ist entgegen den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch unter Berücksichtigung des in Art. 4 Abs. 2 BV verankerten Grundsatzes der Gleichberechtigung von Mann und Frau festzuhalten. Die verfassungsrechtlich gewährleistete Gleichbehandlung der Geschlechter gebietet keineswegs, dass die BGE 115 V 122 S. 127Hälfte der Ehepaarrente aufgrund der getrennten Auszahlung bei der Überversicherungsberechnung unberücksichtigt bleiben muss. Nach dem dem Art. 33 IVG zugrundeliegenden Rentensystem bezweckt die Ehepaarrente die pauschale Abgeltung des infolge eines gesundheitlich bedingten Erwerbsausfalls nicht mehr sichergestellten Unterhaltsbedarfs des Versicherten und seiner Ehefrau (vgl. BGE 102 V 96 f.). Selbst wenn die Ehefrau von ihrem Auszahlungsrecht nach Art. 33 Abs. 3 IVG Gebrauch macht, heisst dies nicht, dass ihr Gatte an diesen Rentenbetreffnissen keine Rechte hätte. Nach dem am 1. Januar 1988 in Kraft getretenen neuen Eherecht sorgen die Ehegatten gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie (Art. 163 Abs. 1 ZGB); sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern (Abs. 2); dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände (Abs. 3). Insbesondere im Hinblick auf die Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers ist daher im vorliegenden Fall die Ehefrau zivilrechtlich verpflichtet, an den Unterhalt der Familie beizutragen, zumal die an sie ausbezahlte halbe Ehepaarrente nicht Eigengut, sondern Errungenschaft darstellt (Art. 197 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB; vgl. LOCHER, Wechselbeziehungen zwischen Sozialversicherungsrecht und ehelichem Güterrecht, in: SJZ 1988 S. 322 ff.). Dies müsste im übrigen selbst dann gelten, wenn man - im Sinne einer verfassungskonformen Durchführung der Überversicherungsrechnung nach Art. 26 KUVG - von einem originären Rechtsanspruch der Ehefrau auf die Hälfte der Ehepaar-Invalidenrente ausgehen wollte.