Urteilskopf 115 III 12026. Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 21. August 1989 i.S. G.F. (Rekurs)
Regeste Verwertung eines im Miteigentum stehenden, als ganzes verpfändeten Grundstücks (Art. 73e, 73f, 106a VZG). Ist über einen Miteigentümer des Grundstücks der Konkurs eröffnet und gegen einen weiteren Miteigentümer die Betreibung auf Pfandverwertung eingeleitet worden, so kann das als ganzes verpfändete Grundstück im Konkurs nicht versteigert werden; vielmehr muss in der Betreibung auf Grundpfandverwertung die Verwertung angeordnet werden (E. 1b). Zuständigkeit der zweiten Gläubigerversammlung zur Anordnung der Verwertung (Art. 243 Abs. 3 SchKG). Die Verwertung eines Grundstücks kann grundsätzlich nur aufgrund eines Beschlusses der zweiten Gläubigerversammlung erfolgen (E. 2).
Sachverhalt ab Seite 120
BGE 115 III 120 S. 120
A.- Die Eheleute Rolf und Gerlinde F. sind je zur Hälfte Miteigentümer der im Grundbuch R. eingetragenen Parzelle Nr. 2725, E. Bl. 2678. Auf dieser Liegenschaft lasten zugunsten der Schweizerischen Bankgesellschaft ein Namenschuldbrief im 1. Rang über Fr. 450'000.--, ein Inhaberschuldbrief im 2. Rang über Fr. 100'000.-- und ein Inhaberschuldbrief im 3. Rang über Fr. 250'000.--. Schuldner des zuletzt erwähnten Inhaberschuldbriefes BGE 115 III 120 S. 121ist ausschliesslich Rolf F., und an diesem Schuldbrief besteht ein Faustpfandrecht der Schweizerischen Bankgesellschaft. Am 18. März 1988 wurde über Rolf F. der Konkurs eröffnet. In das Lastenverzeichnis zum erwähnten Grundstück wurde gestützt auf Art. 125 VZG eine den beiden zuerst genannten Schuldbriefen entsprechende Kapitalforderung der Schweizerischen Bankgesellschaft von Fr. 550'000.-- nebst Zinsen zulasten der gemeinschaftlichen Liegenschaft aufgenommen. Sodann wurde zulasten des Miteigentumsanteils für den verpfändeten Pfandtitel gestützt auf Art. 126 VZG eine Faustpfandforderung von Fr. 250'000.-- nebst Zinsen in das Lastenverzeichnis aufgenommen. Am 22. März 1989 leitete die Schweizerische Bankgesellschaft gegen Gerlinde F. die Betreibung auf Grundpfandverwertung Nr. 6133 ein. Gerlinde F. drückte ihre Absicht aus, den hälftigen Miteigentumsanteil ihres Gatten käuflich zu erwerben. Durch Verfügung vom 5. Mai 1989 erklärte sich die Konkursverwaltung damit unter bestimmten Bedingungen einverstanden. In dieser Verfügung wies die Konkursverwaltung auch darauf hin, dass die gesamte Liegenschaft am Dienstag, 20. Juni 1989, zur Versteigerung gelangen würde, wenn die käufliche Übernahme des Miteigentumsanteils des Konkursiten durch seine Ehefrau aus irgendeinem Grund nicht möglich sein sollte; in diesem Fall wäre das Wohnrecht von Gerlinde F. und ihrer Familie als verwirkt zu betrachten.
B.- Über die Verfügung der Konkursverwaltung vom 5. Mai 1989 beschwerte sich Gerlinde F. bei der Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Thurgau als kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Diese wies die Beschwerde an ihrer Sitzung vom 19. Juni 1989 ab, soweit darauf eingetreten werden konnte.
C.- Mit Eingabe vom 10. Juli 1989 erhob Gerlinde F. bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts rechtzeitig Rekurs gegen diesen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde, indem sie folgende Rechtsbegehren stellte: "1. Der Entscheid der Rekurskommission des Kantons Thurgau vom 19. Juni 1989 sei aufzuheben und die kantonale Behörde sei anzuweisen, über die Versteigerung der gesamten Liegenschaft Parzelle Nr. 2725 des Grundbuches Kreis R. erst dann zu entscheiden, wenn die zweite Gläubigerversammlung stattgefunden hat und wenn die Betreibung auf Grundpfandverwertung Nr. 6133 des Betreibungsamtes R. in das Stadium der Verwertung vorgerückt ist.BGE 115 III 120 S. 122
Erwägungen
Erwägungen:
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Die kantonale Aufsichtsbehörde nimmt offenbar an, dass Einigungsverhandlungen im Sinne von Art. 73e VZG als gescheitert zu betrachten seien, nachdem Gerlinde F. den hälftigen Miteigentumsanteil des Rolf F. nicht erworben hatte; und sie nimmt offenbar auch an, dass es an der Zustimmung aller Beteiligten zur Zwangsverwertung des Grundstücks als ganzes fehle. Sie glaubt aber, zur Zwangsverwertung der Parzelle Nr. 2725 könne gestützt auf Art. 106a Abs. 1 VZG geschritten werden, der lautet:
"Muss infolge Grundpfandbetreibung eines Gläubigers, dem ein im Miteigentum stehendes Grundstück als ganzes verpfändet ist, die Verwertung angeordnet werden, so ist das Grundstück als ganzes zu versteigern."
Die Rekurrentin bestreitet nicht, dass die Parzelle Nr. 2725 als ganze der Schweizerischen Bankgesellschaft verpfändet ist. Aus ihrer eigenen Darstellung des Sachverhalts geht hervor, dass tatsächlich die Betreibung auf Grundpfandverwertung eingeleitet worden ist; insofern kann nicht behauptet werden, es fehle an der von Art. 106a Abs. 1 VZG genannten Voraussetzung einer Betreibung auf Grundpfandverwertung.
