Urteilskopf 115 III 113. Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 11. Juli 1989 i.S. Hünerwadel (Rekurs)
Regeste
Sachverhalt ab Seite 12
BGE 115 III 11 S. 12
In den vom Interswiss-Immobilienfonds, vom Swissimmobil Neue Serie-Immobilienfonds, vom Swissimmobil Serie D-Immobilienfonds und vom Swissimmobil 61-Immobilienfonds gegen Peter J. Hünerwadel eingeleiteten Betreibungen stellte das Betreibungsamt Binningen dem Betriebenen am 3. Januar 1989 die Zahlungsbefehle zu. Mit Eingaben vom 6. Januar 1989 erhob Peter J. Hünerwadel bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft Beschwerde; er machte geltend, den betreibenden Immobilienfonds gehe die aktive Betreibungsfähigkeit ab, und beantragte deshalb, die vier Betreibungen seien aufzuheben und die entsprechenden Einträge im Betreibungsregister zu löschen. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies am 13. März 1989 alle vier Beschwerden ab. Unter Erneuerung der im kantonalen Verfahren gestellten Rechtsbegehren hat Peter J. Hünerwadel an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer rekurriert.
Erwägungen
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Bezüglich dieses letzten Punktes hat sich die erkennende Kammer neu der differenzierenden Betrachtungsweise von JAEGER (N. 3 zu Art. 56 SchKG), NÖTZLI (Die analoge Anwendung zivilprozessualer Normen auf das Beschwerdeverfahren nach SchKG, unter besonderer Berücksichtigung des Kantons Zürich, Diss. Zürich 1980, S. 114) und BLUMENSTEIN (Handbuch des Schweizerischen Schuldbetreibungsrechtes, S. 205) angeschlossen. Darnach richtet sich das Verbot der Vornahme von Betreibungshandlungen gemäss Art. 56 SchKG an die Aufsichtsbehörden nur insofern, als diese selbständig in das Verfahren eingreifen und dem Betreibungsbeamten BGE 115 III 11 S. 14spontan die Vornahme einer Betreibungshandlung vorschreiben. Aus der Sicht von Art. 56 SchKG ist unter einer Betreibungshandlung mit andern Worten eine behördliche, gegen den Schuldner gerichtete Massnahme zu verstehen, mit der die Schuldbetreibung in ein vorgerückteres Stadium gebracht wird (so BLUMENSTEIN, a.a.O.). Wenn die Aufsichtsbehörde nur über die Begründetheit einer Beschwerde oder eines Rekurses entscheidet, liegt hingegen keine Betreibungshandlung im erwähnten Sinne vor.
c) In den hier angefochtenen Entscheiden hat die Vorinstanz einzig über die Begründetheit der vom Rekurrenten gegen die Zahlungsbefehle erhobenen Beschwerden befunden, so dass aufgrund der angeführten neuen Rechtsprechung Art. 56 Ziff. 3 und Art. 63 SchKG nicht zum Tragen gekommen sind. Sollte sich indessen erweisen, dass den Rekursgegnern die aktive Betreibungsfähigkeit tatsächlich nicht zukommt, wären die strittigen Betreibungen nichtig (vgl. FRITZSCHE/WALDER, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, I. Bd., § 9 Rz. 5 und 6). Da die erkennende Kammer bei Nichtigkeit jederzeit von Amtes wegen, d.h. ungeachtet der Einhaltung der Rekursfrist, einzugreifen hat (vgl. BGE 111 III 61 f. E. 3), ist auf den Rekurs trotz Verspätung einzutreten.
BGE 115 III 11 S. 15
Für den Fall, dass die Fondsleitung ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht oder nicht gehörig erfüllen sollte, sieht Art. 23 Abs. 1 AFG vor, dass der einzelne Anleger auf Erfüllung klagen kann, und zwar auch dann, wenn die Klage Auswirkungen auf alle Anleger hat. Hat die Fondsleitung oder eine der in Art. 14 Abs. 4 AFG genannten Personen dem Anlagefonds widerrechtlich Vermögenswerte entzogen oder Vermögensvorteile vorenthalten, so geht die Klage auf Einwerfung in den Anlagefonds (Art. 23 Abs. 2 AFG). Letzteres bedeutet indessen nicht zwingend, dass der Fonds auch Gläubiger sei. Beim unechten Vertrag zugunsten eines Dritten (Art. 112 Abs. 1 OR) verhält es sich beispielsweise ebenfalls so, dass der zum Empfang der versprochenen Leistung bestimmte Dritte kein eigenes Forderungsrecht hat, d. h. nicht Gläubiger ist (vgl. GUHL/MERZ/KUMMER, Das Schweizerische Obligationenrecht, 7. A., S. 155). Ähnlich liegen die Dinge bei der von den Rekursgegnern angerufenen Geltendmachung eines mittelbaren Schadens der Aktionäre und Gesellschaftsgläubiger im Sinne von Art. 755 OR (dazu Kommentar BÜRGI/NORDMANN-ZIMMERMANN, N. 10 zu Art. 755 OR); auch dieser Hinweis ist unbehelflich. Der Anlagefonds lässt sich sodann entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht mit der Kollektiv- und der Kommanditgesellschaft, der Konkursmasse, der Liquidationsmasse im Nachlassverfahren mit Vermögensabtretung oder mit der Stockwerkeigentümergemeinschaft vergleichen, da deren Rechtsstellung im Gesetz ausdrücklich umschrieben ist (vgl. Art. 562 und 602 OR; Art. 240 SchKG; Art. 316d Abs. 2 und 3 SchKG; Art. 712l Abs. 2 ZGB). Auch die von der Vorinstanz angeführte passive Betreibungsfähigkeit der Erbschaft ergibt sich ausdrücklich aus dem Gesetz (vgl. Art. 49 SchKG). c) Aus dem Gesagten erhellt, dass die Rekursgegner nicht aktiv betreibungsfähig sind. Die von ihnen erwirkten Zahlungsbefehle sind deshalb aufzuheben, und das Betreibungsamt ist anzuweisen, die entsprechenden Einträge im Betreibungsregister zu löschen.