Urteilskopf 114 V 5111. Urteil vom 30. Januar 1988 i.S. Schweizerische Unfallversicherungsanstalt gegen Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft betreffend Zuständigkeit und Leistungspflicht i.S. G.
Regeste Art. 105 Abs. 2, 110 Abs. 1 UVG, Art. 118, 130 OG: Kompetenzkonflikt zwischen zwei Versicherern. - Es geht nicht an, ausserhalb der im UVG und OG vorgesehenen Zuständigkeitsordnung Kompetenzkonflikte unter Versicherern durch Privatvereinbarung dem Eidg. Versicherungsgericht auf dem Wege der verwaltungsrechtlichen Klage zum Entscheid zu unterbreiten (Erw. 2a).
Sachverhalt ab Seite 51
BGE 114 V 51 S. 51
A.- Nicola G. arbeitete vom Montag, 29. April 1985, bis Freitag, 3. Mai 1985, als Handlanger bei der Firma B. in Camorino und war als Arbeitnehmer dieser Firma bei der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft (nachfolgend Mobiliar) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Er beabsichtigte, am Montag, 6. Mai 1985, bei der BGE 114 V 51 S. 52Garage P. eine neue Stelle als Hilfsmechaniker anzutreten. Die Arbeitnehmer dieses Betriebes sind bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert. An diesem Montag um 2.15 Uhr verursachte Nicola G. nach dem Besuch mehrerer Gaststätten im Verlaufe des Sonntagabends mit seinem Personenwagen einen Selbstunfall, bei welchem er eine Kompressionsfraktur eines Brustwirbels mit konsekutiver inkompletter Paraplegie erlitt. Durch Dekret des Procuratore Pubblico della Giurisdizione Sopracenerina vom 5. Februar 1986 wurde er wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand und fahrlässiger schwerer Körperverletzung mit 15 Tagen Gefängnis bestraft. Nachdem er bereits ab 1. Oktober 1985 teilweise und ab 1. Januar 1986 vollständig arbeitsfähig gewesen war, ist er nunmehr nach einem im April 1986 eingetretenen Rückfall seit 1. November 1986 wieder uneingeschränkt arbeitsfähig.
B.- Die Mobiliar überwies am 18. Juli 1985 die Akten der gemäss ihrer Auffassung für die Schadenserledigung zuständigen SUVA. Mit Verfügung vom 4. November 1985 lehnte die SUVA die Ausrichtung von Versicherungsleistungen an Nicola G. infolge Unzuständigkeit ab, wogegen dieser Einsprache erheben liess. Daraufhin ging die SUVA davon aus, dass zweifelsohne einer der beiden Versicherer für die Unfallfolgen aufzukommen habe und es Nicola G. nicht zumutbar sei, bis zur Lösung des Kompetenzkonfliktes auf Leistungen zu warten. Sie teilte ihm daher am 11. März 1986 mit, dass sie - bei grundsätzlichem Festhalten an ihrer Unzuständigkeit - die (allenfalls wegen grobfahrlässiger Herbeiführung des Unfalles zu kürzenden) Versicherungsleistungen erbringen und sich mit der Mobiliar direkt auseinandersetzen werde. In der Folge kam zwischen der Mobiliar und der SUVA keine Einigung zustande.
C.- Die SUVA erhob am 16. Februar 1987 gegen die Mobiliar verwaltungsrechtliche Klage und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei festzustellen, dass die Beklagte für den Versicherungsfall des Nicola G. vom 6. Mai 1985 zuständig und leistungspflichtig ist. 2. Eventuell sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Fr. 27'199.95 zu bezahlen, und es sei festzustellen, dass die Beklagte für die weiteren Auslagen aus dem Versicherungsfall vom 6. Mai 1985 nach dem 31. Oktober 1986 leistungspflichtig ist. 3. Subeventuell sei die Beklagte zur Bezahlung des Betrages von Fr. 27'199.95 an die Klägerin zu verpflichten und dieser sei ein
BGE 114 V 51 S. 53Nachklagerecht für künftige Aufwendungen im Versicherungsfall des Nicola G. einzuräumen." Die Mobiliar beantragt, die klägerischen Rechtsbegehren seien abzuweisen und es sei festzustellen, dass die SUVA für den Versicherungsfall des Nicola G. allein zuständig sei. Widerklageweise stellt sie den Antrag, die SUVA sei zu verurteilen, ihr den Betrag von Fr. 24'320.-- zu bezahlen. Die SUVA beantragt, die Widerklage sei abzuweisen.
Erwägungen
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
BGE 114 V 51 S. 54Es gehe somit um eine geldwerte Streitigkeit zwischen Versicherern. Das hiefür zulässige Rechtsmittel sei die verwaltungsrechtliche Klage an das Eidg. Versicherungsgericht als einziger Instanz gemäss Art. 110 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 130 und 116 lit. k OG. Allenfalls könnte dieses Gericht als von beiden Parteien prorogierte Instanz analog Art. 41 lit. c OG auf die Streitsache eintreten.
Dieser Auffassung, welche von der Mobiliar geteilt wird, kann nicht beigepflichtet werden.
Nach dem Gesagten kann auf die verwaltungsrechtliche Klage der SUVA und die Widerklage der Mobiliar nicht eingetreten werden. Die SUVA hat die Einsprache des Nicola G. gegen die Verfügung vom 4. November 1985 zu behandeln.
(Kostenpunkt.)
Dispositiv
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: Auf die verwaltungsrechtliche Klage und die Widerklage wird nicht eingetreten.