Es ist indessen nicht infolge der Betreibung auf Grundpfandverwertung (Nr. 6133) die Verwertung angeordnet worden, wie dies Art. 106a Abs. 1 VZG verlangt. Vielmehr hat die Konkursverwaltung die Verwertung der Parzelle Nr. 2725 im Rahmen des über Rolf F. eröffneten Konkurses angeordnet. Die Verwertung des Grundstücks als ganzes im Konkurs ist aber nur denkbar, wenn sämtliche Miteigentümer in Konkurs fallen (RASCHEIN, Die Zwangsverwertung von Grundstücken, unter besonderer Berücksichtigung der VZG-Revision vom 4. Dezember 1975, BlSchK 43/1979, S. 68). Art. 106a Abs. 1 VZG ist daher entgegen der Auffassung der kantonalen Aufsichtsbehörde im vorliegenden Fall nicht anwendbar.
Gegen dieses Ergebnis kommt grundsätzlich auch der Hinweis im angefochtenen Entscheid auf Art. 73f Abs. 2 VZG nicht auf. Diese Bestimmung räumt der Betreibung auf Grundpfandverwertung gegenüber der Versteigerung des Miteigentumsanteils den Vortritt ein und setzt dabei nur die Einleitung der Betreibung auf Grundpfandverwertung voraus (für den Konkurs speziell auch die Vorschrift des Art. 130g VZG). Wegen dieses Vortritts der Grundpfandverwertung hat im vorliegenden Fall die im Rahmen des Konkurses des Rolf F. angeordnete Verwertung des Miteigentumsanteils vorerst zu unterbleiben. Jedoch genügt nicht die Einleitung BGE 115 III 120 S. 124der Betreibung auf Grundpfandverwertung, damit zur Verwertung des Grundstücks als solches geschritten werden kann; vielmehr muss in dieser Betreibung - gemäss Art. 106a Abs. 1 VZG - die Verwertung angeordnet werden. Dafür, dass eine solche Anordnung in der Betreibung auf Grundpfandverwertung Nr. 6133 bereits getroffen worden wäre, bieten die Feststellungen im angefochtenen Entscheid keine Handhabe.
Der Rekurs ist deshalb insofern gutzuheissen, als er Zwar die Verwertung der Parzelle Nr. 2725 als ganze nicht völlig ausschliessen will, die Voraussetzungen hiefür aber als Zur Zeit nicht erfüllt betrachtet.
Als begründet erweist sich auch das Vorbringen der Rekurrentin, dass die Verwertung des Grundstücks - selbst wenn sie grundsätzlich zulässig wäre - erst nach der zweiten Gläubigerversammlung stattfinden könnte. Für diese Auffassung kann sich die Rekurrentin auf den klaren Wortlaut von Art. 243 Abs. 3 SchKG stützen, wonach die übrigen Bestandteile der Masse verwertet werden, nachdem die zweite Gläubigerversammlung stattgefunden hat. Vorher verwertet werden kann nur bei drohender Wertverminderung oder kostspieligem Unterhalt, und ebenso dürfen Wertpapiere und Sachen, die einen Markt- oder Börsenpreis haben, sofort veräussert werden (Art. 243 Abs. 2 SchKG). Die Regel jedoch bildet die Verwertung nach der zweiten Gläubigerversammlung, welcher wesentlich weitere Kompetenzen Zustehen als der ersten Gläubigerversammlung BGE 115 III 120 S. 125(AMONN, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 4. Auflage Bern 1988, § 45 N. 23, § 47 N. 6 ff.). Mit dem (nicht vollständigen) Zweiten Satz in E. 3b des angefochtenen Entscheides will wohl gesagt werden, dass - anders als im Konkurs - in der Betreibung auf Pfändung und auf Pfandverwertung Grundstücke nicht freihändig verkauft werden dürfen. Im vorliegenden Fall aber wurde die Verwertung im Konkursverfahren des Rolf F. angeordnet. Unter Vorbehalt der Zustimmung der Pfandgläubiger wäre im Konkurs auch der freihändige Verkauf des verpfändeten Grundstücks zulässig; den entsprechenden Beschluss müsste die zweite Gläubigerversammlung fassen (Art. 256 SchKG; BGE 105 III 76 E. 3a; AMONN, a.a.O., § 47 N. 19 f.).
Die Rekurrentin wendet sich schliesslich dagegen, dass die Konkursverwaltung in ihrer Verfügung vom 5. Mai 1989 gegenüber dem Ehepaar F. für den Fall, dass der Miteigentumsanteil des Konkursiten nicht von seiner Ehefrau käuflich erworben würde, bemerkt hat: "Betrachten Sie in diesem Falle bitte das Wohnrecht für sich und die Familie als verwirkt, per Steigerungstag." Damit hat die Konkursverwaltung Zivilrechtliche Wirkungen der Zwangsversteigerung vorweggenommen, was nicht ihre eigentliche Aufgabe war. Wie es mit dem (nicht im Grundbuch vorgemerkten) "Wohnrecht" des Ehepaares F. nach der Veräusserung des Grundstücks bestellt sein wird, ist - obwohl mit dessen Untergang zu rechnen ist - nicht im voraus zu beurteilen. Am Ende handelt es sich hier um einen vorsorglichen Hinweis der Konkursverwaltung, der zwar rechtlich keine Bedeutung hat, aber im Zusammenhang mit der erlassenen Verfügung nicht als geradezu zwecklos bezeichnet werden kann.